Sitzung vom 23. Januar 2020

Dekretentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 16. Juni 2008 zur Festlegung von Kernkompetenzen und Rahmenplänen im Unterrichtswesen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 16. Juni 2008 zur Festlegung von Kernkompetenzen und Rahmenplänen im Unterrichtswesen.

Der Minister für Bildung, Forschung und Erziehung wird beauftragt, den Dekretentwurf dem Parlament zu übermitteln.

2. Erläuterungen:

Auf der Grundlage des Fachkräftemangels in der Pflege und zur Sicherstellung der qualitativen Gesundheitsversorgung und Pflege hatte der Föderalstaat die Absicht, die Liste der Tätigkeiten eines Pflegehelfers um fünf verschiedene Maßnahmen zu erweitern. Dazu gehören das Messen von Gesundheitsparametern wie den Puls, den Blutdruck und den Blutzucker, die orale, rektale, perkutane und subkutane (ausschließlich die subkutane Injektion von aufgegliedertem Heparin) Verabreichung von Medikamenten sowie die Verabreichung von Augen- und Ohrentropfen, die orale Ernährungs- und Flüssigkeitszufuhr, das manuelle Entfernen von Fäkalomen aus dem Enddarm sowie das Anbringen von Verbänden zur Prävention von venösen Erkrankungen. Diese fünf Handlungen wurden in Anhang 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Registrierung von Pflegehelfern sowie über die Leistungen, die ein Pflegehelfer ausüben darf, aufgenommen. Die Anwendung, dieser in Anhang 2 publizierten Liste von zusätzlichen Tätigkeiten, ist auf freiwilliger Basis. Jedoch wird in der Zukunft davon ausgegangen, dass die Arbeitgeber die Ausübung dieser Kompetenzen von ihren Pflegehelfern erwarten, sodass eine Anpassung des Rahmenplans absolut notwendig ist.

Durch die Förderung der im Rahmenplan aufgeführten Kompetenzen werden die Schüler befähigt, sich pflegerische Kompetenzen anzueignen. Der Erwerb der Kompetenzen als Pflegehelfer setzt Kenntnisse, Techniken, Verfahren, Haltungen… voraus, d.h. spezifische und mit verschiedenen Fachrichtungen verbundene Mittel.

Abschließend sei vermerkt, dass der Rahmenplan Pflegehelfer für das 7. Jahr des berufsbildenden Unterrichts Kompetenzen vermittelt, die die Schüler befähigt, in konkreten Handlungsfeldern eine angemessene Beziehung und Kommunikation zum Patienten/Bewohner, seiner Familie und seinem Umfeld herzustellen, ihre Arbeit gut zu organisieren und sowohl die Berufsethik anzuwenden als auch die Rechtsbestimmungen einzuhalten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich Ausgaben für den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die mit Kosten in Höhe von circa 1 000 € aus der Zuweisung OB 30 PR11 ZW 12.12 „Implementierung neuer Rahmenpläne“ für die DG verbunden sind.

4. Gutachten:

Das Staatsratsgutachten vom 16. Dezember 2019 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 130 der Verfassung

  • Dekret vom 16. Juni 2008 zur Festlegung von Kernkompetenzen und Rahmenplänen im Unterrichtswesen