Sitzung vom 28. Oktober 2016

Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung der Eigenbeteiligung in den Einrichtungen und Diensten der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung der Eigenbeteiligung in den Einrichtungen und Diensten der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung.

Der Minister zuständig für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Am 21. April 2011 wurde der o.e. Erlass im Artikel 4 §3 für Personen unter 21 Jahren, die in einem spezialisierten Zentrum im Ausland untergebracht werden, in Abweichung zu Paragraph 1 angepasst in dem Sinne, dass eine Eigenbeteiligung an den Internatskosten in Höhe der für diese Person gewährten normalen Kinderzulagen zuzüglich des altersbedingten Zuschlags und des Zuschlags wegen einer Behinderung berechnet werden kann.  Das bedeutet in Abweichung zu §1 desselben Artikels eine Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Dritteln der o.e. Kinderzulagen.

Ab dem 21. Lebensjahr wird für die Unterbringung in einem Wohnheim und/oder Kurzaufenthalt laut Artikel 6 eine erhöhte Eigenbeteiligung von den Nutznießern eingefordert.

Da dieser Artikel auch für die Unterbringung in einem Internat eines spezialisierten Zentrums im Ausland anwendbar sein sollte, weil es sich um eine Wohnform handelt und die Dienststelle auch diese bezuschusst, wurden Abänderungen von Artikel 1, 4 und 6 dahingehend ausgearbeitet, dass neben den Wohnheimen und/oder Kurzaufenthalten, der Verbleib in jeglicher anderer von der Dienststelle bezuschussten Wohnform im In- und Ausland erwähnt wird.

Da die Eigenbeteiligung für alle Personen mit Behinderung in allen Fällen gleich sein soll, ist es unerlässlich auch den Artikel 4 §3 zu streichen, damit auch Kinder die in spezialisierten Zentren im Ausland sind und dort wohnen, gleichgestellt werden.

Der einzigen Bemerkung des Staatsrats wurde Rechnung getragen. In seinem Gutachten Nr. 60.141/1 vom 7. Oktober 2016 weist der Staatsrat darauf hin, dass die unter Artikel 4 erwähnte Regelung des Inkrafttretens den Nachteil hat, dass wenn die Veröffentlichung des Erlasses am Ende des Monats geschieht, die Adressaten dieses Erlasses nicht über die gewöhnliche Frist von zehn Tagen verfügen werden, um sich gegebenenfalls den neuen Regeln anzupassen.

Daher wurde Artikel 4 nun wie folgt formuliert:

„Art. 4 – Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der dem seiner Veröffentlichung folgt, in Kraft.“

3. Finanzielle Auswirkungen :

Die Abänderung des Erlasses bringt Mehreinnahmen für die Dienststelle mit sich, denn bislang wurde ab dem 21. Lebensjahr in einem Internat eines spezialisierten Zentrum im Ausland keinerlei Eigenbeteiligung eingefordert.

Da zum jetzigen Zeitpunkt keine Kinder mehr unter 21 Jahren in einem spezialisierten Zentrum im Ausland untergebracht sind, entstehen in diesem Fall auch keine Mindereinnahmen für die Dienststelle.

Weil es sich um eine Erhöhung der Eigenbeteiligung handelt, ist ein rückwirkendes Inkrafttreten nicht möglich.

4. Gutachten :

Das Gutachten des Staatsrates liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Dekret vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung, Artikel 32 §1 Absatz 1, abgeändert durch das Dekret vom 3. Februar 2003.