Sitzung vom 15. Dezember 2016

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Protokoll zur Änderung des am 14. November 1996 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 17. April 1998 in Taschkent unterzeichneten Zusatzprotokolls, geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2015

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Protokoll zur Änderung des am 14. November 1996 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuervermeidung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 17. April 1998 in Taschkent unterzeichneten Zusatzprotokolls, geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2015.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag im Sinne von Art. 167 § 4 der Verfassung. Zuständig sind die Föderalbehörde, die Gemeinschaften und die Regionen. Das Abkommen bedarf daher der Zustimmung des Parlamentes der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Beschluss bezieht sich auf ein Steuerabkommen und kann daher Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben. Diese Auswirkungen sind allerdings nicht bezifferbar.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 09. Dezember 2016 liegt vor.

Das Gutachten des Haushaltsministers vom 15. Dezember 2016 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom

05. Dezember 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

Art. 5 § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft i.V.m. Art. 16 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen