Sitzung vom 28. November 2019

Entwurf eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Fonds du Logement des famillles nombreuses de Wallonie (FLW) und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Gewährung von Sozialen Hypothekar- oder Verbraucherkrediten an die Einwohner der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

1. Beschlussfassung:

Die Regierung stimmt dem Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Fonds du Logement des famillles nombreuses de Wallonie (FLW) und der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Gewährung von rückzahlbaren Sozialen Hypothekar- oder Verbraucherkrediten an die Einwohner der Deutschsprachigen Gemeinschaft. zu.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen dem FLW oder Fonds und der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach der Übertragung der Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich Wohnungswesen ab dem 01. Januar 2020.

Der FLW vergibt unter gewissen Bedingungen (u.a. das Einkommen und den Verwendungszweck) Sozialkredite zu 0% an kinderreiche Familien (mindestens 3 Kinder). Diese Kredite soll es ab Januar 2020 auch weiterhin für die Einwohner der Deutschsprachigen Gemeinschaft geben.

Der Fonds verpflichtet sich, der Deutschsprachigen Gemeinschaft regelmäßig Bericht über das Budget und Tagesgeschäft zu erstatten.

Das Abkommen gilt ab dem 01. Januar für unbestimmte Dauer.

Der Verwaltungsrat des FLW wird den Entwurf seinem Verwaltungsrat zwecks Genehmigung am 18. November 2019 vorlegen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der FLW erhält für die Vergabe der Sozialkredite jährlich einen rückzahlbaren Vorschuss in Höhe von 5.000.000,00 EUR von der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Am 31. Januar 2021 erhält die Deutschsprachige Gemeinschaft eine Rückzahlung vom FLW über die nicht verwendeten Gelder des Vorschusses des Jahres 2020.

Die jährliche Rückzahlung des Vorschusses jeweils zum 1. April eines Jahres entspricht der Summe der von den Kreditnehmern geschuldeten Beträge zum 31. Dezember des Vorjahres.

Die jährliche Bezahlung der administrativen Kosten des Fonds in Höhe von 0,40% der Summe des Kapitals der noch nicht zurückgezahlten Kredite und wird dem FLW jeweils zum 01. April eines jeden Jahres ausgezahlt.

Der Betrag der administrativen Kosten geht zu Lasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2020, OB 50, Pr.21, ZW. 32.00

Der Vorschuss wird über die variablen Kredite ausgezahlt (81.11)

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 21. November 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 7 des Dekretes vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Wohnungswesens durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.