Sitzung vom 24. November 2016

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 1987 zur Ausführung von Artikel 119bis der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf des Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 1987 zur Ausführung von Artikel 119bis der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Heutige Situation

Wenn Familienleistungen zu Unrecht ausgezahlt wurden, werden sie in der Regel zurückgefordert. Es ist normal, dass derjenige, der einen Betrag unrechtmäßig erhalten hat, diesen Betrag auch zurückzahlen muss. Der Verzicht auf eine Rückforderung ist die Ausnahme.

Der Königliche Erlass vom 26. Juni 1987 zur Ausführung von Artikel 119bis der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger bestimmt die Ausnahmefälle für einen möglichen Verzicht auf Rückforderungen, die zu unsicher oder zu kostspielig im Verhältnis zu den zurückzuzahlenden Beträgen sind, wenn diese nicht mehr auf laufende Zahlungen einbehalten werden können.

Aufgrund einer Kosten-Nutzen-Analyse ermöglicht der genannte Königliche Erlass den Kassen, auf eine Rückforderung zu verzichten, wenn diese mehr als die zurückzuzahlenden Beträge kosten würde.

Dieser Königlicher Erlass bestimmt derzeit, dass die Kassen:

  • auf eine verwaltungsrechtliche Rückforderung einer Schuld bis 25 Euro verzichten können, wenn eine Einbehaltung auf später zu zahlende Leistungen nicht mehr möglich ist;

  • auf gerichtliche Schritte zur Einforderung einer Schuld bis 500 Euro verzichten können;

  • auf eine Zwangsvollstreckung zur Einforderung einer Schuld bis 620 Euro verzichten können.

In diesen drei Fällen werden die nicht zurückgeforderten Beträge den Gebietskörperschaften angelastet. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht auf eine Rückforderung einer Schuld verzichtet werden kann, wenn sie durch Betrug eines Sozialversicherten zustande kam.

Die Beträge in diesem Erlass wurden zuletzt durch den Königlichen Erlass vom 13. März 2001 aktualisiert.

2.2. Problemdarstellung

Im Rahmen des Auditberichts „Mediation - Streitsachen“ vom 13. Dezember 2012 sprachen der interne Auditdienst von FAMIFED und der Dienst Internal Audit, Risk and Compliance von KPMG Advisory verschiedene Empfehlungen über die Aktualisierung der Beträge in diesem Königlichen Erlass aus.

Im Audit wurde im Wesentlichen empfohlen, die Beträge im oben genannten Erlass eingehend zu überprüfen, um auf gerichtliche Schritte und eine Zwangsvollstreckung verzichten zu können, und um einen ständigen Indexierungsmechanismus zu bestimmen, damit gerichtliche Rückforderungen, unter Berücksichtigung der aktuellen durchschnittlichen Kosten eines Gerichtsverfahrens, so effizient wie möglich verlaufen können.

2.3. Vorschlag

Da die Beträge in diesem Erlass seit 2001 nicht mehr aktualisiert worden sind, wird vorgeschlagen sie zum 1. Januar 2016 wie folgt zu erhöhen:

  • 750 Euro anstatt des aktuellen Grenzbetrages in Höhe von 500 Euro für den Verzicht auf gerichtliche Schritte;

  • 810 Euro anstatt des aktuellen Grenzbetrages in Höhe von 620 Euro für den Verzicht auf eine Zwangsvollstreckung;

  • 30 Euro anstatt des aktuellen Grenzbetrages in Höhe von 25 Euro für den Verzicht auf eine verwaltungsrechtliche Rückforderung nicht geschuldeter Beträge, wenn Einbehaltungen auf das Kindergeld nicht mehr möglich sind.

Es wird vorgeschlagen, in diesem Erlass einen Indexierungsmechanismus für die Grenzbeträge, unter denen ein Verzicht auf Rückforderung möglich ist, einzuführen. Der vorgeschlagene Mechanismus ergibt sich aus Artikel 76bis AFBG, der eine Schwankung der Beträge nach dem Gesetz vom 2. August 1971 (automatische Anpassung an den Verbraucherpreisindex) bestimmt, um eine engere Verbindung zwischen den Beträgen und der Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu ermöglichen.

Zur Vereinfachung der Verwaltung wird vorgeschlagen, die betreffenden Grenzbeträge die nach Indexierung keine ganzen Zahlen sind, nach oben oder unten abzurunden, je nachdem ob sie 0,5 erreichen oder nicht.

Unter Berücksichtigung der genannten Beträge und des genannten Indexierungsmechanismus müssen die Beträge im Königlichen Erlass vom 26. Juni 1987 durch 22,74 Euro, 568,40 Euro und 613,87 Euro ersetzt werden. Diese Beträge stimmen nämlich, unter Anwendung des Indexierungsmechanismus, mit den vorgeschlagenen Grenzbeträgen überein.

2.4. Abänderung von nicht-wesentlichen Elementen

Der Verwaltungsausschuss von FAMIFED sieht diese Abänderung nicht als Änderung von wesentlichen Elementen nach Art. 94 §1bis Abs. 2 Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen an. Deshalb kann die Gesetzgebung ohne Zusammenarbeitsabkommen abgeändert werden.

2.5. Inkrafttreten

Die für Familienleistungen zuständigen Gebietskörperschaften verabschieden parallel dieselben Bestimmungen.

Aus pragmatischen Gründen und um die konkrete Umsetzung der Abänderung durch die Kassen zu vereinfachen, tritt die Abänderung in Kraft, nachdem die letzte der vier zuständigen Gebietskörperschaften die vorliegenden Änderungsbestimmungen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten dieser Maßnahme werden durch die Einsparungen in Bezug auf die Rückforderung (Sachbearbeitung, Rechtsanwalt, Gerichtsgebühren und andere Kosten) ausgeglichen.

Es entstehen somit keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Der Vorschlag des Verwaltungsausschusses von FAMIFED vom 12. Januar 2016.

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 25. Oktober 2016 liegt vor.

  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 10. November 2016 liegt vor.

  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 17. November 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 119bis des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes vom 19. Dezember 1939