Sitzung vom 5. Dezember 2019

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 23. Dezember 2008 zur Ausführung des Dekretes vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 23. Dezember 2008 zur Ausführung des Dekretes vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Optimierung der im Dekret vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung enthaltenen Bestimmungen ist durch die Verabschiedung des Programmdekrets 2018 (II) am 11. Dezember 2018 erfolgt.

Am 9. Mai 2019 verabschiedete die Regierung in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 23. Dezember 2008 zur Ausführung des Dekretes vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

Aufgrund der Gutachten des Staatsrats vom 30. Juli 2019 und der Datenschutzbehörde vom 18. Oktober 2019 erfolgten im beigefügten Erlass folgende Änderungen:

  • Im dritten Absatz der Präambel wurden die Rechtgrundlagen „Artikel 7 Absatz 1 Nr. 3“ und „Artikel 7 Absatz 2“ eingefügt.

  • Die Aufbewahrungsdauer der zum Beleg der Durchführung der Weiterbildungseinheiten verarbeiteten personenbezogenen Daten ist - in Anlehnung an den MDG-Archivplan - auf 13 Jahren nach dem Ziviljahr, auf das sie sich beziehen, festgelegt (Artikel 5 des vorliegenden Erlasses).

  • Eine Ausnahme zum allgemeinen In-Kraft-Treten ist für Artikel 5 vorgesehen. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten Nummer 66.404/2/V des Staatsrates vom 30. Juli 2019 liegt vor.
  • Das Gutachten Nummer 163/2019 der Datenschutzbehörde vom 18. Oktober 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
  • Erlass der Regierung vom 23. Dezember 2008 zur Ausführung des Dekretes vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung.