Sitzung vom 15. Dezember 2016

Vorentwurf eines Dekretes über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2017

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekretes über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2017.

Die Regierung beschließt den Vorentwurf dem Sektorenausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie dem Unterausschuss für Lokal- und Provinzialbehörden zwecks Verhandlung vorzulegen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Der Aufbau des vorliegenden Dekretvorentwurfs erfolgt nach gewohntem Muster: Jedes Kapitel passt einen bestimmten Regeltext an und dies in chronologischer Reihenfolge.

Um einen besseren und schnelleren Überblick zu erhalten, erfolgt nachstehende Begründung nicht strikt pro Kapitel, sondern pro Themenbereich beziehungsweise pro Maßnahme und beinhaltet gleichzeitig auch den Kommentar zu den einzelnen Artikeln. Die verschiedenen zusammengehörenden Artikel werden aufgezählt.

Anerkennung von Diensten bei Personalmitgliedern in Auswahl- und Beförderungsämtern (Artikel 1)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Vor dem Hintergrund, dass es sich als immer schwieriger erweist, qualifiziertes Personal für die Besetzung von Auswahl- und Beförderungsämtern zu finden, hat sich die Regierung im Sektorenabkommen 2016-2017 bereit erklärt, in diesen Ämtern künftig bei der Festlegung des finanziellen Dienstalters nicht mehr nur Dienste anzuerkennen, die im Unterrichtswesen, im öffentlichen Dienst oder in einer VoG/Stiftung geleistet wurden, sondern auch eine vollständige Anerkennung von Diensten vorzunehmen, die im Privatsektor oder als Selbständiger erbracht wurden. Die Regierung schlägt vor, durch Anpassung des Königlichen Erlasses vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr-und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens diese Maßnahme umzusetzen.

Die Maßnahme findet Anwendung auf alle in einer Tagesschule in einem Auswahl- oder Beförderungsamt beschäftigten Personalmitglieder der Kategorie des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals sowie des Verwaltungspersonals. Sie findet ebenfalls Anwendung auf die Personalmitglieder der Schulinspektion und Schulentwicklungsberatung sowie auf die in einem Auswahl- oder Beförderungsamt im Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beschäftigten Personen.

Förderpädagogischer Koordinator in der Förderschule – dienstrechtliche Rahmenbedingungen (Artikel 2, 3 Nummer 3, 4, 5 Nummern 3 und 4, 6, 13, 18, 20, 21, 23, 26, 27, 28, 29 Nummer 3, 30, 31 Nummern 3 und 4, 32, 42 Nummer 3, 43, 44 Nummern 3 und 4 und Artikel 45)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Das Dekret vom 11. Mai 2009 über das Zentrum für Förderpädagogik, zur Verbesserung der sonderpädagogischen Förderung in den Regel- und Förderschulen sowie zur Unterstützung der Förderung von Schülern mit Beeinträchtigung, Anpassungs- oder Lernschwierigkeiten in den Regel- und Förderschulen sieht neben zusätzlichen Personalressourcen für das Regelgrundschulwesen auch zusätzliche Personalressourcen in den Förderschulen vor. Im September 2015 waren dem Regelgrundschulwesen bereits 90 Viertelstellen zur Beschäftigung von Förderpädagogen in der Regelgrundschule zur Verfügung gestellt worden. Gleichzeitig wurden dem Förderschulwesen ebenfalls ab September 2015 16 Viertelstellen zur Verfügung gestellt. Bisher war allerdings noch kein dienstrechtlicher Rahmen für diese 16 Viertelstellen vorgesehen, der anhand der vorliegenden Bestimmungen festgelegt werden und zum 1. September 2017 in Kraft treten soll.

Eine Arbeitsgruppe, die aus Vertretern aller Netze zusammengesetzt ist, hat nach der Freigabe der Stellen im September 2015 ein Konzept mit Umsetzungsmodalitäten zur förderpädagogischen Koordination in den Förderschulen erarbeitet. Dieses Konzept umfasst von der Berechnung des Stellenkapitals über Weiterbildungsvoraussetzungen bis zu den Arbeitsabläufen und dem Arbeitsauftrag die wichtigsten Voraussetzungen für die förderpädagogische Koordination in den Förderschulen.  In den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 wurden in einer Pilotphase die internen Abläufe innerhalb der Schule mit einem förderpädagogischen Koordinator erprobt. Hierbei wurden wichtige Erkenntnisse in den beiden Förderschulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gesammelt und flossen in das Konzept der Arbeitsgruppe ein.

Die förderpädagogische Koordination in der Förderschule dient vor allem der Verbreitung und Verbesserung des förderpädagogischen Know-Hows in der Förderschule, indem Klassenlehrer unterstützt und beraten werden und/oder Schüler individuell betreut werden. Ein zweites Ziel ist die Koordination aller förderpädagogischen Maßnahmen an der Schule sowie in Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern. Ein drittes Ziel ist die Förderung der Zusammenarbeit in förderpädagogischen Fragen aller an einem Campus oder in einer Campussituation zusammenliegenden Unterrichtseinrichtungen.

