Sitzung vom 23. Januar 2020

Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Interkommunalen Vivias Bütgenbach für die Angebote des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Hof Bütgenbach“ für das Jahr 2020 sowie Regierungserlass zur Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2020 an die Interkommunale Vivias Bütgenbach für die Angeboten des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Hof Bütgenbach“

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Interkommunalen Vivias Bütgenbach für die Angebote des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Hof Bütgenbach“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020.

Die Regierung gewährt der Interkommunalen VIVIAS für die Angebote des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Hof Bütgenbach“ einen Zuschuss in Höhe von 3.834.591,47 € und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt

2. Erläuterungen:

Das Grundlagendekret über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege wurde am 13. Dezember 2018 verabschiedet. Dieses Dekret beschreibt die Angebote, regelt die Genehmigungen und Anerkennungen sowie die Finanzierung der einzelnen Angebote und Träger.

Aktuell erfüllen die Wohn-und Pflegezentren noch nicht die anvisierten Vorgaben zum Betreuungsschlüssel von 82 % erhöhter und 13 % geringer Unterstützungskategorie. Hierzu wird deshalb eine Übergangsphase von 10 Jahren im Dekret definiert. Für die Kurzaufenthalte, mit der Zielvorgabe 5 % der Gesamtkapazität des Wohn- und Pflegezentrums, wurden 4 Jahre Übergangszeit vorgesehen.

Für das Jahr 2020 ist ein weiterer 1-Jahres-Vertrag vorgesehen. Mit den Jahresverträgen sollen Erfahrungen gesammelt werden bevor Geschäftsführungsverträge mit den Einrichtungen abgeschlossen werden. 2020 ist ein weiteres Übergangsjahr, in dem die Weichen gestellt werden, die obengenannten Prozentsätze zu erreichen und gleichzeitig die Finanzierung aller Wohn- und Pflegezentren zu harmonisieren. Sowohl die öffentlichen als auch die privaten Einrichtungen sollen am Ende der Übergangsperiode eine gleiche Finanzierung für eine gleiche Leistung erhalten. Die Finanzierungsregeln des LIKIV, die bis zum 31.12.2018 angewendet wurden, haben dazu geführt, dass die einzelnen Einrichtungen sehr unterschiedliche Tagespauschalen erhalten haben.

Der Personalkader wird bis zur Verabschiedung eines Ausführungserlasses weiterhin auf Grundlage der LIKIV-Normen definiert. Diese befinden sich in folgenden Rechtstexten:

  • Arrêté royal du 21 septembre 2004 fixant les normes pour l’agrément spécial comme maison de repos et de soins, comme centre de jour ou comme centre pour lésions cérébrales acquises ;

  • Arrêté ministériel du 6 novembre 2003 fixant le montant et les conditions d’octroi de l’intervention visée à l’article 37, §12 de la loi relative à l’assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnées le 14 juillet 1994 dans les maisons de repos et de soins et dans les maisons de repos pour personnes âgées.

Zur Berechnung der Personalnorm wurden die LIKIV-Normen angewandt :

  • Die Bewohner mit geringer Unterstützungskategorie wurden den Altenwohnheimen zugewiesen mit je 50% mit Katz-Skala A und B.

  • Die Bewohner mit erhöhter Unterstützungskategorie wurden den Altenpflegewohnheimen zugeordnet mit je 50% mit der Katz-Skala B und C.

  • Die Kurzaufenthalte bleiben Kurzaufenthalte.

Zuschuss 2020 für das Wohn- und Pflegezentrum für Senioren „Hof Bütgenbach“ inklusive Kurzaufenthalte:

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach bietet laut Dekret folgende Dienstleistungen an:

  • Das Wohn- und Pflegezentrum für Senioren;

  • Kurzaufenthalte;

  • Tagespflege;

  • Tagesbetreuung.

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach zählt insgesamt 150 anerkannte Plätze, wovon 5 Plätze Bewohnern mit besonderen Pathologien (SEP/SLA) vorbehalten sind. Diese 5 Plätze sind ausschließlich in der föderalen Kompetenz geblieben. Die in dieser Note beschriebenen Finanzierung betrifft demzufolge nur 145 von 150 genehmigten Plätze.

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach erhält im Jahr 2020 für das Wohn- und Pflegezentrum, das Angebot der Kurzaufenthalte einbegriffen, einen  Zuschuss von 3.752.591,47€.

 

Mobilitätshilfen

12.020,50€

Personalbezogener Zuschuss

201.350,97€

Bewohnerbezogener Zuschuss

3.539.220,00€

Total

3.752.591,47€

 

Die Pauschale für Mobilitätshilfen pro Platz ist im Jahr 2020 auf 82,90 EUR festgelegt.

Die Pauschale für die Finanzierung der Plätze für Bewohner mit zugewiesener erhöhter Unterstützungskategorie ist auf 70 € festgelegt

Die Pauschale für die Finanzierung der Plätze für Bewohner mit zugewiesener geringer Unterstützungskategorie ist auf 55 € festgelegt.

Die Pauschale für die Finanzierung der Kurzaufenthalte ist auf 60 € festgelegt.

Aufteilung der Unterstützungskapazität (150 anerkannter Plätze):

Für das 2020 ist folgende Aufteilung der Unterstützungskapazität vorgesehen:

111 Plätze für Bewohner mit erhöhter Unterstützungskategorie (76,5 %);

28 Plätze für Bewohner mit geringer Unterstützungskategorie (19,5 %);

6 Plätze für Kurzaufenthalte (4 %);

5 Plätze für erhöhten Unterstützungsbedarf mit besonderer Pathologie (SEP/ALS), die in 2020 vom Föderalstaat finanziert werden.

