Sitzung vom 29. Oktober 2015

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe und des Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2009 zur Einführung eines Meistervolontariates in der Grundausbildung des Mittelstandes

Punkt 39 :

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe und des Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2009 zur Einführung eines Meistervolontariates in der Grundausbildung des Mittelstandes.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Regierung hat den Entwurf in zweiter Lesung in ihrer Sitzung vom 16. Juli 2015 verabschiedet.

Das Gutachten 58.166/2 des Staatsrates vom 30. September 2015 liegt nun vor.

Um den Bemerkungen des Staatsrates Rechnung zu tragen, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • im ersten Absatz der Präambel werden die Wörter „eingefügt durch das Dekret vom 25. Mai 2009“ hinzugefügt;
  • vom unmittelbaren Inkrafttreten wird abgesehen. Der Erlass sieht nun ein Inkrafttreten ab dem 1. Dezember 2015 vor.

 Gemäß Artikel 15 Nummer 16 Absatz 5 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe erhalten die Lehrlinge eine monatliche Lehrlingsentschädigung, die nach folgender Indexierungsrichtlinie angepasst werden kann:
„Zum 1. Januar können die in Absatz 1 angeführten Beträge durch den Minister, der für die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand zuständig ist, an die Steigerung der Indexleitzahl des Gesundheitsindexes, berechnet anhand der Monate Dezember der beiden letzten Vorjahre, angepasst werden.“

Dadurch werden in der Praxis oftmals die neuen Lehrlingsentschädigungen erst zu Mitte des Monats Januar per Rundschreiben publiziert. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Sozialsekretariate im Hinblick auf die erste Lohnzahlung des neuen Jahres in Zeitnot geraten.

Das flämische IAWM-Schwesterinstitut SYNTRA (Vlaams Agentschap voor Ondernemersvorming) nutzt als Referenzmonat den Monat November und kommuniziert bereits Mitte Dezember die neuen Lehrlingsentschädigungen.

Vor diesem Hintergrund wird der Referenzmonat auf den Monat November angepasst.

Zwecks Vereinheitlichung wird ebenfalls Artikel 4 §2 Absatz 3 des Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2009 zur Einführung eines Meistervolontariates in der Grundausbildung des Mittelstandes abgeändert. Für die Indexierungsberechnung der dem Meistervolontär durch den Ausbildungsbetrieb zu zahlende monatliche Mindestzulage wird künftig ebenfalls der Monat November als Referenzmonat gelten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Die Gutachten des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen (IAWM) vom 24. Juni 2015 liegt vor.
  • Das Gutachten der Finanzinspektion vom 10. Juli 2015 liegt vor.
  • Das Gutachten 58.166/2 des Staatsrates vom 30. September 2015 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.