Sitzung vom 3. Oktober 2019

Dekretvorentwurf zur Abänderung des Programmdekrets 1998 vom 29. Juni 1998

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Dekretvorentwurf zur Abänderung des Programmdekrets 1998 vom 29. Juni 1998.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Pensionen der Beamten des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BRF) unterliegen einer eigenen Regelung. Tatsächlich sind – ähnlich wie bei der Vlaamse Radio- en Televisieomroeporganisatie (VRT) in Flandern – grundsätzlich weder die gewöhnlichen Pensionsregelungen für die Beamten des Föderalstaats oder der Gemeinschaften bzw. Regionen noch die der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die sich dem Pensionssystem gemäß dem Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Mitglieder des Personals gewisser Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Rechtsnachfolger angeschlossen haben, auf den BRF anwendbar.

Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch Abweichungen, da der föderale Gesetzgeber aufgrund seiner Zuständigkeiten im Bereich der Pensionen gewisse Vorgaben für alle Beamten – einschließlich derjenigen, die einem Sonderstatut wie der BRF unterliegen – verpflichtend anwendbar machen kann; gegebenenfalls auch „ungeachtet anderslautender Bestimmungen“. Dies gilt beispielsweise für Aspekte wie den garantierten Mindestbetrag der Pension oder die Kumulierungsmöglichkeiten, wenn mehrere Pensionen bezogen werden.

Zur Frage, ob die Festlegung des Pensionsalters zu diesen verpflichtenden Vorgaben gehört oder nicht, gibt es jedoch auf Ebene des BRF eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Tatsächlich hat der Föderalstaat in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Dienstes in den Jahren 2011 und 2015 verschiedene Reformen verabschiedet, die auf eine Anhebung des Mindestalters für die Pensionierung hinarbeiten. Es gibt sowohl Argumente, die dafür sprechen, dass diese Reformen – zum Teil – auch auf Einrichtungen öffentlichen Interesses mit Sonderstatut anwendbar sind, wie auch Argumente, von denen man das Gegenteil ableiten könnte.

Um in dieser Hinsicht für die Betroffenen Klarheit zu schaffen, wird vorgeschlagen, die Bestimmungen des Programmdekrets 1998, die das Pensionsalter für die BRF-Beamten regeln, ausdrücklich an die föderalen Vorgaben anzugleichen.

Der Sektorenausschuss XIX hat sich am 27. August 2019 versammelt und keine Bemerkungen formuliert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Insofern die Pensionen der Beamten des BRF nicht unmittelbar durch den Allgemeinen Ausgabenhaushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft getragen werden, entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Protokoll des Sektorenausschusses XIX liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 9

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1