Sitzung vom 14. November 2019

Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder des Beirates für Seniorenunterstützung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der Mitglieder des Beirates für Seniorenunterstützung.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege sieht die Schaffung eines Beirates für Seniorenunterstützung vor.

Aufgrund der Tatsache, dass das Mandat der bisherigen Mitglieder am 1. Juni 2019 ausgelaufen ist und die Kontinuität in der Arbeit zu gewährleisten ist, duldet die Einsetzung der neuen Mitglieder keinen Aufschub mehr.

Artikel 72 des Dekretes vom 13. Dezember 2018 legt die Zusammensetzung des Beirates fest.

Ausgehend von den Vorschlägen der Verbände der Allgemeinmediziner, der Verwaltungsräte der Wohn- und Pflegezentren für Senioren der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Verwaltungsräte der Dienste der häuslichen Hilfe, der KPVDB, des Palliativpflegeverbandes sowie der kommunalen Seniorenbeiräte werden durch vorliegenden Erlass die Mitglieder des Beirates bestellt.

Die Mandatsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre und ist erneuerbar.

Der Beirat wählt laut Artikel 72 §2 des Dekretes unter seinen stimmberechtigten Mitgliedern einen Vorsitzenden für eine erneuerbare Mandatsdauer von zwei Jahren.

Frau Daniela Grün, Referentin im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wird die Sekretariatsaufgaben übernehmen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Mitglieder des Rates erhalten eine Fahrtentschädigung und Anwesenheitsgelder, gemäß dem Regierungserlass vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die damit einhergehenden Kosten sind im OB 50, Programm 17 Zuweisung 12.11 vorgesehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 4. November 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 72 §3 Absatz 1 des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.