Sitzung vom 8. Dezember 2016

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekretes vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekretes vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

Der vorliegende Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekretes vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft betrifft:

die Anrechnungsweise von kulturellen Aktivitäten von professionellen Kulturträgern

das Nachweissystem der kulturellen Aktivitäten von professionellen Kulturträgern

annehmbare Auftritte von Amateurkunstvereinigungen

die Kunstkommission

eine terminologische Anpassung.

2.1. Inhaltliche Anpassungen

2.1.1. Anrechnungsweise von kulturellen Aktivitäten

Mit dem Kulturförderdekret ist erstmals eine gesetzliche Grundlage zur Förderung der professionellen Kulturträger geschaffen worden. Die Förderung der professionellen Kulturträger erfolgt in drei verschiedenen Bereichen: Kulturzentren, -veranstalter und –produzenten. Neben einer Reihe qualitativer Kriterien, die die Kulturträger erfüllen müssen, erfolgt die Förderung der Kulturveranstalter und –produzenten auf Grundlage objektiver output-orientierter Kriterien. Die quantitativen Förderkriterien der Veranstalter setzen sich aus einer Kombination der Anzahl Zuschauer und der Anzahl Veranstaltungen zusammen, die der Produzenten hingegen beziehen sich je nach Kunstsparte auf die Anzahl Auftritte. Im Ausführungserlass wird die genaue Anrechnungsweise der kulturellen Aktivitäten geregelt. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Kulturförderdekrets zeigt sich, dass die Anrechnungsweise der kulturellen Aktivitäten stellenweise noch weiter präzisiert werden muss, um Rechtssicherheit zu gewährleisten:

- Veranstaltungen und Auftritte, die von oder im Auftrag der Regierung ausgerichtet werden und für die diese die Kosten trägt, gelten nicht als annehmbare kulturelle Aktivität;

- Ausstellungen entsprechen unabhängig von ihrer Dauer höchstens einer kulturellen Aktivität;

- auf Anfrage der Kulturträger hin wird die Anrechnungsweise zugunsten der  Kulturproduzenten angepasst, indem pro Kalendertag demnächst sechs statt vier Auftritte maximal annehmbar sind;

- es wird präzisiert, dass eine kulturelle Aktivität, die zusätzlich von der DG oder der Europäischen Union bezuschusst wird, im Verhältnis zur Höhe der Zusatzförderung nur teilweise zur Erfüllung der in den Artikeln 14 Nummer 5, 16 §2 sowie 18 §§2-5 des Dekrets genannten quantitativen Kriterien berücksichtigt wird.

2.1.2. Nachweissystem der kulturellen Aktivitäten von professionellen Kulturträgern

Mit Inkrafttreten des neuen Kulturförderdekrets erhalten die professionellen Kulturträger  seit 2014 eine Jahrespauschale, die auf Grundlage der Anzahl annehmbarer kultureller Aktivitäten berechnet worden ist. Die Kulturträger reichen als Beleg jährlich eine Liste ihrer kulturellen Aktivitäten des Vorjahrs ein. Darüber hinaus sind sie dazu verpflichtet, fünf Jahre lang die Belege der von ihnen angegebenen kulturellen Veranstaltungen aufzubewahren. 2015 hat das Ministerium bei allen Kulturträgern eine Vorortkontrolle durchgeführt. Dabei hat sich gezeigt, dass mit dem vorliegenden Erlassvorentwurf im Sinne der Datensicherheit weiterführende Auflagen zur Art der Aufbewahrung der Belege vonnöten sind: Die professionellen Kulturträger sollen die Belege sowohl im Original als auch in elektronischer Form aufbewahren. Die elektronische Sicherung erfolgt darüber hinaus auf zwei unterschiedlichen Datenträgern, die an zwei unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden. 

2.1.3. Terminologische Anpassung

Um die im Erlass gebrauchte Terminologie objektiver zu gestalten, wird die Wortfolge „gesetzlich zusammenlebt, in eheähnlichem Verhältnis steht“ durch die Wortfolge „gesetzlich oder faktisch zusammenlebt“ ersetzt.

2.1.4. Annehmbare Auftritte von Amateurkunstvereinigungen

Eingestufte Amateurkunstvereinigungen aller Kunstsparten erhalten je nach Einstufungskategorie und Anzahl kultureller Aktivitäten pro Jahr Pauschalzuschüsse für Auftritte. Im Ausführungserlass ist geregelt, welche Auftritte annehmbar sind. Mit dem vorliegenden Erlassvorentwurf wird präzisiert, dass eine von der Amateurkunstvereinigung selber organisierte Veranstaltung wie beispielsweise ein Jahreskonzert als annehmbare kulturelle Aktivität gilt.

2.1.5. Kunstkommission

Die Deutschsprachige Gemeinschaft verfügt über eine umfangreiche Kunstsammlung. Um diese Ankaufpolitik besser zu strukturieren und deren Qualität zu verbessern, soll diese in die Hände einer Expertenkommission gelegt werden. Mit dem Programmdekret 2016 ist daher die gesetzliche Grundlage für die Einberufung einer  Kunstkommission geschaffen worden. Der vorliegende Erlassvorentwurf regelt analog zu anderen Fachjurys im Rahmen des Kulturförderdekrets die Beschlussweise der Jury, Unvereinbarkeiten als Jurymitglied sowie Honorar- und Fahrtentschädigungen.

2.1.6. Inkrafttreten

Artikel 2 des vorliegenden Erlassvorentwurfes, der die Anrechnungsweise der kulturellen Aktivitäten regelt, soll rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die Erhöhung der maximal annehmbaren Auftritte pro Kalendertag von vier auf sechs erfolgt auf Anfrage der Kulturproduzenten aufgrund  der konkreten Verteilung ihrer Auftritte 2015. Ziel des Dekrets ist es, kulturelle Aktivitäten, die den Vorgaben des Dekrets entsprechen, für die Erfüllung der quantitativen Kriterien zu berücksichtigen – unabhängig von ihrer zeitlichen Verteilung über das Jahr. Die vorliegende Änderung soll daher rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten, damit die Anrechnungsweise der kulturellen Aktivitäten, die auf Jahresbasis erfolgt, im Sinne der Rechtssicherheit auch für dasselbe Kalenderjahr einheitlich nach denselben Regeln erfolgt. Zudem werden für das Jahr 2015 aufgrund der aktuellen Regelung einige kulturelle Aktivitäten nicht angenommen werden können,  was sich zum Nachteil der Produzenten auswirkt. Daher sollte zumindest ab dem Jahr 2016 die neue Anrechnungsweise gelten.

2.2. Anpassung des Erlassentwurfs

Es sind eine Reihe von Anpassungen am Erlassentwurf angebracht worden, um einerseits den Anmerkungen des Staatsrats Rechnung zu tragen und andererseits die Arbeitsweise der Kunstkommission noch leicht anzupassen.

2.2.1. Gutachten des Staatsrats

Im Staatsratsgutachten vom 22. November  2016 werden die folgenden Bemerkungen angeführt:

  • Rechtsgrundlage: Der Staatsrat machte mehrere Bemerkungen zur Rechtsgrundlage der verschiedenen Artikel des Abänderungserlasses. Auf Grundlage dieser Bemerkungen wurden entsprechende Änderungen zur Vervollständigung der Präambel vorgenommen.

  • Kunstkommission:

    • Der Staatsrat weist darauf hin, dass die Beschlussfassung der Kommission bereits im Dekret geregelt ist. Dieser Wortlaut wurde aus dem Abänderungserlass gestrichen.

    • Der Staatsrat merkt an, dass die im Erlassentwurf vorgesehene „Aufenthaltsentschädigung“ nicht Gegenstand der im Kulturförderdekret vorgesehenen „Anwesenheitsentschädigung“ ist. Die Bemerkung des Staatsrates hinsichtlich der Aufenthaltsentschädigung wird zur Kenntnis genommen. Da der Staatsrat nicht gänzlich ausschließt, dass die Aufenthaltsentschädigung als Teil der im Dekret festgehaltenen Anwesenheitsentschädigung betrachtet werden kann, solldie diesbezügliche Bestimmung im Abänderungserlass weiterhin Bestand haben. In der Tat setzt in gewissen Situationen der Aufenthalt die Anwesenheit der Mitglieder bei Sitzungen voraus. Auf den Vorschlag des Staatsrats,Artikel 89.6 des Dekrets so abzuändern, dass dieser zu keiner missverständlichen Auslegung mehr führen kann, sollte mit dem nächsten Programmdekret jedoch eingegangen werden.

  • Inkrafttreten: Als Datum für das Inkrafttreten des Erlasses war im Erlassentwurf der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vorgesehen. Der Staatsrat weist in seinem Gutachten darauf hin, dass statt dieser spezifischen die allgemeingültige Regelung zum Inkrafttreten (10 Tage nach Veröffentlichung im Staatsblatt) zur Anwendung kommen sollte. Dieser Bemerkung des Staatsrat wurde Rechnung getragen.

  • Rückwirkendes Inkrafttreten von Artikel 2: Der Staatsrat weist auf die Voraussetzungen für ein rückwirkendes Inkrafttreten hin. Diese Bedingungen sind nach Auffassung der Textautoren erfüllt, da es sich entweder um Änderungen zugunsten der Kulturproduzenten (Anerkennung von maximal 6 Auftritten statt 4 pro Kalendertag) oder um technische Präzisierungen von Regelungen handelt, die bereits so angewandt werden. Daher soll das rückwirkende Inkrafttreten von Artikel 2 beibehalten werden.

2.2.2. Anpassungen an der Arbeitsweise der Kunstkommission

Die Bestimmungen zur Kunstkommission im Erlassentwurf waren analog zu den Bestimmungen der anderen Fachjurys des Kulturförderdekrets verfasst worden. Allerdings handelt es sich bei diesen um keine festen Gremien, sondern um Jurys, die anlassbezogen zusammengesetzt werden und deren Konstellationen je nach Antragslage wechseln.

Die Kunstkommission hingegen ist ein festes Gremium, das für mehrere Jahre von der Regierung ernannt wird. Damit mussten einige Änderungen vorgenommen werden:

Unvereinbarkeiten: Analog zu anderen Regelungen fester Gremien wie beispielsweise der Denkmalschutzkommission sind politische Mandatare und Personalmitglieder des MDG ausgeschlossen. Aufgrund eventueller Interessenskonflikte und einer größtmöglichen Unabhängigkeit der Kommission kommen nach dem Vorbild der flämischen Regelung darüber hinaus die Personal- und Verwaltungsratsmitglieder anerkannter Museen und professioneller Kulturträger nicht in Frage.

Anzahl Sitzungen: Da es sich um ein festes Gremium handelt, sind die Anzahl der Sitzungen auf zwei pro Jahr oder auf Anfrage des Fachministers begrenzt worden.

Honorar: Es wurde festgehalten, dass die Mitglieder der Kunstkommission analog zur Regelung für den Terminologieausschuss ein Honorar von 175 EUR pro Sitzung erhalten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Erlassvorentwurf ist mit keinen finanziellen Auswirkungen verbunden.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 31. August 2016 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 9. September 2016 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 23. September 2016 liegt vor.

Das Gutachten des Staatsrats vom 22. November 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7

Dekret vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 10 §3 Absatz 4, 14 Absatz 2, 16 §1 Absatz 2, 18 §1 Absatz  2, 34 Absatz 5, 38 Absatz 3, 42 Absatz 3, 50 §1 Absatz 2, 55 §2 Absatz 2, 56 §1 Absatz 2, 62 §1 Absatz 2, 89.4 Absatz 3,  und 89.6.