Sitzung vom 22. Dezember 2016

Erlass der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Am 15. September 2016 unterzeichneten die Sozialpartner und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft das Rahmenabkommen 2016-2019 im nichtkommerziellen Sektor der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die konkrete arbeitsrechtliche Umsetzung erfolgt durch die kollektiven Tarifabkommen, die in den Arbeitsgruppen der jeweiligen paritätischen Unterkommissionen erstellt werden. Zur Absicherung der Arbeitgeber wird im Vorfeld zu diesen Anpassungen die Gesetzgebung zur Bezuschussung dieser tariflichen Vorteile angepasst.

NKS-Maßnahmen und erforderliche Anpassungen  des Erlasses:

2.1. Bezuschussung des Kaderpersonals:

Das bezuschusste Kaderpersonal gehört zu den Mitarbeitern der Berufskategorien 8 bis 14. Es kommt in Ausführung des Rahmenabkommens in den Genuss von 3 Aufwertungen, die mit Kosten für die Arbeitgeber für das bezuschusste Kaderpersonal verbunden sind:

  • der Angleichung der Lohnskalen an die des Krankenhaussektors: 7.055,00 EUR;
  • die Berücksichtigung von 3 Jahren Dienstalter außerhalb der personenbezogenen Angelegenheiten: 24.488,00 EUR;
  • die Erhöhung der Jahresendprämie um 1 %: 10.752,00 EUR.

Damit diese zusätzlichen Kosten vollständig bezuschusst werden können, muss der Prozentsatz in Artikel 11 §3 Nummer 2  von 57 % durch den Prozentsatz von 60 % ersetzt werden.

Nach Abzug des angepassten Zuschusses bleiben Restkosten für die Lohnerhöhungen der Mitarbeiter der Berufskategorien 8 bis 14, die nicht zum bezuschussten Kader gehören in Höhe von 8.488,74 EUR.

2.2. Bezuschussung des Arbeiterpersonals:

Alle Arbeiter werden eine Erhöhung ihrer Jahresendprämie in Höhe von 1 % erhalten. Die Gesamtkosten dieser Maßnahme werden auf 56.374,31 EUR für die gesamte Arbeiterschaft beziffert.

Die Finanzierung dieser Erhöhung geschieht für bezuschussten Arbeitsplätze mittels einer Erhöhung der pauschalen Stundenzuschusssätze gemäß Leistungskategorie.

Dazu werden die Leistungskategorien in Artikel 4 wie folgt angepasst:

 

alte Sätze

neue Sätze

 

Ab 01.01.2014

Ab 01.06.2016

Ab 01.01.2017

ab 01.01.2017

 

Multipl.

Multipl.

Multipl.

Multipl.

 

1,4002

1,6406

1,4002

1,6406

Leistungskategorie A

1,9641

2,3013

2,0942

2,4537

Leistungskategorie B

3,0875

3,6175

3,2112

3,7625

Leistungskategorie C

4,8069

5,6320

4,9621

5,8140

Leistungskategorie D

6,7584

7,9186

6,9276

8,1170

Leistungskategorie E

9,5178

11,1517

9,6387

11,2936

 

Diese Erhöhung für die bezuschussten Arbeitsplätze kostet geschätzte 44.711,46 EUR. Die Restkosten für die Werkstätten beziffern sich auf 11.662,85 EUR.

2.3. Sozialabonnement für alle Mitarbeiter:

Um sicher zu gehen, dass bei Anpassung des Sozialabonnements die Arbeiter auch von dieser Anpassung profitieren, sollte Artikel 6 wie folgt wieder in den Erlass aufgenommen werden:

„Die Kosten der Beteiligung des Arbeitgebers an den Transportkosten des Arbeitnehmers entsprechend dem jeweils anwendbaren Sozialabonnement der Belgischen Eisenbahngesellschaft, so wie diese im Königlichen Erlass vom 28. Juli 1962 zur Festlegung des Betrags und der Auszahlungsmodalitäten der Beteiligung der Arbeitgeber am durch die Belgische Eisenbahngesellschaft erlittenen Verlust durch die Ausgabe von Abonnements für Arbeiter und Angestellte vorgesehen wird, werden für alle Mitarbeiter der Beschützenden Werkstätten unabhängig vom Transportmittel ab dem ersten Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsplatz für alle geleisteten Tage gänzlich bezuschusst.“

Für alle Mitarbeiter wird die Fahrt zur Arbeit in Höhe der Intervention des Arbeitgebers in die Kosten des anwendbaren Sozialabonnements der Belgischen Eisenbahngesellschaft entschädigt.

Die Werkstätten werden die Eigenbeteiligung für den organisierten Transport auf diese Intervention beschränken.

Diese Kosten für die Intervention der Arbeitgeber ins „Sozialabonnement“, werden ab dem ersten Kilometer und unabhängig vom genutzten Transportmittel von der Dienststelle für alle Mitarbeiter bezuschusst.

Die Kosten zur Umsetzung dieser Maßnahme betragen inklusive des Ausgleiches für die Deckelung der Eigenbeteiligung 122.378,74 EUR.

2.4.Verdeutlichung zusätzlicher Feiertag:

Da die Formulierung im Artikel 8 §4 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 22. Juni 2001 zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich Interpretationsspielräume offen lässt, wird ein Artikel 7 hinzugefügt, der den Regierungsbeschluss vom 5. Juli 2007 genau umschreibt.

Für alle Mitarbeiter mit 10 Jahren Zugehörigkeit im Sektor wird ein zusätzlicher Urlaubstag in Bezug auf den 15. November gewährt und mit einem Pauschalbetrag von 55,14 EUR bezuschusst. Runtergerechnet auf das Jahr 2006 ergibt dies einen Betrag von 47,06 €.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushalt 2017 der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben sind ausreichende Mittel zum Umsetzung der aufgeführten Maßnahmen vorgesehen.

4. Gutachten:

Der Vorschlag des Verwaltungsrates vom 25. November 2016 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 7. Dezember 2016 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 9. Dezember 2016 liegt vor.

Aufgrund der Dringlichkeit wird gemäß Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 auf das Gutachten des Staatsrates verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass die vorliegenden Änderungen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten müssen, damit die Arbeitgeber im letzten Quartal 2016 die neuen Bezuschussungsbedingungen kennen, und somit keine rückwirkenden Zahlungen und Korrekturen beim Landesamt für Soziale Sicherheit erfolgen müssen, die mit einem bedeutenden Verwaltungsaufwand und Kosten verbunden sind, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet

5. Rechtsgrundlage:

 Artikel 32 §1 des Dekrets vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung;

Rahmenabkommen 2016-2019 vom 15. September 2016 für den nichtkommerziellen Sektors in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.