Präzisierung der Bezeichnungsbedingungen (Artikel 3 Nummer 1, 5 Nummer 1, 29 Nummer 1, , 31 Nummer 1, 42 Nummer 1, 44 Nummer 1, 53 und 54 )

Inkrafttreten: 1. September 2017

Die in den Personalstatuten verankerten Bezeichnungs- bzw. Einstellungs- und Ernennungsbedingungen sehen vor, dass ein Personalmitglied bezeichnet, eingestellt oder ernannt werden darf, wenn es den für das Amt erforderlichen oder für ausreichend erachteten Befähigungsnachweis besitzt. Besitzt es diesen nicht, sieht das Statut zusätzliche Modalitäten vor, damit die Bezeichnungs-, Einstellungs- oder Ernennungsbedingungen dennoch erfüllt werden können. So muss das Personalmitglied unter anderem innerhalb eines Zeitraums von maximal fünf aufeinanderfolgenden Schuljahren drei Mal über Abweichung in dem jeweiligen Amt eingestellt worden sein. Eine Bezeichnung bzw. Einstellung über Abweichung kann erfolgen, wenn kein Personalmitglied mit dem erforderlichen Befähigungsnachweis auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Da die derzeitige Formulierung dieser Bedingung missverständlich ist und darauf hindeuten könnte, dass die drei Abweichungen innerhalb eines Zeitraums von sieben aufeinanderfolgenden Schuljahren durchlaufen werden dürfen, schlägt die Regierung vor, den Text zu präzisieren.

Bezeichnungs- und Ernennungsbedingungen für Quereinsteiger im Amt des Lehrers für nichtkonfessionelle Sittenlehre (Artikel 3 Nummer 2, 5 Nummer 2, 12, 29 Nummer 2, 31 Nummer 2, 38, 42 Nummer2, 44 Nummer 2 und Artikel 52)

Inkrafttreten: 1. Januar 2018

Die für das Amt des Lehrers für nichtkonfessionelle Sittenlehre im Primarschulwesen und in der Unterstufe des Sekundarschulwesens definierten erforderlichen Befähigungsnachweise sehen vor, dass das Personalmitglied neben dem Grunddiplom (z.B. Diplom eines Kindergärtners, eines Primarschullehrers oder eines Regenten) eine Zusatzausbildung in nichtkonfessioneller Sittenlehre absolvieren muss. Für die Oberstufe gilt das Diplom eines Lehrbefähigten für die Oberstufe (Studienrichtung Moralwissenschaften/Geistes- und Sozialwissenschaften) als erforderlicher Befähigungsnachweis.

Die für Quereinsteiger im Sekundarschulwesen gültige Gesetzgebung sieht allerdings vor, dass Personalmitglieder, die nicht über einen der hierüber angeführten erforderlichen Befähigungsnachweise verfügen, sich dienstrechtlich für das Amt des Lehrers für nichtkonfessionelle Sittenlehre in Ordnung bringen können, indem sie eine Lehrbefähigung erwerben. Es ist für diese Personen momentan nicht verpflichtend eine Zusatzausbildung in nichtkonfessioneller Sittenlehre zu absolvieren.

Vor dem Hintergrund, dass der kürzlich durch das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedete Rahmenplan Ethik seit dem Schuljahr 2016-2017 im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingesetzt wird, soll sichergestellt sein, dass alle Personalmitglieder, die nicht über den erforderlichen Befähigungsnachweis für das Amt des Lehrers für nichtkonfessionelle Sittenlehre verfügen, eine Zusatzausbildung von mindestens 15 ECTS-Punkten in diesem Bereich absolvieren. Die Regierung schlägt vor, die für Quereinsteiger gültigen Bezeichnungs- und Ernennungsbedingungen demzufolge dahingehend abzuändern, dass Personalmitglieder, die das Amt des Lehrers für nichtkonfessionelle Sittenlehre bekleiden und nicht über den erforderlichen oder für ausreichend erachteten Befähigungsnachweis verfügen, nicht nur eine Lehrbefähigung erwerben, sondern auch die hierüber angeführte Zusatzausbildung von mindestens 15 ECTS-Punkten absolvieren müssen, um Aussicht auf eine unbefristete Bezeichnung oder eine definitive Ernennung zu erhalten.

Gleichzeitig stellt eine Übergangsregelung sicher, dass Personalmitglieder, die sich am 31. August 2017 im Amt des Lehrers für nichtkonfessionelle Sittenlehre bereits im Vorrang befinden, nicht verpflichtet sind, die Zusatzausbildung zu absolvieren, um unbefristet bezeichnet oder definitiv ernannt werden zu können.

Dienstrecht in den leitenden Ämtern (Artikel 7-11, 33-37, 46-51)

Inkrafttreten: 1. September 2017

In den Bestimmungen zu den leitenden Ämtern (Fachbereichsleiter, Schulleiter, Leitender Verwaltungssekretär, …) sind die Verweise auf das Dienstrecht nicht vollständig. Die Möglichkeit der Beendigung der definitiven Ernennung bzw. Einstellung für die in diesen Ämtern definitiven ernannten bzw. eingestellten Personalmitgliedern fehlt. Im subventionierten Unterrichtswesen fehlt der Verweis auf die Bestimmung, dass sie Bezeichnung oder Ernennung mit Eintritt in den Ruhestand endet. Ebenfalls ist die Terminologie in Bezug auf die Besoldung nicht korrekt, da in diesen Bestimmungen zum Teil nur die bezeichneten Personalmitglieder erwähnt werden und nicht die definitiven.

Die Regierung schlägt vor, diese Textkorrekturen in allen Statuten vorzunehmen.

Anpassung der erforderlichen Befähigungsnachweise für Krankenpfleger (Artikel 14)

Inkrafttreten: 1. Januar 2018

Bisher konnten im Unterrichtswesen im Amt des Krankenpflegers lediglich Bewerber eingestellt werden, die über ein Graduat oder einen Bachelor in Krankenpflege verfügen. Inhaber eines Brevets in Krankenpflege waren bisher nicht zulässig. Mit der vorliegenden Abänderung wird vorgeschlagen, auch das Brevet in Krankenpflege als erforderlichen Befähigungsnachweis für das Amt des Krankenpflegers aufzunehmen. Auch Inhaber dieses Diploms sind zur Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes im Unterrichtswesen ausgebildet und befähigt.

