Sitzung vom 8. Dezember 2016

Projekt Nr. 3871 – Jugendbüro der DG VoG : Ankauf von Büroflächen : Genehmigung der Abweichungen zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12.07.2007

1. Beschlussfassung :

Die Regierung genehmigt für das Projekt „Nr. 3871 – Jugendbüro der DG VoG – Ankauf von Büroflächen“

  • die nicht barrierefreie Zugänglichkeit des IT-Büros;

  • die nicht barrierefreie Zugänglichkeit des 3. Versammlungsraumes

als Abweichungen zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12. Juli 2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.

Die Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Antragsteller des Projektes „Ankauf von Büroflächen“ ist die VoG Jugendbüro der DG.

Prinzipiell muss ein bezuschusstes Infrastrukturvorhaben den Bestimmungen des Erlasses zur behindertengerechten Gestaltung vom 12.07.2007 vollständig entsprechen.

Dennoch beantragt das Jugendbüro der DG VoG zwei Abweichungen und die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ empfiehlt in ihrer Sitzung vom 5. September 2016 wie folgt:

Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit des IT-Büros.

Das IT-Büro ist aus Sicherheitsgründen nicht für den Publikumsverkehr zugänglich. Die spezifische Arbeit im angrenzenden Serverraum ist nicht für eine Person mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit möglich.

Hier wird eine allgemeine Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit von Gebäudetechnik-, Stau- und Archivräumen beantragt.

Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit des 3. Versammlungs-raumes.

Neben dem kleinen Besprechungsraum verfügt das Jugendbüro über zwei Versammlungsräume, die genutzt werden können, so dass Personen mit einer Behinderung immer an Aktivitäten des und Arbeiten im Jugendbüro teilnehmen können.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur Zugänglichkeit des IT-Büros sowie des 3. Versammlungsraumes stattzugeben. Räume für die Gebäudetechnik, Stau- und Archivräume müssen ihrer Nutzung wegen nicht zugänglich gestaltet sein. In Anbetracht, dass es zugängliche Alternativen zum 3. –nicht zugänglichen- Versammlungsraum gibt und es wie bei einem Bestandsgebäude keine völlige Gestaltungsfreiheit gibt, ist die Zugänglichkeit des 3. Versammlungsraumes nicht erforderlich.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Die Genehmigung der Abweichungen hat keine finanziellen Auswirkungen zur Folge.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich;

Die Empfehlung 2016/08 der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 05.09.2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Infrastrukturdekret vom 18.03.2002 in seiner aktuellen Fassung;

Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.