Die Anzahl Plätze in den einzelnen Kategorien ändern sich nicht im Vergleich zu 2019. Allerdings werden in 2020 die 49 in 2019 gestaffelt eröffneten zusätzlichen Plätze komplett zu Buche schlagen. Dies wird eine erhebliche Erhöhung der Anwesenheitstage in den Kategorien gering und erhöht verursachen in 2020.

Anzahl Anwesenheitstage:

Für das Seniorenheim Hof Bütgenbach werden folgende Anwesenheitstage pro Unterstützungskapazität festgelegt:

40.626 Anwesenheitstage für Bewohner mit erhöhter Unterstützungskategorie; (366 Tage*111Plätze)*

10.248 Anwesenheitstage für Bewohner mit geringer Unterstützungskategorie; (366 Tage *28 Plätze)

2.196   Anwesenheitstage für Kurzaufenthalte.(366 Tage*6 Plätze)

Die im Vertrag festgehaltene Unterstützungskapazität des WPZS „Hof Bütgenbach“ führt dazu, dass sich die Vorgaben für das vorhandene Personal wie folgt erhöht :

 

 

2019

2020

Differenz

Krankenpfleger

20,67 VZÄ

21,04 VZÄ

+0,37 VZÄ

Pflegehelfer

22,99VZÄ

23,43 VZÄ

+0,44 VZÄ

Paramediziner

4,77 VZÄ

4,78 VZÄ

+0,01VZÄ

 

Diese zusätzlichen Personalmitglieder müssen in 2020 eingestellt werden.

Sollten im Laufe des Jahres 2020 Personalmitglieder einer der vorgenannten drei Qualifikationen ausfallen, sollen diese bevorzugt durch die gleiche Qualifikation ersetzt werden.

Sollte ein nachgewiesener Arbeitskräftemangel für die festgelegte Norm 2020 und Qualifikation (über die Abweichung hinaus) bestehen, kann der Minister auf Grundlage eines Gutachtens des Begleitausschusses weitere Abweichungen genehmigen im Rahmen der vom LIKIV vorgesehenen Verschiebungen der Qualifikationen.

Zuschuss 2020 für die Tagespflege:

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach bietet 4 Plätze in der Tagespflege an.

Die Tagespflege ist mindestens 50 Wochen im Jahr an 5 Tagen die Woche geöffnet.

Anwesenheitstage der Tagespflege:

Für das Seniorenheim Hof Bütgenbach werden 1.000 Anwesenheitstage für die Tagespflege festgelegt.

Die Begleitpauschale für die Tagespflege ist auf 42,00€ festgelegt.

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach erhält für die Tagespflege einen Pauschalzuschuss von 42.000,00 € (1.000 x 42,00 €).

Zuschuss 2020 für die Tagesbetreuung:

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach bietet 8 Plätze in der Tagesbetreuung an.

Die Tagesbetreuung ist mindestens 50 Wochen im Jahr an 5 Tagen die Woche geöffnet

Anwesenheitstage für die Tagesbetreuung:

Für das Seniorenheim Hof Bütgenbach werden 2.000 Anwesenheitstage für 2020 für die Tagesbetreuung festgelegt.

Die Begleitpauschale für die Tagesbetreuung ist auf 20,00 € festgelegt

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach erhält für die Tagesbetreuung einen Pauschalzuschuss von 40.000 € (2000 x 20,00 €).

Übersicht des Zuschusses für alle Angebote im Jahr 2020:

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach erhält für das Jahr 2020 einen Pauschalzuschuss für alle seine Angebote von 3.834.591,47 €.

Die Auszahlung des maximalen Pauschalzuschusses erfolgt gemäß folgender Modalitäten:

Der maximale Pauschalzuschuss von 3.834.591,47 € wird nach Unterzeichnung vorliegenden Vertrages durch die Regierung in monatlichen Vorschüssen an das Seniorenheim Hof Bütgenbach ausgezahlt.

Der monatlich auszuzahlende Betrag beläuft sich auf 319.549,00 € für die Monate Januar bis November und auf 319.552,47 € für den Monat Dezember 2020.

Der maximale Zuschussbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Für das Wohn- und Pflegezentrum und die Kurzaufenthalte inklusive Standardmobilitätshilfen und Neubau: 3.752.591,47 €.

Für die Tagespflege: 42.000,00 €.

Für die Tagesbetreuung: 40.000,00 €.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der insgesamte Zuschuss für Hof Bütgenbach steigt in 2020 steigt aufgrund folgender Elemente :

  • die Einführung der dekretal vorgesehenen drei Tagespauschalen;

  • das Ziel der Angleichung der Pauschalen aller Einrichtungen bis 2028;

  • die komplette Berücksichtigung der neuen Plätze in Anwesenheitstagen.

Das Seniorenheim Hof Bütgenbach erhält einen Betrag in Höhe von 3.834.591,47 €. Dieser Betrag geht zu Lasten des Haushaltes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2020, OB 50, Programm 17, Zuweisung 43.53.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 9. Januar 2020.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.
  • Vertrag zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Interkommunalen Vivias Bütgenbach für die Angebote des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren „Hof Bütgenbach“ für das Jahr 2020