Anpassung der erforderlichen Befähigungsnachweise fürPrimarschulleher im Sekundarschulwesen (Artikel 15 und 16)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Die Titelgesetzgebung wurde in den Jahren 2014 und 2015 dahingehend angepasst, dass das Diplom des Primarschullehrers als erforderlicher Titel gilt für das Erteilen allgemeinbildender Kurse im berufsbildenden Unterricht in der Unterstufe des Regelsekundarschulwesens oder in der Unterstufe der Fördersekundarschule sowie für das Erteilen allgemeinbildender oder technischer Kurse im Teilzeitunterricht. In Erwartung einer grundlegenden Reform der Titelgesetzgebung wurde diese Maßnahme auf drei Schuljahre begrenzt, d. h. bis 31. August 2017. Da die Abänderung der Gesetzgebung über die Befähigungsnachweise momentan allerdings noch aussteht, schlägt die Regierung vor, diese Maßnahme vorübergehend für die Dauer von zwei Schuljahren, also bis 31. August 2019, zu verlängern.

Anpassung der erforderlichen Befähigungsnachweise für Lehrer für katholische Religion (Artikel 17)

Inkrafttreten: 1. Januar 2018

Derzeit gilt für das Amt des Lehrers für katholische Religion in der Primarschule und in der Unterstufe der Sekundarschule unter anderem der gesetzliche oder wissenschaftliche Grad eines Kandidaten, ausgestellt nach einer Studiendauer von zwei Jahren an einer Universität, einer Fakultät oder einem universitären Zentrum in Belgien als erforderlicher Befähigungsnachweis. Im Sinne einer Qualitätsverbesserung wird auf Antrag des Kultusträgers eine Abänderung dieser Bestimmung vorgeschlagen. Künftig soll nicht mehr der Inhaber einer Kandidatur, sondern der Inhaber eines Diploms des ersten Grades des Hochschulwesens (Bachelor-Diplom), der zusätzlich eine vom Kultusträger anerkannte und mindestens 130 ECTS-Punkte umfassende Ausbildung in katholischer Religion erfolgreich absolviert hat, als Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises für das Amt des Lehrers für katholische Religion in der Primarschule und in der Unterstufe der Sekundarschule gelten. Die vom Kultusträger anerkannte Ausbildung umfasst einen Grund- und Aufbaukurs in Theologie, einen religionspädagogischen Kurs, einen Kurs zum Lehrplan und zur Didaktik des Religionsunterrichts sowie Praktika. Sie kann im Fernkurs der Domschule Würzburg und – was den Lehrplan und die Didaktik anbelangt – an der Autonomen Hochschule absolviert werden.

Umwandlung des Stellenkapitals des Kompetenzzentrums (Artikel 19)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Die Regierung schlägt vor, dass das Zentrum für Förderpädagogik die Möglichkeit erhält, bis zu einer Vollzeitstelle des Stellenkapitals für das Kompetenzzentrum in finanzielle Mittel umzuwandeln, um Honorarkräfte beschäftigen zu können, die das Kompetenzzentrum bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Dies ist vor allem hilfreich bei der Anwerbung von Fachleuten zur punktuellen Unterstützung der täglichen Aufgaben oder von aktuellen Projekten.

Stundenkapital zur Betreuung von Integrationsschülern (Artikel 22)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Die Regierung schlägt vor, dass die im Schuljahr 2015-2016 geschaffenen 34 Viertelstellen speziell für die Betreuung von Integrationsschülern bis zum Schuljahr 2019-2020 bestehen bleiben. Dies ist mit dem erhöhten Bedarf in den Regelgrundschulen zu begründen. Ohne eine zeitweilige Erhöhung der Stundenzahl pro Kind bleibt die Wirksamkeit der Förderprojekte gefährdet. Bis zum Schuljahr 2020-2021 sollten die Maßnahmen der niederschwelligen Förderung in Regelgrundschulen soweit greifen, dass die Gesamtzahl an Integrationsprojekten wieder absinken kann.

bänderung des Dekrets vom 17. Juli 1995 über Einschreibegebühren und Schulgeld im Unterrichtswesen (Artikel 24)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Zwecks einer finanztechnischen Vereinfachung und Entbürokratisierung schlägt die Regierung vor, im Abendschulwesen des Gemeinschaftsunterrichtswesens die Einnahmen der Institute durch die Teilnahmegebühren der Abendschüler direkt mit den Funktionsdotationen zu verrechnen. Eine Kontrolle der Einschreibegebühren wird im Auftrag des Trägers, die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, durch das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährleistet. Diese Kontrolle ist im subventionierten Unterrichtswesen nicht möglich. Somit ist eine Verrechnung der Teilnahmegebühren mit den Funktionssubventionen in diesen Netzen nicht möglich.

Hausunterrichtskommission - Zulassung zu bestimmten Studienjahren (Artikel 25)

Inkrafttreten: 1. Juli 2017

Die Regierung schlägt vor, Artikel 93.59 des Grundlagendekrets vom 31. August 1998, zu ergänzen.

Um die Einschulung eines Schülers, der im Hausunterricht unterrichtet wurde und nicht über den erforderlichen Schulabschluss verfügt, bestmöglich zu gewährleisten, sollte die Hausunterrichtskommission die Möglichkeit bekommen, in Einzelfällen eine Zulassungsbescheinigung zu bestimmten Studienjahren auszustellen. Die vorerwähnte Einschulung erfolgt einerseits auf Anfrage der Erziehungsberechtigten; es handelt sich hierbei um einen freiwilligen Wechsel vom Hausunterricht in eine Schule. Andererseits kann die Wiedereinschulung auch aufgrund des begründeten Entscheids der Hausunterrichtskommission, den Hausunterricht zu beenden, erfolgen.

Dadurch kann ein Schüler, der vom Hausunterricht in die Regelschule wechselt, zu Studienjahren zugelassen werden, für die er nicht die notwendigen Schulabschlüsse hat, aber die seinem Kompetenzniveau entsprechen.

