Sitzung vom 29. Oktober 2015

Förderung der professionellen Kulturträger für den Förderzeitraum 2016-2019

Punkt 7 :

1. Beschlussfassung:

Die Regierung entscheidet über die Förderung der Autonomen Gemeinderegie TILIA als Kulturzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Vereins zur Förderung des Figurentheaters als Kulturproduzent. Der Förderzeitraum läuft von 2016 bis 2019.

Die Regierung genehmigt die Kulturvereinbarung mit dem Verein zur Förderung des Figurentheaters.

Die Regierung lehnt den Förderantrag als professioneller Kulturträger der VoG Krautgarten ab.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Am 18. November 2013 ist das Dekret zur Förderung von Kultur in der DG verabschiedet worden. Das Dekret regelt erstmals die Förderung professioneller Kulturträger. Zu den professionellen Kulturträgern zählen die Kulturzentren der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Kulturveranstalter und die Kulturproduzenten. Diese müssen eine Reihe allgemeiner Kriterien erfüllen, z.B. kulturelle Aktivitäten betreiben, die eine überregionale Ausstrahlung haben. Daneben gibt es eine Reihe spezifischer qualitativer und quantitativer Kriterien für die Zentren, Veranstalter und Produzenten. Die professionellen Kulturträger müssen ein Kulturkonzept erstellen, das von der Regierung für den fünfjährigen Förderzeitraum genehmigt wird. Die Förderung der Produzenten und Veranstalter erfolgt pauschal auf Grundlage output-orientierter Kriterien.

Laut Kulturförderdekret kann die Regierung ab 2015 mit professionellen Kulturträgern eine fünfjährige Kulturvereinbarung abschließen und über diesen Zeitraum eine strukturelle Förderung zahlen. Bisher war dies nur über Jahreskonventionen der Fall.

Antragsteller müssen bis zum 31. März einen Förderantrag einreichen. Dieser Antrag enthält u.a. ein Kulturkonzept, in dem der Kulturträger seine kulturellen Aktivitäten und die Zielsetzungen für die nächsten vier Jahre (2016-2019) beschreibt. Die Anträge werden einer Fachjury und der Gemeinde, in der die hauptsächlichen kulturellen Aktivitäten des Antragstellers stattfinden, zur Begutachtung übermittelt. Den Antragstellern übermittelt das Ministerium das Gutachten der Jury und die Stellungnahme des Gemeindekollegiums bis zum 15. August. Bis zum 15. September können die Antragsteller nochmals selber eine Stellungnahme dazu abgeben.

Auf Grundlage all dieser Unterlagen entscheidet die Regierung bis zum 31. Oktober 2015 über den Antrag auf Förderung als professioneller Kulturträger und stuft den Antragsteller in eine Kategorie ein. Sagt die Regierung die Förderung zu, schließt sie mit dem Kulturveranstalter oder Kulturproduzenten eine Kulturvereinbarung bzw. mit einem Kulturzentrum einen Geschäftsführungsvertrag ab. Der aktuelle Förderzeitraum erstreckt sich von 2015-2019. Im laufenden Förderzeitraum können neue Förderanträge gestellt werden. Werden diese genehmigt, laufend die Kulturvereinbarungen automatisch mit dem Förderzeitraum 2019 aus.

Förderung 2016-2019

Am 31.03.2015 sind drei Förderanträge eingereicht worden. Der Fachjury sind die folgenden Förderanträge zwecks Begutachtung vorgelegt worden:

  • AGR „Tilia“ als Kulturzentrum
  • VoG „Verein zur Förderung des Figurentheaters“ als Kulturproduzent der Sparte Theater
  • VoG „Krautgarten“ als Kulturproduzent der Sparte Literatur

Die ersten zwei Förderanträge erhielten ein positives Gutachten und die Empfehlung an die Regierung, die Organisationen als professionelle Kulturträger zu fördern. Die VoG Krautgarten erhielt ein negatives Gutachten, da sie eine Reihe der Förderkriterien nicht erfüllt. Die Regierung ist den Empfehlungen der unabhängigen Fachjury gefolgt.

3. Finanzielle Auswirkungen :

2014 sind die ersten Förderanträge als professionelle Kulturträger gestellt worden. Der aktuelle Förderzeitraum erstreckt sich von 2015-2019. Im laufenden Förderzeitraum können neue Förderanträge gestellt werden. Werden diese genehmigt, laufen diese automatisch mit dem Förderzeitraum 2019 aus.

Ab 2016 sind zusätzlich zu den Zuschüssen für die bereits geförderten professionellen Kulturträgern die Fördermittel für zwei weitere Kulturträger für die verbleibenden vier Jahre vorzusehen.

Die Förderung der AGR Tilia erfolgt über die Zuweisung 40/13/43.00. Die Regierung schließt gemäß Artikel 12 § 1 des Kulturförderdekrets einen Geschäftsführungsvertrag, in dem die Höhe der jährlichen Pauschale festgehalten wird. Die Verhandlungen zu diesem Geschäftsführungsvertrag laufen aktuell und können nach erfolgter Genehmigung des Förderantrags der AGR Tilia als Kulturzentrum durch die Regierung abgeschlossen werden. Der Entwurf des Geschäftsführungsvertrags wird der Regierung zwecks Genehmigung vorgelegt und im Anschluss dem DG-Parlament zwecks Billigung übermittelt werden.

Die Förderung der VoG Verein zur Förderung des Figurentheaters erfolgt über die Zuweisung 40/13/33.29. Als professioneller Kulturproduzent schließt die Regierung mit der VoG bis 2019 eine Kulturvereinbarung ab. Die Höhe der Förderung der VoG als Kulturproduzent in der Sparte Theater ist in Artikel 19 § 2 des Kulturförderdekrets geregelt und setzt sich aus einer Grund- und einer Zusatzpauschale zusammen:

„§2 – Die jährliche Förderung der Kulturproduzenten der Kunstsparte Theater besteht aus:

1. einer Grundpauschale von:

  •  a) 75.000 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 3;
  •  b) 127.500 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 2;
  •  c) 180.000 Euro für Kulturproduzenten der Kategorie 1;

2. einer Zusatzpauschale für kulturelle Aktivitäten: eine Pauschale von 4.000 Euro für jeweils fünf absolvierte kulturelle Aktivitäten.“

In Anwendung dieser Regelung erhält die VoG Verein zur Förderung von Figurentheater auf Grundlage der annehmbaren kulturellen Aktivitäten ab 2016 die folgende Pauschale:

Anzahl Auftritte
2012 - 14
Kategorie Grund-
pauschale
Zusatzpauschale
(4.000 € für jeweils
5 Auftritte)
Total Pauschal-
förderung
44 3 75.000,00 € 32.000,00 € 107.000,00 €

Auf Grundlage von Artikel 19 §§ 3-4  für die Kulturproduzenten greift die so genannte Verrechnungsklausel, d.h. dass die BVA-Zuschüsse und die Gehälter für frei gestellte Lehrer werden von den Kulturzuschüssen abgezogen. Die VoG Verein zur Förderung des Figurentheaters erhält aber weder BVA-Zuschüsse noch verfügt sie über einen frei gestellten Lehrer, sodass keine Verrechnungen vorzunehmen sind. 
Die Zuschüsse werden zu 100% als Zwölftel im laufenden Jahr gezahlt.

4. Gutachten :

  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 21. Oktober 2015 liegt vor.
  • Das Gutachten des für Haushaltsministers liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

  • Dekret vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der DG.
  • Ausführungserlass vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der DG