Sitzung vom 8. Dezember 2016

Charta der Benutzer der Informations- und Kommunikations-Technologien des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung die Charta der Benutzer der Informations- und Kommunikations-Technologien des Ministeriums der Deutsch­sprachigen Gemeinschaft.

Der Ministerpräsident, zuständig für die Verwaltungsorganisation und Personalführung, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft stellt seinen Mitarbeitern modernes und leistungsfähiges Informatik- und Kommunikationsmaterial nebst Anwendungen und Benutzerumgebungen zur Verfügung.

Es gewährleistet im IKT-Bereich insbesondere durch den Fachbereich Informatik eine querschnittliche Unterstützung aller Dienste, sei es in Fragen des Tagesgeschäfts, sei es auf Planungsebene.

Diese IKT-Dienstleistungen sind für öffentliche Einrichtungen, die als kundenorientierte Verwaltungen tätig sind, unabdingbar.

Da der öffentliche Dienst dabei wesentlich auf personenbezogene Daten zurückgreift, sie bearbeitet und im Bedarfsfall weiterleitet, ist die Sensibilisierung seiner Mitarbeiter für Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes von großer Bedeutung.

Jeder Benutzer der IKT des MDG muss sich seiner persönlichen Verantwortung sowohl in Sicherheitsfragen des eigenen Arbeitsplatzes als auch des gesamten IKT-Netzes bewusst sein. Die Vorsicht jedes einzelnen Mitarbeiters trägt zur allgemeinen Sicherheit des IKT-Netzes wesentlich bei.

Die vorliegende Charta hält in übersichtlicher Form die Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit, so wie sie sich aus europäischen und nationalen Rechtsnormen zwingend ableiten, für alle Mitarbeiter des Ministeriums fest.

Die Charta ist als Anlage zur Arbeitsordnung des Ministeriums konzipiert und ist im arbeitsrechtlichen Sinn ein mit Rechten und Pflichten für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber verbundenes Dokument.

Die Charta wurde in Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereich Lokale Behörden und Kanzlei (Rechtsfragen), dem Fachbereich Informatik (IKT-Sachfragen), Herrn Wilfried Heyen in seiner Funktion als Informationssicherheitsbeauftragter gemäß Verfahrens­anweisung 1.13.3. und dem Direktionsrat erstellt.

Dabei wurde auf Vorlagen anderer Einrichtungen zurückgegriffen (z.B. Société wallonne du crédit social, Forem, Etnic, AWIPH, Union des Villes et Communes de Wallonie asbl usw.) und insbesondere neben den im Folgenden aufgeschlüsselten Rechtstexten auch die Empfehlung Nr. 8/2012 vom 2. Mai 2012 der Kommission zum Schutz des Privat­lebens, die sich gezielt mit der Aufsicht des Arbeitgebers bei der Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln am Arbeitsplatz befasst, beachtet.

Im Grunde trägt die Charta somit Rechte und Pflichten der Mitarbeiter in IKT-Fragen in übersichtlicher Form zusammen.

Die Sensibilisierung der Mitarbeiter zu Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit erfolgt formal durch die Anbindung der Charta an die Arbeitsordnung des Personals.

Der Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist gemäß Informationssicherheitsplan 2016 der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zudem gehalten, in gezielten Weiterbildungen alle Personalmitglieder konkret zu schulen. Die vorliegende Charta dient dabei als Grundlage.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Verabschiedung der Charta ergeben sich unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Anlässlich der Sitzung des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemein­schaft vom 8. November 2016 wurde zwischen den Sozialpartnern ein Einvernehmen zur Charta erzielt.

5. Rechtsgrundlage:

  1. Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr;

  2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten­schutz-Grundverordnung);

  3. Gesetz vom 8. April 1965 über die Einführung von Arbeitsordnungen;

  4. Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Beamten dieser Behörden;

  5. Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;

  6. Gesetz vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung;

  7. Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation;

  8. Dekret vom 16. Oktober 1995 über die Öffentlichkeit von Verwaltungsdokumenten;

  9. Königlicher Erlass vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Beamten dieser Behörden;

  10. Königlicher Erlass vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;

  11. Erlass der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 21. Oktober 1992 zur Schaffung der Basiskonzertierungsausschüsse der Deutschsprachigen Gemeinschaft.