Hierbei trifft die Hausunterrichtskommission ihre Entscheidung bezüglich der Zulassungsbescheinigung auf Grundlage eines von der Schulinspektion erstellten Gutachtens.

Die Hausunterrichtskommission muss nicht um einen zuständigen Beamten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft erweitert werden, da bereits ein Personalmitglied des Ministeriums, das über Fachkenntnisse in der Organisation des Unterrichtswesens verfügt, als Mitglied bzw. Ersatzmitglied in der Hausunterrichtskommission bezeichnet wurde. Die Zulassungsbescheinigung darf nicht ohne das Einverständnis dieses zuständigen Personalmitglieds des Ministeriums, das über Fachkenntnisse in Bezug auf die Organisation des Unterrichtswesens verfügt und Mitglied der Hausunterrichtskommission ist, ausgehändigt werden. Hintergrund ist, dass dieses Personalmitglied aufgrund seiner Tätigkeit im Ministerium über die notwendigen Kenntnisse bezüglich ausländischer Studiennachweise, Diplomgleichstellungen und Zulassungsbedingungen verfügt, die für die korrekte Zulassung zu bestimmten Studienjahren notwendig sind.

Besoldung von Überstunden und Nebenamt im Falle von Lehrermangel (Artikel 39)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Durch das Dekret vom 25. Juni 2001 über besondere Maßnahmen im Zusammenhang mit den Lehrämtern und über die Anpassung des Besoldungsstatuts wurde vorgesehen, dass ein Personalmitglied, das Überstunden leistet oder im Nebenamt beschäftigt ist, hauptamtlich besoldet wird (d.h. unter Berücksichtigung seines finanziellen Dienstalters und unter Verwendung des günstigen Teilers), insofern ein Mangel an qualifizierten Personalmitgliedern für das jeweilige Amt besteht. Besteht kein Lehrermangel erfolgt die Besoldung zu ungünstigeren Bedingungen (keine Berücksichtigung des finanziellen Dienstalters, Verwendung eines ungünstigeren Teilers).

Ein Personalmitglied leistet Überstunden, wenn es an einer oder mehreren Schulen vollzeitig beschäftigt ist und an einer dieser Schulen Stunden leistet, die dazu führen, dass sein Beschäftigungsvolumen über einen vollen Stundenplan hinausgeht. Überstunden sind in diesem Fall jene Stunden, die über die Stundenspanne hinaus erteilt werden.

Ein Personalmitglied befindet sich im Nebenamt, wenn es vollzeitig an einer oder mehreren Schulen beschäftigt ist und zusätzliche Stunden an einer oder mehreren anderen Schulen übernimmt.

Die hierüber beschriebene Regelung der besseren Besoldung von Überstunden und Nebenamt im Falle von Lehrermangel gilt allerdings nur für Personalmitglieder des Sekundarschulwesens und der schulischen Weiterbildung. Da jedoch mittlerweile auch das Grundschulwesen, die Hochschule und die Musikakademie mit einem akuten Lehrermangel zu kämpfen haben und während des Schuljahres im Falle von Ersatz häufig keine andere Möglichkeit sehen, als einem Personalmitglied Überstunden zuzuteilen bzw. es im Nebenamt zu beschäftigen, schlägt die Regierung im Sinne einer Gleichbehandlung vor, die hierüber angeführte Regelung der hauptamtlichen Besoldung von Überstunden und Nebenamt auf diese Schulebenen auszudehnen.

Vorübergehender Rückruf von Personalmitgliedern im Falle von Lehrermangel (Artikel 40)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Durch das Dekret vom 25. Juni 2001 über besondere Maβnahmen im Zusammenhang mit den Lehrämtern und über die Anpassung des Besoldungsstatuts wurde vorgesehen, dass ein Schulträger bzw. ein Schulleiter im Falle von Lehrermangel auf ein Personalmitglied zurückgreifen kann, das bereits pensioniert ist oder sich in einer der nachfolgenden Urlaubsformen befindet:

  1. Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen

  2. Disposition aus persönlichen Gründen

  3. Vollzeitiger oder halbzeitiger Vorruhestand

  4. Altersteilzeit

Krankheitstage ohne Schwangerschaftsbezug (Artikel 41)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Wird ein Personalmitglied in den sechs bzw. acht Wochen (bei Mehrlingsgeburten) vor der Entbindung krank und nimmt vor der Entbindung seinen Dienst wieder auf, können diese Tage nicht in den postnatalen Mutterschaftsurlaub übertragen werden, d.h. der postnatale Mutterschaftsurlaub verkürzt sich um die Anzahl Krankheitstage. Zusätzlich wurden diese Krankheitstage dem Personalmitglied bisher noch von seinem Krankheitstagekontingent abgezogen, wenn es sich um eine Krankheit ohne bestätigten Zusammenhang mit der Schwangerschaft handelte. Das Personalmitglied wurde also in gewisser Weise doppelt bestraft, indem der Mutterschaftsurlaub gekürzt und die Krankheitstage zu Lasten des Kontingents verbucht wurden. Mit der vorgeschlagenen Abänderung wird ermöglicht, dass Krankheitstage in den sechs bzw. acht Wochen vor der Entbindung, die nicht in postnatalen Mutterschaftsurlaub übertragen werden können, nicht von dem Krankheitstagekontingent des Personalmitglieds abgezogen werden, auch wenn kein direkter Bezug zur Schwangerschaft bestätigt wurde.

Zulassungsbedingungen zum Amt des Fachbereichsleiters an der AHS (Artikel 55-61)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Das Amt des Fachbereichsleiters an der Autonomen Hochschule ist gemäß dem Dekret vom 27. Juni 2005 mit einem Personalmitglied zu besetzen, das als Dozent definitiv ernannt ist. Im Dekret ist allerdings nicht geregelt, was geschieht, wenn kein definitiv ernannter Dozent der Autonomen Hochschule sich auf die Stelle des Fachbereichsleiters bewirbt beziehungsweise wenn der Verwaltungsrat sich gegen die Bezeichnung des Bewerbers entscheidet.

