Sitzung vom 9. Januar 2020

Erlass der Regierung zur Gewährung von Zuschüssen an öffentliche Arbeitgeber für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Gewährung von Zuschüssen in Höhe von 4.555.000, - € Zuschüsse an öffentliche Arbeitgeber für Arbeitsbeschaffungs-maßnahmen für das Jahr 2020.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Dekret vom 12. Dezember 2019 zur Festlegung des Allgemeinen Ausgabenhaus-haltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2020 wurden im Organisationsbereich 30, Programm 23, Zuweisung 43.01 ein Betrag in Höhe von 4.555.000 € vorgesehen.

Im Rahmen von Artikel 57 des Dekretes vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS Beschäftigungsförderung sind alle BVA-Arbeitnehmer, die bei den lokalen Behörden am 31.12.2018 beschäftigt waren, in AktiF-Konventionsstellen umgewandelt worden. Für diese Stellen wahrt der Arbeitgeber den AktiF-Übergangszuschuss, so lange sein Personal, das am 31. Dezember 2018 im Rahmen der BVA-Maßnahmen beschäftigt ist, weiterhin dort arbeitet. Sollte eine Stelle frei werden, so kann der Arbeitgeber diese Stelle ersetzen. Die neue Person muss den AktiF, bzw. AktiF PLUS Zugangskriterien entsprechen und wird gemäß den konventionsgebundenen AktiF, bzw. AktiF PLUS Zuschüssen bezuschusst.

Mit diesen Mitteln werden ebenfalls zusätzliche neue AktiF-Konventionsstellen bezuschusst.

Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 15. Oktober 2019 werden ab dem 1. Januar 2020 die Zuschüsse im Rahmen der AktiF-Beschäftigungsförderung und im Rahmen der Beschäftigung von Bezuschussten Vertragsbediensteten, die in Containerparks (Erlass WR 11.05.1995) beschäftigt werden, indexiert.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft stellt zur Gewährung von Zuschüssen an öffentliche Arbeitgeber für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für das Jahr 2020 insgesamt 4.555.000,- € zur Verfügung.

Diese Mittel werden aus den im Organisationsbereich 30, Programm 23, Zuweisung 43.01, des Haushaltes 2020 der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegten Mitteln aufgebracht. Die Zuschüsse werden monatlich als Vorschuss ausgezahlt.

Per Erlass vom 22. November 2018 wurde das Maximalbudget pro lokale Behörde festgelegt.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 17. Dezember 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF Plus-Beschäftigungsförderung;

  • Dekret vom 12. Dezember 2019 zur Festlegung des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2020;

  • Erlass der Regierung vom 28. September 2018 zur Ausführung des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung.