Sitzung vom 10. November 2016

Vorentwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 17. Juni 2016 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Umsetzung innerhalb der Gesetzgebung der Familienleistungen der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf des Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 17. Juni 2016 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Umsetzung innerhalb der Gesetzgebung der Familienleistungen der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Durch den vorliegenden Vorentwurf wird das Zusammenarbeitsabkommens vom 17. Juni 2016 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Umsetzung innerhalb der Gesetzgebung der Familienleistungen der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, gebilligt.

Dieses Zusammenarbeitsabkommen soll direkt die Kindergeldgesetzgebung abändern. Dies geschieht, da die durchgeführten Abänderungen als Änderungen von wesentlichen Elementen nach Art. 94 §1bis Abs. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen anzusehen sind und deshalb mittels Zusammenarbeitsabkommen eingebracht werden müssen.

Durch dieses Zusammenarbeitsabkommen wird die EU-Richtlinie 2011/98/EU teilweise umgesetzt. Diese Richtlinie ermöglicht es  Drittstaatsarbeitnehmern, über ein einheitliches Verfahren eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erhalten, und dient zur Feststellung einer deutlichen Reihe von Vorschriften für Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in der EU arbeiten oder arbeiten dürfen, damit sie gemeinschaftliche Rechte ähnlich wie die Rechte der EU-Bürger, unter anderem in Bezug auf die soziale Sicherheit, genießen können.

Konkret dürfen Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in der EU arbeiten oder arbeiten dürfen, in der sozialen Sicherheit keinen anderen Nationalitäts- oder Wohnortbedingungen unterliegen als Belgier oder Bürger der EU.

Bisher unterliegen innerhalb des Systems der allgemeinen Familienleistungen einige junge Berechtige ausländischer Nationalität (z.B. minderjährige Kinder, Studenten, junge Arbeitssuchende) prinzipiell einer Bedingung von 5 Jahren effektivem Aufenthalt in Belgien. Jedoch gibt es bereits heute Ausnahmen für u.a. EU-Bürger, Staatenlose, Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutz.

Innerhalb des Systems der garantierten Familienleistungen gilt prinzipiell für alle Berechtigten ausländischer Nationalität eine Bedingung von 5 Jahren effektivem Aufenthalt in Belgien. Auch hier gelten dieselben Ausnahmen für u.a. EU-Bürger, Staatenlose, Flüchtlinge, Personen mit subsidiärem Schutz.

Zu diesen Ausnahmen werden durch das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen in beiden Systemen der Familienleistungen die durch die Richtlinie betroffenen Drittenstaatsangehörigen hinzugefügt. Da das Wohnortkriterium nur in wenigen Fällen angewandt wird und aufgrund der bereits bestehenden Ausnahmen, hat das Hinzufügen dieser weiteren Ausnahme voraussichtlich begrenzte Auswirkungen auf die Familienleistungen.

Der Verwaltungsausschuss von FAMIFED hat dem Entwurf in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2015 zugestimmt.

Der Ad-hoc-Ausschuss, in dem die zuständigen Minister der Gebietskörperschaften vertreten sind, hat am 21. Januar 2016 über den Entwurf beraten. Der Konzertierungsausschuss hat dem Entwurf am 24. Februar 2016 zugestimmt.

Die Regierung hat dem Entwurf des Zusammenarbeitsabkommens in ihrer Sitzung vom 14. April 2016 zugestimmt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Da das Wohnortkriterium nur in wenigen Fällen angewandt wird und aufgrund der bereits bestehenden Ausnahmen, geht die föderale Agentur für das Kindergeld, FAMIFED, davon aus, dass das Hinzufügen dieser Ausnahme voraussichtlich begrenzte Auswirkungen auf die Familienleistungen hat.

Die finanziellen Auswirkungen können nicht geschätzt werden, da FAMIFED die potentiellen neuen Berechtigten und Kinder nicht identifizieren kann.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 26. Juli 2016 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 26. Oktober liegt vor.

Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 28. Oktober liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Artikel 4 §2 und 5 §1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.