Vor diesem Hintergrund und bedingt durch die Tatsache, dass es sich grundsätzlich als sehr schwierig erweist qualifiziertes Personal für Auswahl- und Beförderungsämter zu finden, schlägt die Regierung vor, die Zulassungsbedingungen zum Amt des Fachbereichsleiters breiter zu formulieren und künftig allen Personalmitgliedern der Autonomen Hochschule, die mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des zweiten Grades (Masterabschluss) verfügen, eine nützliche Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren aufweisen und im letzten Beurteilungs- oder Bewertungsbericht mindestens den Vermerk „gut“ erhalten haben, Zugang zum Amt des Fachbereichsleiters zu gewähren. Der Verwaltungsrat stützt sich bei der Auswahl des Kandidaten auf folgende Elemente: die Beurteilungs- und Bewertungsberichte, den vom Bewerber verfassten Strategie- und Aktionsplan, die pädagogische Qualifikation, die Berufserfahrung, das Eignungsprofil und das Bewerbungsgespräch. Sollte sich innerhalb des Personals der Hochschule kein geeigneter Kandidat finden, so wird es dem Verwaltungsrat ermöglicht, die Stelle des Fachbereichsleiters öffentlich auszuschreiben und auf Grundlage der hierüber beschriebenen Kriterien zu vergeben.

Stundenkapital der Autonomen Hochschule (Artikel 62)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Bei der Gründung der Autonomen Hochschule (AHS) im Jahr 2005 ist das Stundenkapital der Hochschule für eine Dauer von vier Jahren auf dem Niveau der Summe des Stundenkapitals, das den drei ehemaligen Hochschulen (Krankenpflegeschule, Pädagogische Hochschule der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Pädagogische Hochschule Pater Damian) für das Schuljahr beziehungsweise akademische Jahr 2004-2005 gewährt worden ist, eingefroren worden.

Diese Regelung wurde 2009 und 2013 um jeweils weitere vier Jahre verlängert und läuft nach Abschluss des Schuljahres bzw. akademischen Jahres 2016-2017 aus.

Da die Hochschule nicht nur die Erstausbildung organisiert, sondern auch zahlreiche Aufträge im Bereich der Forschung und Weiterbildung erfüllt, kann die Stellenermittlung nicht ausschließlich von der Schüler- beziehungsweise Studentenzahl abhängig gemacht werden, wie dies bei den ehemaligen Hochschulen in der Vergangenheit der Fall war. Damit die Autonome Hochschule auch im Schuljahr bzw. akademischen Jahr 2017-2018 die Wahrnehmung der Aufträge in Weiterbildung und Forschung gewährleisten kann, schlägt die Regierung vor, die Stellenermittlung an der Autonomen Hochschule auch im kommenden Schuljahr bzw. akademischen Jahr nicht an die eigentliche Studentenzahl zu koppeln, sondern bis auf Weiteres auf dem bisherigen Niveau zu belassen.

Bedingt durch die Aufstockung des Bachelors im Fachbereich Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften von drei auf vier Jahre sowie der entsprechenden zu erwartenden Entwicklungen im Brevet Krankenpflege schlägt die Regierung vor, der Autonomen Hochschule ausschließlich für den Fachbereich Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften zusätzlich zum eingefrorenen Stundenkapital 1,6 Vollzeitstellen zu gewähren.

Parallel erarbeitet eine Arbeitsgruppe bestehend aus dem Direktionsrat der Autonomen Hochschule, Mitgliedern des Ministeriums und der Regierung für das Schuljahr bzw. akademische Jahr 2018-2019 ein Konzept zum Stundenkapital der AHS mit dem Zweck der Hochschule ein langfristiges, stabiles, ihren Aufgaben entsprechendes Stundenkapital zu gewährleisten. Dies alles vor dem Hintergrund der zu erwartenden Konzepte zur zukünftigen Ausrichtung der AHS in den Erstausbildungen.

Ernennung im Bereich des Verwaltungspersonals im Gemeinschaftsunterrichtswesen (Artikel 63)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Diese Maßnahme ist erforderlich, um Personalmitglieder des Verwaltungspersonals ernennen zu können. Diese Ernennung erfolgt in Abweichung vom anwendbaren Dienstrecht ohne die eigentlich vorgesehene Anwerbungsprüfung ablegen und bestehen zu müssen und ohne ein Praktikum absolvieren zu müssen. Die Maßnahme erfolgt im Sinne der Gleichbehandlung. Sehr wohl muss in Kürze ebenfalls das gesamte Dienstrecht dieser Personalmitglieder überarbeitet werden, damit solche Sachlagen in Zukunft auszuschließen sind.

Vorliegender Artikel ermöglicht die Ernennung von Personalmitgliedern des Verwaltungspersonals im Gemeinschaftsunterrichtswesen durch die Regierung im Oktober 2017. Die Ernennung erfolgt pro Schule. Selbstverständlich müssen die Personalmitglieder neben einem bestimmten Amtsalter alle üblichen Ernennungsbedingungen erfüllen – ausgenommen sind das Bestehen einer Anwerbungsprüfung und eine erfolgreiche Beendigung eines Praktikums. Die Stelle muss natürlich zum Zeitpunkt der Ernennung offen sein.

Wenn zwei Personalmitglieder gleichzeitig in derselben Schule dasselbe Amt ausüben, wird vorrangig das Personalmitglied im Rahmen der dort offenen Stunden ernannt, das das höchste Amtsalter vorweist.

Baremenerhöhung für das Arbeitspersonal (Artikel 64)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Im Sektorenabkommen 2016-2017 wurde vereinbart, die Gehälter des Arbeitspersonals zum 1. Januar 2018 um 5% zu erhöhen. Durch Anpassung des Dekrets vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufs wird vorgeschlagen, diese Maßnahme nun umzusetzen.

Da alle Löhne im Unterrichtswesen am 1. Januar 2019 um 1% erhöht werden (es handelt sich hierbei um die Rücknahme der am 1. Januar 2014 erfolgten Kürzung der Baremen um 1%) werden nicht nur die zum 1. Januar 2018, sondern auch die ab 1. Januar 2019 für das Arbeitspersonal gültigen Baremen angepasst.

Stundenkapital des Teilzeit-Kunstunterrichts (Artikel 65)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Da die Regelung für das Stundenkapital der Musikakademie im Schuljahr 2016–2017 endet, muss für die folgenden Schuljahre eine Regelung vorgesehen werden. Die Regierung schlägt daher vor, eine Verlängerung der bestehenden Stundenkapitalregelung für die nächsten vier Schuljahre vorzusehen. Das Stundenkapital, das der Musikakademie bis zum Schuljahr 2016–2017 zur Verfügung stand, wird auch in den folgenden vier Schuljahren, d. h. bis einschließlich 2020–2021, zur Verfügung gestellt. Dies nicht zuletzt, weil die Tätigkeitsberichte der Musikakademie belegen, dass sie ihren 2009 erweiterten Auftrag erfüllt, für den eine insgesamt passende Stundenkapitalregelung beschlossen wurde.

Zuständigkeit Förderkompetenzzentrum (Artikel 66)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Das Zentrum für Förderpädagogik (ZFP) erhielt gemäß den ursprünglichen Bestimmungen des Dekrets vom 27. Juni 1990 12 Viertelstellen zur Beratung, Begleitung und Hilfestellung der Regel- und Förderschulen. Durch die Schaffung des Kompetenzzentrums, dem diese 12 Viertelstellen 2016 zugeführt wurden, wurden die Aufgaben des ZFP und damit auch des Kompetenzzentrums erweitert bzw. klar festgelegt. Mit der vorliegenden Abänderung wird verdeutlicht, dass das ZFP und insbesondere das Kompetenzzentrum nicht nur für die Beratung, Begleitung und Hilfestellung der Regelschulen und der Zentren für Aus- und Weiterbildung zuständig ist, sondern diese Beratung, Begleitung und Hilfestellung in förderpädagogischen Fragen auch auf die Förderschulen anwendbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass insgesamt 10 der 12 Viertelstellen ursprünglich für die Regelschulen vorgesehen waren und infolgedessen von ihnen zu Gunsten des Kompetenzzentrums abgetreten wurden, weshalb die Beratung auch vornehmlich den Regelschulen zu Gute kommen muss, in denen weniger förderpädagogisches Know-How vorhanden ist, als es bei den Förderschulen der Fall sein sollte. Es wird vorgeschlagen, diese Bestimmung rückwirkend zur Schaffung des Kompetenzzentrums und zur Anpassung der Zuständigkeiten des ZFP zu Beginn des Schuljahres 2016-2017 in Kraft treten zu lassen.

Schulinspektion und Schulentwicklungsberatung (Artikel 67)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Im Dekret vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion und die Schulentwicklungsberatung werden die Fälle aufgelistet, in denen eine Bezeichnung als Schulinspektor, als Schulentwicklungsberater oder als Leiter vorzeitig endet. Diese Fälle sollten identisch sein mit denen der anderen Auswahl- und Beförderungsämter (Fachbereichsleiter, Schulleiter, Zweigstellenleiter bei Kaleido-DG, …). Im Vergleich fehlt jedoch in der Liste der Schulinspektion und der Schulentwicklungsberatung die Beendigung der Bezeichnung im Falle eines Bewertungsberichts mit dem Vermerk „ungenügend“. Die Regierung schlägt vor, dieses Versäumnis nachzuholen und die Auflistung entsprechend zu ergänzen.

Kaleido-DG

Zeitversetzter Ersatz bei Kaleido-DG (Artikel 73)

Inkrafttreten: 1. September 2016

Ein Personalmitglied bei Kaleido-DG darf ersetzt werden, sobald es während mindestens sechs Tagen abwesend ist. Der Ersatz endet sobald das abwesende Personalmitglied seinen Dienst wieder aufnimmt. Allerdings gestaltet es sich oft schwierig auf die Schnelle einen geeigneten Ersatz zu finden, insbesondere für recht kurze Zeiträume, z.B. weniger als ein Monat. Die Regierung schlägt vor, die bestehende Regelung – wie bereits für die Autonome Hochschule – nun auch für Kaleido-DG aus diesem Grunde dahingehend anzupassen, dass das abwesende Personalmitglied nicht notwendigerweise während seiner Abwesenheit, sondern zu gleich welchem Zeitpunkt im Laufe des Schuljahres, also selbst nach seiner Rückkehr in den Dienst, für den Zeitraum der Abwesenheit ersetzt werden kann. Dies erweist sich als sinnvoll bedingt durch die flexible Organisationsweise von Kaleido-DG.  Wie auch bei der Autonomen Hochschule wird ein rückwirkendes Inkrafttreten zum Beginn des Schuljahres 2016-2017 vorgeschlagen.

Fällt beispielsweise bei Kaleido-DG im September ein Psychologe für einen Zeitraum von vier Wochen wegen Krankheit aus und es kann kein Ersatz für diesen Zeitraum gefunden werden, wird es möglich sein, im März den Ersatz nachzuholen, indem beispielsweise der Ersatzvertrag eines anderen Psychologen bei Bedarf verlängert und so die Kontinuität im Dienst verbessert wird.

