Sitzung vom 22. Dezember 2016

Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Organisation der Lokalwahlen vom 14. Oktober 2018 im Gebiet deutscher Sprache

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Organisation der Lokalwahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Anwendung von Artikel 139 der Verfassung wurde ab dem 1. Januar 2015 unter anderem die Zuständigkeit für die Organisation der Wahl der Gemeindeorgane von der Wallonischen Region an die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen.

Durch den Dekretentwurf zur Abänderung des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung insbesondere in Bezug auf die Gemeinderatswahlen sollte die rechtliche Basis für die Nutzung der elektronischen Wahl mit Papierbeweis in der Deutschsprachigen Gemeinschaft geschaffen werden. Weitere Modalitäten in Bezug auf die Gemeinderatswahlen wurden an die Gegebenheiten und Vorstellungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft angepasst.

Die Entscheidung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Austragung der Gemeinderatswahlen vom 14. Oktober 2018 anhand eines elektronischen Systems mit Papierbeweis stattfinden zu lassen, wurde in seinem Gutachten Nr. 59.365/4 vom 30. Mai 2016 vom Staatsrat kritisiert. Da die Provinzialratswahlen und die Gemeinderatswahlen zeitgleich am 18. Oktober 2018 stattfinden sollen, könne weder die Wallonische Region, noch die Deutschsprachige Gemeinschaft einseitige Abänderungen vornehmen. Der Staatsrat kam daher zu der Einschätzung, dass solange die Gemeinde- und Provinzialratswahlen gemeinsam stattfinden, die Bestimmungen zur Organisation nur durch ein Zusammenarbeitsabkommen abgeändert werden können.

Infolge einer gemeinsamen Regierungssitzung der Regierungen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 6. Oktober 2016 wurde in Bezug auf die Organisation der Provinzial- und Gemeinderatswahlen auf dem deutschen Sprachgebiet die Gründung einer Arbeitsgruppe beschlossen. Diese wurde mit der Ausarbeitung des Zusammenarbeitsabkommens gemäß des Gutachtens des Staatsrats beauftragt.

Das Abkommen liegt derzeit in französischer Sprache vor. Die deutsche Übersetzung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Organisation der Lokalwahlen vom 14. Oktober 2018 auf dem deutschen Sprachgebiet wurde zwischenzeitlich in Auftrag gegeben.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Wie bei der gemeinsamen Regierungssitzung vom 6. Oktober 2016 beschlossen werden jegliche Kosten, welche durch die Wahl des elektronischen Wahlsystems entstehen und die Kosten einer Papierwahl überschreiten, von der Deutschsprachigen Gemeinschaft getragen. Mehrkosten, welche aufgrund des elektronischen Wahlsystems im Vergleich zur Papierwahl durch die Validierung oder eventuelle Einsprüche entstehen, sind ebenfalls zu Lasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Eine genaue Bezifferung ist derzeit noch nicht möglich.

Die Kosten für die Papierwahl entsprechen dem Betrag, den die Wallonische Region dem Lieferanten des Papiers für die Anfertigung der Wahlzettel aller Wahlkreise die sich auf dem französischen Sprachgebiet befinden zahlen muss. Die Wallonische Region wird der Deutschsprachigen Gemeinschaft spätestens bis zum 30. Mai des auf die Wahlen folgenden Jahres einen Betrag überweisen, welcher der Anzahl der zu den Provinzwahlen berechtigten Wähler auf dem deutschen Sprachgebiet multipliziert mit den Kosten der Papierwahl pro Wähler auf dem französischen Sprachgebiet entspricht.

Die in Artikel L4135-2 §2 des Kodex der Lokalen Demokratie und der Dezentralisierung erwähnten Wahlkosten werden weiterhin zur Hälfte von den Provinzen und zur Hälfte von den Gemeinden getragen.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 139 der Verfassung

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014

Dekret vom 1. Juni 2004 über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, abgeändert durch das Dekret vom 5. Mai 2014