Sitzung vom 19. September 2019

Dekretvorentwurf über die Adoption

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf über die Adoption.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen:

Adoptionen fallen teils in die Zuständigkeit des Föderalstaats, teils in die der Gemeinschaften. Die Deutschsprachige Gemeinschaft legt, im Rahmen der personenbezogenen Angelegenheiten, die Regeln für die Hilfe, Begleitung und Unterstützung, die den Adoptionskandidaten, den Adoptierenden, den Adoptierten und den leiblichen Eltern angeboten werden, fest. Sie ist dementsprechend für die Adoptionsvorbereitung, die Adoptionsvermittlung, die Durchführung der angeordneten Sozialuntersuchungen und die weitere Begleitung zuständig.

Durch das Dekret vom 21. Dezember 2005 zur Adoption wurde in der Deutschsprachigen Gemeinschaft die rechtliche Grundlage zur Umsetzung der Rahmenbedingungen, die durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption festgelegt wurden, geschaffen.

Seit vielen Jahren forderten die Gemeinschaften eine Vereinheitlichung der internationalen und nationalen Adoptionsverfahren im Hinblick auf die Eignung der Adoptionskandidaten. Dies wurde durch die Verabschiedung des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz ermöglicht.

Durch die Verabschiedung dieses Gesetzes wurde sowohl eine Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Dezember 2005 zwischen dem Föderalstaat und den Gemeinschaften bezüglich der Umsetzung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption erforderlich als auch eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaften.

Dieser Moment wurde dazu genutzt, die Adoptionsregelung der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch ein neues Dekret grundlegend zu erneuern. Folgende Schwerpunkte sind hierbei hervorzuheben:   

  • Schaffung einer gemeinsame Handlungsgrundlage, die auf den allgemeinen Grundsätzen der Adoption in der Deutschsprachigen Gemeinschaft basiert;

  • klare Unterscheidung und chronologische Darstellung der verschiedenen Schritte, die die Adoptionskandidaten durchlaufen;

  • verstärkte Adoptionsbegleitung und Nachbetreuung;

  • verstärkte Garantien für die Vertraulichkeit und den Datenschutz.

Zudem wurden eine Reihe von Verfahrensbestimmungen eingefügt.

Für weitere Erläuterungen wird auf die allgemeine Begründung des Dekretvorentwurfs verwiesen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine neuen Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 20. August 2019 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 9. September 2019 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 10. September 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 II Nummer 1 und 6 des Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen

Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.