Titel der Berater für frühkindliche Entwicklung (Artikel 68 Nummer 1, 70, 71 und 72)

Inkrafttreten: 1. Januar 2018

Die Regierung schlägt vor, das Diplom des Bachelors als Hebamme als Befähigungsnachweis für den frühkindlichen Berater bei Kaleido-DG aufzunehmen. Bisher erhielten nur Inhaber eines Bachelors in Krankenpflege Zugang zu diesem Amt.

Des Weiteren wird vorgeschlagen, die Zusatzausbildung im Umfang von 10 ECTS-Punkten im Bereich der systemischen Beratung nicht länger als Teil des Titels zu definieren, sondern erst als Bedingung zur Erlangung des Vorrangs sowie als Bedingung für eine Ernennung festzulegen.

Bisher mussten Personalmitglieder bei Kaleido-DG im Amt des Beraters für frühkindliche Entwicklung bereits nach spätestens zwei Jahren im Amt eine 10 ECTS-Punkte umfassende Ausbildung im Bereich der systemischen Beratung absolviert haben, um weiter in diesem Amt bezeichnet werden zu können. Weil diese Ausbildung jedoch nicht in regelmäßigen Abständen organisiert werden kann – zumindest nicht alle zwei Jahre, weil sie sich in der Regel über 1,5 Jahre hinzieht - liefen Personalmitglieder Gefahr, ihre Bezeichnung nach zwei Jahren zu verlieren. Um dies zu vermeiden wird vorgeschlagen, die entsprechende Bestimmung zu streichen.

Die Zusatzausbildung wird fortan erst dann verlangt, wenn das Personalmitglied den Vorrang erlangen oder ernannt werden möchte. Das Zentrum kann demzufolge Bewerber mit dem erforderlichen Diplom einstellen und ihnen die Zusatzausbildung ermöglichen, ohne dass die Bewerber Gefahr laufen, ihre Bezeichnung zu verlieren, wenn sie die Ausbildung innerhalb von zwei Jahren nicht absolvieren können.

Konformitätsbescheinigung bei Kaleido (Artikel 68 Nummer 2)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Die Regierung schlägt vor, die Möglichkeit vorzusehen, dass Bewerber unter Vorlage einer Konformitätsbescheinigung als Ergänzung zu ihrem ausländischen Studiennachweis Zugang zu den Ämtern bei Kaleido-DG erhalten. Die Konformitätsbescheinigung erlaubt den Zugang zu dem jeweiligen Amt auf der Grundlage von Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden.

Deutsche Hebammen beispielsweise verfügen in der Regel nicht über den akademischen Grad eines Bachelors, weil sie eine Ausbildung als Hebamme genossen haben. Ihnen wird über die Anerkennung dieser Berufsqualifikation die Möglichkeit eröffnet, auch in Belgien als Hebamme zu arbeiten, weil sie in Deutschland auch als solche arbeiten dürfen. Auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung könnten sie somit auch Zugang zum Amt des Beraters für frühkindliche Entwicklung bei Kaleido erhalten.

Übertragung des ungenutzten Stellenkapitals der Direktion auf allgemeines Stellenkapital (Artikel 75)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Kaleido-DG steht ein gesondertes Stellenkapital für Koordinatoren zur Verfügung. Lassen sich ein oder mehrere Koordinatoren beurlauben, werden sie nicht für den Teil der Beurlaubung ersetzt und das verbleibende Stellenkapital bleibt ungenutzt.

Die Regierung schlägt vor, die Möglichkeit zu schaffen, überschüssiges Stellenkapital für Koordinatoren aufgrund von Beurlaubungen zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal in den Anwerbungsämtern zu verwenden. Allerdings können keine Personalmitglieder in dieses übertragene Stellenkapital ernannt werden.

Lassen sich beispielsweise zwei Koordinatoren um jeweils ein Fünftel beurlauben, kann für das betreffende Schuljahr für den entsprechenden Stundenumfang beispielsweise ein Sozialassistent zusätzlich beschäftigt werden.

Lockerung Weiterbildungsverpflichtung für Sachbearbeiter (Artikel 69)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Alle Personalmitglieder von Kaleido-DG sind berechtigt und verpflichtet, sich an mindestens fünf Tagen pro Schuljahr weiterzubilden. Diese Weiterbildungsverpflichtung wird im Rahmen der Ermittlung der Titel und Verdienste berücksichtigt. Diese Weiterbildungsverpflichtung erweist sich allerdings für die Sachbearbeiter als nicht erfüllbar, weil Weiterbildungsbedarf und -angebote in diesem Tätigkeitsfeld deutlich weniger vielfältig ausfallen als beispielsweise im Tätigkeitsfeld der Psychologen. Infolgedessen schlägt die Regierung vor, die Sachbearbeiter von der fünftägigen Weiterbildungspflicht zu befreien. Ihre Weiterbildungsbemühungen werden infolgedessen unabhängig von der Anzahl Weiterbildungen bei der Ermittlung der Titel und Verdienste berücksichtigt.

Anpassung des Auftrags der Krankenpfleger (Artikel 74)

Inkrafttreten: 1. September 2017

Nachdem bei Kaleido-DG die ersten Beurteilungen auf der Grundlage der im Dekret festgelegten Aufträge durchgeführt wurden, hat sich im Rahmen der Beurteilung der Krankenpfleger herausgestellt, dass die Auftragsbeschreibung der tatsächlichen Berufspraxis der Krankenpfleger bei Kaleido-DG anzupassen ist.

Infolgedessen schlägt die Regierung vor, zunächst die Zuständigkeit für schulische Gesundheitsuntersuchungen und Vorsorgeuntersuchungen sowohl in den Räumlichkeiten von Kaleido, als auch in den Schulen und/oder Vorsorgestellen und bei Bedarf im Rahmen von Hausbesuchen zu präzisieren. Hierdurch können Krankenpfleger bei Bedarf auch im Rahmen der frühkindlichen Vorsorgeuntersuchungen eingesetzt werden. Ferner schlägt die Regierung vor, die Durchführung prophylaktischer Maßnahmen im Falle ansteckender Krankheiten aufgrund ihrer Bedeutung als gesonderte Aufgabe zu definieren.

Die Zuständigkeit für Erste-Hilfe-Maßnahmen wird als Auftrag gestrichen, weil es diesbezüglich zu Missverständnissen kam. Zwar werden die Krankenpfleger von Kaleido-DG bei einem Notfall selbstverständlich Erste-Hilfe-Maßnahmen leisten, allerdings sind sie nicht bei Erste-Hilfe-Bedarf erster Ansprechpartner der Einrichtungen. Stattdessen wird die Sensibilisierung für gesundheitsfördernde Maßnahmen als Aufgabe in die Beschreibung aufgenommen.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Anerkennung von Diensten bei Personalmitgliedern in Auswahl- und Beförderungsämtern (Artikel 1)

Die Maßnahme betrifft ca. 29 Personen und zieht jährliche Mehrkosten von rund 252.000 Euro für die Deutschsprachige Gemeinschaft mit sich.

Förderpädagogischer Koordinator in der Förderschule – dienstrechtliche Rahmenbedingungen (Artikel 2, 3 Nummer 3, 4, 5 Nummern 3 und 4, 6, 13, 18, 20, 21, 23, 26, 27, 28, 29 Nummer 3, 30, 31 Nummern 3 und 4, 32, 42 Nummer 3, 43, 44 Nummern 3 und 4 und Artikel 45)

Die 16 Viertelstellen zur Einstellung von förderpädagogischen Koordinatoren wurden den Förderschulen bereits im September 2015 zur Verfügung gestellt und besetzt. Infolgedessen entstehen keine zusätzlichen Kosten durch die Schaffung der dienstrechtlichen Rahmenbedingungen für diese Stellen zum 1. September 2017.

Stundenkapital zur Betreuung von Integrationsschülern (Artikel 22)

8,5 Stellen (204 Stunden) * 45.153,52 € (Jahresbrutto, Bachelor mit 10 Dienstjahren)=383.804,92 Euro * 3 Jahre= 1.151.414,76 Euro

Besoldung von Überstunden und Nebenamt im Falle von Lehrermangel (Artikel 39)

Die Maßnahme zieht jährliche Mehrkosten von rund 10.000 Euro für die Deutschsprachige Gemeinschaft mit sich.

Stundenkapital der Autonomen Hochschule (Artikel 62)

Bruttogehalt eines Dozenten (Master) mit einer Berufserfahrung von 10 Jahren:

57.604,38 Euro

1,6 Vollzeitstellen * 57.604,38 Euro = 92.167 Euro

Baremenerhöhung für das Arbeitspersonal (Artikel 64)

Die Erhöhung der Gehälter des Arbeitspersonals um 5% führt zu jährlichen Mehrkosten von rund 145.800 Euro.

Stundenkapital des Teilzeit-Kunstunterrichts (Artikel 65)

Da das Stellenkapital in den kommenden vier Jahren auf dem bisherigen Niveau belassen wird, entstehen für die DG weder Mehrkosten noch Einsparungen. Die entsprechenden Summen sind bereits im Haushalt und in der Simulation der langfristigen Finanzplanung vorgesehen.

Übertragung des ungenutzten Stellenkapitals der Direktion auf allgemeines Stellenkapital (Artikel 75)

Es entstehen dadurch Mehrkosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Allerdings sind diese nur schwer zu beziffern, weil nicht vorhersehbar ist, wie viele Koordinatoren und im welchen Umfang eine Beurlaubung in Anspruch nehmen. Lassen sich wie im Beispiel angeführt zwei Koordinatoren um je ein Fünftel beurlauben, entstehen Zusatzkosten in Höhe von 18.000 Euro pro Jahr.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
5. Dezember 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Artikel 130 der Verfassung

Königlicher Erlass vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr-und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens

Königlicher Erlass vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar‑, Förder-, Mittel‑, technischen, Kunst‑ und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen

Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, Technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes

Königlicher Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate

Königlicher Erlass vom 22. Juli 1969 zur Festlegung der Anwerbungsämter, welche die Personalmitglieder des Direktions‑ und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Unterrichtseinrichtungen bekleiden müssen, um in ein Auswahlamt ernannt zu werden

Königlicher Erlass vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Königlicher Erlass Nr. 297 vom 31. März 1984 über die Planstellen, Gehälter, Gehaltssubventionen und die Urlaube wegen verkürzter Dienstleistungen im Unterrichtswesen und in den PMS-Zentren

Dekret vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden

Dekret vom 17. Juli 1995 über Einschreibegebühren und Schulgeld im Unterrichtswesen

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen

Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten PMS-Zentrums

Dekrets vom 25. Juni 2001 über besondere Maßnahmen im Zusammenhang mit den Lehrämtern und über die Anpassung des Besoldungsstatuts

Dekret vom 30. Juni 2003 über dringende Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003

Dekret vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten PMS-Zentren wird

Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer Autonomen Hochschule

Dekret vom 26. Juni 2006 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2006

Dekret vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufs

Dekrets vom 23. März 2009 zur Organisation des Teilzeit-Kunstunterrichts

Dekret vom 11. Mai 2009 über das Zentrum für Förderpädagogik, zur Verbesserung der sonderpädagogischen Förderung in den Regel- und Förderschulen sowie zur Unterstützung der Förderung von Schülern mit Beeinträchtigung, Anpassungs- oder Lernschwierigkeiten in den Regel- und Förderschulen

Dekret vom 24. Juni 2012 über die Schulinspektion und Schulentwicklungsberatung

Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen