Sitzung vom 22. Oktober 2019

Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 23. August 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Verwirklichung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern und der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1347/2000

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 23. August 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zur Verwirklichung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern und der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1347/2000

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die zunehmende Mobilität der Menschen über Staatsgrenzen hinweg führt zu einer steigenden Zahl von Kindern in Ostbelgien mit ausländischen Elternteilen. Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 schafft zum einen einheitliche Regelungen über die internationale Zuständigkeit und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern. Zum anderen enthält das Übereinkommen Regelungen zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten. Um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu verbessern, hat jeder Vertragsstaat eine „Zentrale Behörde“ einzurichten.

Im Bereich der Jugendhilfe kooperiert der Fachbereich Jugendhilfe seit Jahren erfolgreich mit der Zentralen Behörde (Service de coopération Internationale civile) in Brüssel. Wenn Gerichte oder Jugendämter eines anderen EU-Mitgliedsstaates (mit Ausnahme Dänemarks) die Unterbringung eines Kindes in einer Jugendhilfeeinrichtung, einer Projektstelle, einer Erziehungsstelle oder einer Pflegefamilie in Ostbelgien beabsichtigen, muss die vorherige Zustimmung der für die Deutschsprachige Gemeinschaft zuständigen Behörde beantragt werden. Nach Absprache mit der Zentralen Behörde prüft der Fachbereich Jugendhilfe bereits seit 2011 in Ostbelgien direkt die Anfragen und informiert die Zentrale Behörde über die Empfehlung, beziehungsweise den Entscheid. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens kooperiert der Fachbereich Jugendhilfe mit dem Fachbereich Pädagogik.

Das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission regelt nun die konkrete Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

  • Übermittlung der Anfragen an die zuständigen Gerichtsbarkeiten des Mitgliedstaates, welche am besten über die elterliche Verantwortung urteilen können;
  • Optimierung des Austauschs über die nationalen Gesetzesvorlagen und durch die „Zentralen Behörden“ der Mitgliedstaaten;
  • Umsetzung der Unterbringungen in anderen Mitgliedstaaten;
  • Kooperationsmodalitäten zwischen den Mitgliedsstaaten im Bereich der Kinderschutzmaßnahmen.

Im Wesentlichen regelt das Abkommen die Kooperation zwischen der Zentralen Behörde und den Gemeinschaften. Angestrebt wurde eine korrekte, effiziente und abgestimmte Umsetzung der Prozeduren zwischen den Gemeinschaften und der Zentralen Behörde im Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und deren Erziehungsberechtigten.

Im Anschluss an die erste Lesung wurde das Gutachten des Staatsrats beantragt. Der Staatsrat hat über den Entwurf keine Bemerkungen formuliert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten 66.568/3 des Staatsrats vom 1. Oktober 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 II Nummer 1 und 6 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980;

  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft;

  • Dekret vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen;

  • Erlass vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz.