Sitzung vom 22. Oktober 2015

Antrag 4030 – Gemeinde Raeren – GS Hauset – Sanierung wegen Radon - Anerkennung der Dringlichkeit

Punkt 19 :

1. Beschlussfassung :

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Vorhabens „Gemeindeschule Hauset – Sanierung wegen Radon“  gemäß Art. 22 § 1 des Infrastrukturdekretes an.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Die Gemeinde Raeren hat das Infrastrukturvorhaben „Sanierung wegen Radon“ erstmals am 15.06.2015 angemeldet und die Anerkennung der Dringlichkeit beantragt.
Am 15.09.2015 wurde uns diesbezüglich der aktualisierte Finanzplan, sowie die Auswertung der Angebote übermittelt. Der dazugehörige Gemeinderatsbeschluss zwecks Anpassung der Kosten folgte am 14.10.2015.

Zwischenzeitlich wurde das Projekt durch die Regierung in den Infrastrukturplan 2016 aufgenommen:

  • Nummer: Nr. 4030 OB 70.07 – 63.23
  • Gemeinde Raeren – GS Hauset – Sanierung wegen Radon
  • Projektkosten: 49.324,00 €
  • Voraussichtlicher Zuschuss: 39.459,00 €

Die Gemeinde Raeren hält den Antrag auf Dringlichkeit aus den folgenden Gründen aufrecht:

  • Die getätigten Messungen belegen die erhöhten Radonwerte für den Klassenraum im Altbau der Gemeindeschule. Die Renovierungsmaßnahmen sind erforderlich um eine radonfreie Infrastruktur zu gewährleisten. Um die Gesundheit der Lehrer und der Schüler nicht zu gefährden, sollten die geplanten Maßnahmen schnellst möglichst ausgeführt werden.
  • Der betroffene Klassenraum wurde durch die Schule bereits geräumt. Die Ausführung der Arbeiten ist demzufolge nicht an den Zeitraum der Schulferien gebunden. Durch die Räumung der Klasse musste die Außerschulische Betreuung anderweitig untergebracht werden, dies führt zusätzlich zu einem vorübergehenden Platzmangel.

3. Finanzielle Auswirkungen :

  • Projektkosten: 49.324,00 €
  • Voraussichtlicher Zuschuss: 39.459,00 €
  • OB 70.07/ 63.23

4. Gutachten :

Das Gutachten des FI ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage :

Infrastrukturdekret 18.03.2002