Sitzung vom 28. Oktober 2016

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses vom 9. Juli 2015 zur Bestellung der Mitglieder des Arbeitskreises für Vermittlung und Leiharbeitsvermittlung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung bestellt Herrn Rainer Stoffels, Berater, als Vertreter der für Beschäftigung zuständigen Ministerin im Arbeitskreis für Vermittlung und Leiharbeitsvermittlung. Herr Stoffels wird den Vorsitz des Arbeitskreises übernehmen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 16 Absatz 3 Nummer 1 des Dekretes vom 11. Mai 2009 über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler sieht vor, dass sich der Arbeitskreis für Vermittlung und Leiharbeitsvermittlung unter anderem aus einem Vertreter des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, der den Vorsitz des Arbeitskreises für Vermittlung und Leiharbeitsvermittlung inne hat, zusammensetzt.

Zudem sieht Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Erlasses der Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Ausführung des Dekretes vom 11. Mai 2009 über die Zulassung der Leiharbeits-vermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler vor, dass die Mitglieder des Arbeitskreises für Vermittlung und Leiharbeitsvermittlung vom Beschäftigungs-minister bestellt werden und sollte ein Mandat im Arbeitskreis frei werden, der Beschäftigungsminister innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied bestellt, das das Mandat seines Vorgängers zu Ende führt.

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 29. September 2016 die Neuaufteilung der Zuständigkeiten der Berater im Kabinett der Vize-Ministerpräsidentin verabschiedet. Bis zum 30. September 2016 war Frau Ingrid Inselberger für den Bereich Vermittlung und Leiharbeitsvermittlung zuständig und folgerichtig im o. g. Arbeitskreis vertreten. Seit dem 1. Oktober 2016 übernimmt der Berater Rainer Stoffels diese Aufgaben und soll somit das Amt von Frau Inselberger zu Ende führen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 16 Absatz 3 Nummer 1 des Dekretes vom 11. Mai 2009 über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler;

Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Erlasses der Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Ausführung des Dekretes vom 11. Mai 2009 über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler.