Sitzung vom 8. Dezember 2016

Abänderungsvorschlag der Regierung zum Dekretentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Abänderungsvorschlag zum Dekretentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung.

Der Ministerpräsident wird damit beauftragt, den Abänderungsvorschlag im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Durch Artikel 3 des Dekretentwurfs wird ein neuer Art. 10.1 §8 in das Dekret vom 5. Mai 2014 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung eingefügt. Dieser Bestimmung gemäß kann „Der befugte Bedienstete (…) gemäß Artikel 8 Absatz 1 um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts des grenzüberschreitenden Vorbescheids, ersuchen.“

Im durch die Regierung hinterlegten Dokument wird folglich auf Art. 8 Abs. 1 des Dekrets vom 5. Mai 2014 verwiesen. Dabei sollte es allerdings Art. 7 Abs. 1 heißen.

Dies kann wie folgt erklärt werden. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Dekrets vom 5. Mai 2014 setzen beide Art. 5 der Richtlinie 2011/16 bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung um. Mit der Einführung eines neuen Art. 10.1 §8 ins Dekret vom 5. Mai 2014 verfolgt man die Absicht, auf das Verfahren im Falle von Ersuchen der zuständigen Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft (wie in Art. 7 Abs. 1 des Dekrets vom 5. Mai 2014 erwähnt) zu verweisen. Durch den Verweis auf Art. 8 Abs. 1 hätte man das Verfahren, das im Falle von Ersuchen einer ausländischen Behörde Anwendung findet, entsprechend anwenden müssen. Obwohl beide Bestimmungen der Umsetzung einer einzigen Vorschrift aus der Richtlinie 2011/16 dienen und somit sehr ähnlich sind, ist es sinnvoll, den Wortlaut des Dekretentwurfs an dieser Stelle anzupassen. Dies ist Gegenstand des vorliegenden Abänderungsvorschlags.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Abänderungsvorschlag hat keine finanzielle Auswirkungen.

4. Gutachten:

Keine

5. Rechtsgrundlage:

Art. 17 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen i.V.m. Art. 7 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft