Sitzung vom 19. Dezember 2019

Erlass der Regierung zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 1. Januar 2020 übernimmt die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung von der Wallonischen Region die Ausübung der Zuständigkeit Raumordnung im Sinne von Artikel 6 §1 I. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. Somit ist es notwendig, die Bestimmungen des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung dringend auf die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzupassen und somit für die kontinuierliche Gewährleistung des öffentlichen Dienstes und eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen zu sorgen.

Durch das Programmdekret 2019 vom 12. Dezember 2019 hat das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft die dekretalen Bestimmungen des erwähnten Gesetzbuches mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2020 abgeändert. Die Abänderungen des besagten Dekrets bedürfen jedoch auch einer Anpassung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, um zum besagten Datum vollständig greifen zu können.

Durch den vorliegenden Erlass sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:

  • Allgemeine technische Anpassungen (gesamter Text): Die Verweise auf den Beauftragten Beamten werden durch den auf den zuständigen Minister ersetzt. Dasselbe gilt für die Verweise auf die OGD4 bzw. die DOP (Verweise auf den zuständigen Fachbereich bzw. Minister), den Pool Raumordnung (Verweis auf den Beirat) und die Wallonische Region (Verweis auf die Deutschsprachige Gemeinschaft). Darüber hinaus wurden verschiedene Verweise aktualisiert (z.B. auf Hochschuldekret der Französischen Gemeinschaft, auf Website der OGD4 oder auf den Erlass der Wallonischen Regierung bezüglich der Anwesenheitsgelder).

  • Art. R.I.5-1 bis 7 (Beirat für Raumordnung): Die Ausführungsbestimmungen werden aufgehoben. Tatsächlich sind sie nicht mehr nötig, da der dekretale Teil des GRE ausreichend ist.

  • Art. R.I.6-1 bis 5 (Beratende Kommission für Beschwerden): Es wurden einige Präzisierungen bzw. Anpassungen in Bezug auf Arbeitsweise vorgenommen.

  • Art. R.I.12-4 bis 5 (Zuschuss für „Häuser des Städtebaus, Regionales Haus der Architektur und des Städtebaus und Haus der Schönsten Dörfer der Wallonie“): Die Bestimmungen sehen eine komplexe Prozedur vor, die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht angebracht ist. Daher werden die betroffenen Artikel aufgehoben. Die grundsätzliche Möglichkeit, eine Bezuschussung vorzusehen, bleibt in Artikel D.I.12 Absatz 1 Nr. 5 des GRE bestehen; es werden nur die administrativen Formalitäten aufgehoben.

  • Art. R.I.12-8 (Zuschuss für die „ständige Konferenz zur territorialen Entwicklung“ (CPDT)): Auch diese Bestimmungen wurden erheblich vereinfacht. Grundsätzlich bleibt die Bezuschussung möglich (siehe Artikel D.I.12 Absatz 1 Nr. 8 des GRE).

  • Art. R.IV.1-1 (Städtebaugenehmigungen): Es wurden die nicht anwendbaren Bestimmungen der Wallonischen Region zum Denkmalschutz entfernt. Tatsächlich findet in der Wallonischen Region die „Ausnahmeliste“ keine Anwendung, wenn das betroffene Gut denkmalgeschützt ist; dies ist in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht vorgesehen.

  • Art. R.IV.4-9 und 10 (Liste der bemerkenswerten Bäume, Sträucher und Hecken): Diese Bestimmungen wurden angepasst, um sie in Einklang mit dem Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche zu bringen.

  • Art. R.IV.4-11 (Schutzgebiete): Hier wurden die Verweise auf das Denkmalschutzdekret angepasst.

  • Art. R.IV.22-1 (öffentliche Behörden): Die Liste wurde angepasst und die Behörden gestrichen, die nicht im deutschen Sprachgebiet aktiv sind.

  • Art. R.IV.35-1 (Liste der einzuholenden Stellungnahmen bei Genehmigungen): Es wurde der Verweis auf das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2019 eingebaut und die Zeile zum Denkmalschutz aus der Liste gestrichen.

  • Art. R.IV.40-1 (Öffentliche Untersuchungen): Entsprechend der Vorgabe des dekretalen Teils werden die Arbeiten an einem denkmalgeschützten Gebäude keiner öffentlichen Untersuchung unterworfen.

  • Art. R.V.1-5 (SAR-Areale): Hier wurde der Verweis auf das Denkmalschutzdekret angepasst.

  • Art. R.V.13-3 und 4 (SRPE-Verfahren): Die provinziale Koordinierungszelle wird aufgehoben, aber es wird ein Verweis auf die Konzertierung mit Wallonischer Regierung im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. November 2019 eingefügt.

  • Art. R.VI.32-2 (Vollmacht für OGD4): Diese Vollmacht ist nicht mehr zutreffend und wurde daher aufgehoben.

