Sitzung vom 10. November 2016

Dekretentwurf zum Schutz des beweglichen Kulturgutes von außerordentlicher Bedeutung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zum Schutz des beweglichen Kulturgutes von außerordentlicher Bedeutung.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus, wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

In der Deutschsprachigen Gemeinschaft gelten zurzeit folgende Regelwerke fort, die den Schutz beweglicher Kulturgüter regeln:

- Art. 5 des Königlichen Erlasses vom 16. August 1824, der besagt, dass die Kirchenfabriken nichts beschließen dürfen, das ihnen nicht durch bestehende Gesetze, Erlasse und Verordnungen zugewiesen wurde;

- das Gesetz vom 7. August 1931 zum Erhalt der Denkmäler und Landschaften, das einige Bestimmungen bezüglich des Schutzes beweglichen Kulturgutes umfasst;

- das Gesetz vom 16. Mai 1960 über das nationale Kulturerbe.

Diese Rechtstexte bieten allerdings keinen ausreichenden und umfassenden Schutz. Mit vorliegendem Dekretentwurf sollen die Rechtsvorschriften aktualisiert und den Besonderheiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft angepasst werden.

Bewegliche Kulturgüter sind vielfältig: Sie umfassen archäologische Funde, Bilder und Gemälde, Aquarelle, Mosaike, Lithografien, Plakate, Fotografien, Filme, Landkarten, Partituren, Musikinstrumente, Möbel und Einrichtungsgegenstände, keramische Waren, Tapisserien usw. Gerade in dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind diese Güter weitgehend noch unbekannt und sollen, soweit sie wertvoll sind, erfasst und ggf. geschützt werden. Dies ist Gegenstand des vorliegenden Entwurfs.

Nach diesem Regelwerk werden Güter, die in einem entsprechenden Verzeichnis erfasst sind (Kapitel 2), geschützt.

Um einen ausreichenden Schutz beweglicher Kulturgüter von außerordentlicher Bedeutung zu gewährleisten, enthält der Entwurf Schutzmaßnahmen (Kapitel 3). Diese umfassen eine Erhaltungs-, Auskunfts- und Anzeigepflicht (so dass bei Veräußerung von eingetragenem Kulturgut die Regierung zu unterrichten ist). Zuschüsse für Erhalt und Pflege des eingetragenen Kulturgutes sind vorgesehen.

Besteht die Absicht, eingetragenes Kulturgut auszuführen, so gelten die Bestimmungen des Kapitels 4. Ziel der dort vorgesehenen Ausfuhrgenehmigungen ist es, eingetragene Kulturgüter immer auffindbar zu machen.

Damit das Dekret beachtet wird, sind Aufsichts- und Strafbestimmungen unentbehrlich (Kapitel 5).

Schließlich enthält der Entwurf Aufträge an die Regierung auf dem Gebiet der Information an die Öffentlichkeit und der Förderung von Untersuchungen sowie in Sachen Zusammenarbeit mit anderen Behörden (Kapitel 6). Die bisherigen Rechtsvorschriften werden anschließend aufgehoben (Kapitel 7).

Von der Einrichtung einer eigenen Fachkommission, etwa zur Begutachtung der beweglichen Kulturgüter, wird abgesehen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Beschluss kann Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben (insbesondere wegen der Zuschüsse nach Art. 9 sowie des Verwaltungsaufwands). Diese Auswirkungen sind allerdings nicht bezifferbar.

4. Gutachten:

Das Gutachten 59.346/3 des Staatsrates vom 10. Juni 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Art. 4 Nr. 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen iVm Art. 4 §1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft