Sitzung vom 8. Dezember 2016

Erlass der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der in Artikel 37 §12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Beteiligung in den psychiatrischen Pflegeheimen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der in Artikel 37 §12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Beteiligung in den psychiatrischen Pflegeheimen (PPH).

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der sechsten Staatsreform übernimmt die Deutschsprachige Gemeinschaft zum 1. Januar 2016 die Zuständigkeit für die Planungspolitik, Qualitätssicherung und Finanzierung. Die Mittel des psychiatrischen Pflegeheims waren Bestandteil des LIKIV Budgets und sind an die Gemeinschaften übertragen worden.

Das psychiatrische Pflegewohnheim ist ein Wohnheim für Personen mit stabilisierter psychiatrischer Erkrankung. Diese Personen sind nicht mehr fähig, selbständig einen Haushalt zu führen und benötigen ständige Begleitung. Die Absicht ist, ein wohnähnliches Umfeld mit Betreuungs-, Pflege-, Beschäftigungs- und, wo möglich, auch Aktivationsangebot zu schaffen. Der Fokus liegt auf Begleitung und Tagesstrukturierung sowie auf der Pflege der psychiatrischen Erkrankung.

Die DG verfügt seit September 2013 über 30 PPH-Plätze in St. Vith (Vivias – Haus Vitus).

Im Sozialabkommen in Bezug auf den föderalen Gesundheitssektor wurde im Jahr 2013 beschlossen, das gesamte Pflegepersonal welches die Qualifikation des Pflegehelfers inne hat, nach dem Barema 1/35 zu entlohnen (Barema laut paritäitslcher Kommission Nr. 330).

Der zuständige Begleitausschuss hält in seinem Protokoll vom 04. September 2015 fest, dass die diesbezüglichen Mittel im Rahmen der Dotation übertragen wurden und die Gemeinschaften dazu angehalten sind, den Ministeriellen Erlass vom 10. Juli 1990 dahingehend abzuändern.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushalt 2016 wurden unter OB 50.16.42.00 – Zuwendung an das LIKIV im Rahmen der Übergangsperiode der 6. Staatsreform festgelegt. Dieser Betrag wurde aus den Durchschnittsausgabewerten der Vorjahre ermittelt.

Die entsprechende Haushaltszuweisungen müssen im Rahmen einer Haushaltsanpassung so abgeändert werden, dass die finanzielle Aufwertung der Pflegehelfer berücksichtigt wird.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 14. April 2016 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 15. April 2016 liegt vor.

Das Gutachten Nr. 60.140/3 des Staatsrates vom 20. Oktober 2016 liegt vor.

Die Bemerkungen des Staatsrates wurden zur Kenntnis genommen. Auf Nachfrage beim LIKIV (Versicherungsausschuss) wurde mitgeteilt, dass die DG kein Gutachten des Versicherungsausschusses benötigt.

5. Rechtsgrundlage:

Koordiniertes Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Artikel 37 §12 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetzes vom 20. Dezember 1995 und 19. Dezember 2008;