Sitzung vom 22. Dezember 2016

Erlass der Regierung zur Bestellung von Rechnungspflichtigen für die Dienste mit getrennter Geschäftsführung

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung von Rechnungspflichtigen für die Dienste mit getrennter Geschäftsführung.

Die Regierung hebt ihren Beschluss vom 7. Juli 2016 (EXVIII/2016/07.07/1043) auf.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Artikel 25, §1 des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft definiert die Aufgaben des Rechnungspflichtigen. Der Rechnungspflichtige ist demzufolge verantwortlich für:

die Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

die Erstellung und Vorlage der Rechnungen;

die Rechnungsführung;

die Festlegung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans;

die Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls für die Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;

die Kassenführung.

Mittels vorliegendem Erlass werden die Bestellungen der Rechnungspflichtigen formal auf den neuesten Stand gebracht. 

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei

vom 14. Dezember 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 25

Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 14