Sitzung vom 22. Oktober 2015

Verkauf der Parzelle gelegen zu Bütgenbach, Lagerstraße 38 / ehem. Niederlassung des ZFP - Genehmigung des Vorverkaufsvertrags 2. Fassung

Punkt 14 :

1. Beschlussfassung :

Die Regierung genehmigt den Vorverkaufsvertrag bzgl. der Parzelle gelegen zu Bütgenbach, Flur 4, Parzelle D 295p3, teilweise, mit einer Fläche von 11.040 m².

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Nachdem die Regierung am  13.07.2011 beschlossen hatte, ein Trennstück aus dem Gelände des ZFP in Elsenborn, Lagerstraße 38 zu veräußern wurde am 02.09.2011 der Vorverkaufsvertrag mit der PGMBH WEYNAND Paul , 4750 Bütgenbach/Elsenborn unterzeichnet.

Der Umzug des ZFP zur Gemeindeschule Bütgenbach war eigentlich für den Sommer 2013 geplant, hat sich aber aus diversen Gründen bis zum Sommer 2015 verzögert.
Da die Bedingungen sich um einiges geändert haben gegenüber des in 2011 unterzeichneten Vertrags empfiehlt es sich, einen neuen Vorverkaufsvertrag zu unterzeichnen um eine korrekte Grundlage für die authentischen Beurkundung zu beschaffen.

Die Eigentumsübertragung soll mit Unterzeichnung des authentischen Beurkundung erfolgen; die Nutzung wurde dem Käufer bereits mit Schreiben vom 02.07.2015 erlaubt.
Die authentische Beurkundung soll 4 Monate nach Unterzeichnung des Vorverkaufsvertrags erfolgen.

Der Kaufpreis wurde auf 83.500 € festgelegt. Dies entspricht dem abgesprochenen Kaufpreis von 110.400 € abzüglich der Kosten (abgerundet) für Versorgung mit Wasser und Strom des alten Restaurantgebäudes, die am 14.10.2015 mit 27.053,54 € MWS inkl. beziffert wurden: für das alte Restaurantgebäude, das auf dem Restteil der Parzelle gelegen ist und für die Nutzung durch die Tagesstätte Garnstock bestimmt ist, muss ein  eigener Wasser- und Stromanschluss eingerichtet werden. Diese Arbeiten gehen laut Vertrag zu Lasten des Ankäufers.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Der Erlös des Verkaufs wird dem Einnahmenhaushalt der DG zugute kommen.

4. Gutachten :

Das Gutachten der FI ist nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage :

Keine