Sitzung vom 10. November 2016

Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2016 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Feststellung der Angliederungsfaktoren zur Feststellung des persönlichen Anwendungsgebiets der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen der Gebietskörperschaften, der Haushaltsgestaltung und der Anlastung der für die Gebietskörperschaften gezahlten Familienleistungen und der tatsächlichen Anwendung von gemeinsamen, durch den Verwaltungsausschuss von FAMIFED vorgeschlagenen Änderungsbestimmungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf des Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2016 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Feststellung der Angliederungsfaktoren zur Feststellung des persönlichen Anwendungsgebiets der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen der Gebietskörperschaften, der Haushaltsgestaltung und der Anlastung der für die Gebietskörperschaften gezahlten Familienleistungen und der tatsächlichen Anwendung von gemeinsamen, durch den Verwaltungsausschuss von FAMIFED vorgeschlagenen Änderungsbestimmungen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch den vorliegenden Vorentwurf soll das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2016 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Feststellung der Angliederungsfaktoren zur Feststellung des persönlichen Anwendungsgebiets der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen der Gebietskörperschaften, der Haushaltsgestaltung und der Anlastung der für die Gebietskörperschaften gezahlten Familienleistungen und der tatsächlichen Anwendung von gemeinsamen, durch den Verwaltungsausschuss von FAMIFED vorgeschlagenen Änderungsbestimmungen gebilligt werden.

Dieses Zusammenarbeitsabkommen regelt verschiedene Aspekte des Übergangszeitraums im Bereich der Familienleistungen, also des Zeitraums, in dem die Familienleistungen durch die föderale Agentur für Kindergeld, Famifed, verwaltet und ausgezahlt werden.

Das Abkommen regelt die folgenden Aspekte :

die Bestimmung der Angliederungsfaktoren zur Feststellung des persönlichen Anwendungsbereiches der Gesetzgebungen der vier Gebietskörperschaften;

  • die Haushaltsgestaltung;
  • die Anlastung der für die Gebietskörperschaften gezahlten Familienleistungen;
  • das Wirksamwerden der Zuständigkeitsübernahme durch die Gebietskörperschaften;
  • die tatsächliche Einführung der gemeinsamen Änderungsbestimmungen.

Dieses Zusammenarbeitsabkommen läuft spätestens bis zum 31. Dezember 2019. Sobald eine Gebietskörperschaft die Verwaltung und die Zahlung der Familienleistungen übernehmen wird, findet das Abkommen für diese Gebietskörperschaft keine Anwendung mehr.

Der Verwaltungsausschuss von FAMIFED hat den Entwurf des Zusammenarbeitsabkommen in einer vorherigen Fassung in seiner Sitzung vom 2. Juni 2015, bei Enthaltung der vier Gebietskörperschaften, gutgeheißen. Zu dem Artikel 7 über die Ausstiegsmodalitäten hat sich der Verwaltungsausschuss nicht geäußert, da dies eine ausschließlich politische Entscheidung sei.

Der Ad-hoc-Ausschuss, in dem die zuständigen Minister der Gebietskörperschaften vertreten sind, hat am 17. März 2016 über den Entwurf beraten.

Die Regierung hat dem Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens in ihrer Sitzung vom 14. April 2016 zugestimmt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der Anwendung der in Artikel 2 und 3 des Abkommens festgelegten Regeln zur Angliederung der Kinder und zur Anrechnung der Zahlungen, vorrangig anhand des Wohnsitzes des Kindes, werden der DG mehr Kosten angelastet. Im Gegensatz zu vorherigen Schätzungen, die anhand des Wohnsitzes des Zahlungsempfänger ermittelt wurden, werden der DG 337.000 EUR zusätzlich angelastet. Diese zusätzlichen Kosten wurden bereits für die  erste Haushaltsanpassung 2016 berücksichtigt.

Durch die übrigen Bestimmungen entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 10. August 2016 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 26. Oktober 2016 liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 28. Oktober 2016 liegt vor.

 

 

5. Rechtsgrundlage:

 

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

 

Artikel 4 §2 und 5 §1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.