Sitzung vom 24. November 2016

Dekretentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung.

Der Ministerpräsident wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen und um Anwendung von Art. 64 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments zu bitten.

2. Erläuterungen:

Bei dem Dekret handelt es sich um eine Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung. Das Dekret novelliert das Dekret vom 5. Mai 2014 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung.

Gemäß Punkt 3 des Gutachtens des Staatsrates wird im entworfenen Art. 10.1 § 6 des Dekrets vom 5. Mai 2014 auf die Informationen nach „Paragraf 5 Nummern 1, 2 und 9“ (statt nach „Paragraf 5 Nummern 1 und 2“) hingewiesen (vgl. Art. 3 des vorliegenden Dekretentwurfs).

Die Umsetzung hat bis zum 31. Dezember 2016 zu erfolgen, so dass ein rechtzeitiger Abschluss des Verabschiedungsverfahrens von Bedeutung ist. Daher sollte das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft erwägen, das Dekret ohne Verweisung an einen Ausschuss direkt in der Plenarversammlung zu behandeln und zu verabschieden (Art. 64 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments). Seitens der Dienststellen der Regierung ist alles unternommen worden, um die Fristen einzuhalten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat wegen des eventuell durch die Zusammenarbeit entstehenden Aufwands potenzielle finanzielle Auswirkungen, die jedoch nicht bezifferbar sind.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates 60.180/3 vom 31. Oktober 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Art. 170 § 2 Verfassung