  • Art. R.VI.50-1 ff. (Regionalabgabe bei Planungsgewinnen): Die Bestimmungen wurden unverändert gelassen, aber in Artikel R.VI.62.1-1 wurde ein Verweis eingebaut, der die dekretale Vorgabe bestätigt, dass das Kapitel ausgesetzt ist.

  • Art. R.VII.3-1 und 2 (Protokollierende Beamte): Diese Bestimmungen wurden an die Realität des Ministeriums angepasst und es wurde ein Verweis auf das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2019 eingebaut, damit auch die Forstbeamten der DNF (OGD3) die Möglichkeit zur Protokollierung gewisser städtebaulicher Vergehen beibehalten.

  • Art. R.VII.19-2 (Verdopplung der Regularisierungsstrafen bei Denkmalschutz): Der Verweis auf das Denkmalschutzdekret wurde angepasst.

  • Anhänge: Der Anhang 1 des GRE wird nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden. Die Anhänge 2 und 4 bis 27 des GRE sollen ersetzt werden, damit sie an die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft angepasst werden können.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der überwiegende Teil der Abänderungsbestimmungen des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung hat keine direkten Ausgaben zur Folge, die über die gewöhnlichen Personal- und Funktionskosten hinausgehen. Es ist allerdings auf folgende besondere Ausgabenpunkte hinzuweisen:

a) Die Mitglieder des Beirats für Raumordnung haben Anrecht auf Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen gemäß dem Erlass der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der Vorsitzende der beratenden Kommission für Beschwerden hat ein Anrecht auf Anwesenheitsgeld in Höhe von 35 Euro je behandelte Akte, mit einem Mindestbetrag von 70 Euro und einem Höchstbetrag von 210 pro Tag. Die Mitglieder der Kommission haben Anrecht auf Anwesenheitsgeld in Höhe von 25 Euro je behandelte Akte, mit einem Mindestbetrag von 50 Euro und einem Höchstbetrag von 150 pro Tag. Vorsitzender und Mitglieder haben ebenso ein Anrecht auf Fahrtentschädigungen gemäß dem Erlass der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Diese beiden Ausgaben können mit den folgenden Mitteln des Ausgabenhaushalts 2020 bestritten werden: Organisationsbereich 50 Programm 22 Posten 12.11

b) Die bestehenden Subventionen gemäß Artikel R.I.12-1 ff. des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung werden beibehalten. Es werden jedoch die Bezuschussungsmodalitäten und -bedingungen für die Häuser des Städtebaus aufgehoben. Die Bedingungen für eine eventuelle Bezuschussung der ständigen Konferenz zur territorialen Entwicklung werden erheblich vereinfacht.

Die Auszahlung der Subventionen kann mit den folgenden Mitteln des Ausgabenhaushalts 2020 bestritten werden: Organisationsbereich 50 Programm 22 Posten 43.21

c) In Bezug auf die operative Raumordnung gemäß Artikel R.V.1-1 ff. des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung ist hervorzuheben, dass das bisherige System der Wallonischen Region grundsätzlich unverändert übernommen wird. Durch den vorliegenden Erlass werden lediglich formale Änderungen vorgenommen.

d) Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat beschlossen, das derzeitige System der regionalen Besteuerung von Planungsgewinnen auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Tatsächlich fallen die Nachteile (administrativer Aufwand, notwendige Absprachen mit der Steuerverwaltung, fehlende Erfahrungswerte in der Wallonischen Region, sehr geringe Anwendungsfälle) gegenüber den Vorteilen deutlich schwerer ins Gewicht. Demnach sollen auch die Artikel R.VI.50-1 ff. des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung ausgesetzt werden (siehe Artikel R.VI.62.1-1).

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2019 liegt vor.

In Anwendung von Artikel 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 wird aus Gründen der Dringlichkeit auf das Gutachten des Staatsrates verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgrund von Artikel 139 der Verfassung ab dem 1. Januar 2020 im deutschen Sprachgebiet für die Ausübung der Zuständigkeit Raumordnung gemäß Artikel 6 §1 I. des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen zuständig wird; dass das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch ein Dekret vom 12. Dezember 2019 eine Reihe dringender Abänderungen verabschiedet hat, um das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung zu dem besagten Datum auf die Gegebenheiten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzupassen und somit für die kontinuierliche Gewährleistung des öffentlichen Dienstes und eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen zu sorgen; dass zwischen der Verabschiedung des besagten Dekrets und dem Inkrafttreten der betroffenen Bestimmungen nur wenige Tage verbleiben; dass die Abänderungen des besagten Dekrets jedoch auch einer Anpassung des verordnungsrechtlichen Teils des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung bedürfen, um zum 1. Januar 2020 vollständig greifen zu können; dass es unerlässlich ist, für die kontinuierliche Gewährleistung des öffentlichen Dienstes und eine größtmögliche Rechtssicherheit für die Bürger, Unternehmen und Verwaltungen zu sorgen, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993

  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7

  • Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung (dekretaler Teil), zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2019

  • Zusammenarbeitsabkommen vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche, gebilligt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019