Sitzung vom 22. Dezember 2016

Vereinbarungsprotokoll bezüglich eines Telekommunikationsvertrages für das Material der elektronischen Überwachung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt das Vereinbarungsprotokoll bezüglich eines Telekommunikationsvertrages für das Material der elektronischen Überwachung;

Die Regierung gibt Herrn Norbert HEUKEMES, Generalsekretär des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft,  Delegation zur Ausübung aller Entscheidungsaufgaben bezüglich der Erteilung und der Ausführung des Auftrages;

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales ist mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In der Sitzung vom 14. Juli 2016 genehmigte die Regierung das Vereinbarungsprotokoll bezüglich eines Rahmenabkommens für die Zurverfügungstellung einer Anwendung für die Verwaltung der elektronischen Überwachung und die Materiallieferung in Bezug auf die elektronische Überwachung (Referenz des Lastenheftes: WVG/DEP/JH/VCET/2016/2).

Im Lastenheft dieses öffentlichen Auftrages ist erwähnt, dass der Auftraggeber die SIM-Karten liefern muss, die im Material der elektronischen Überwachung platziert werden.

Durch das Gesetz vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten wurde die AG ASTRID gegründet. ASTRID hat den Auftrag, ein Funkkommunikationsnetz für den Sprach- und Datenverkehr der belgischen Rettungs- und Sicherheitsdienste, der Staatssicherheit sowie der öffentlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen, Gesellschaften und Vereine, die Dienstleistungen im Rettungs- und Sicherheitsbereich zu erbringen, zu schaffen, zu betreiben, zu unterhalten, anzupassen und weiterzuentwickeln.

Da das Zentrum für elektronische Überwachung eine Einrichtung ist, die Dienste im Bereich der Rettung und der Sicherheit erbringt, ist es folglich möglich auf die entwickelten Lösungen der AG Astrid zurückzugreifen.

Alle Daten zwischen dem individuellen Material der elektronischen Überwachung und dem zentralen System der Verwaltung der elektronischen Überwachung, sollen über das von dieser Gesellschaft entwickelte Funkkommunikationsnetz ausgetauscht werden. 

Wie in den parlamentarischen Arbeiten zum vorerwähnten Gesetz vom 8. Juni 1998 vermerkt (Parl. Dok. Kammer. Sitzung 1997-1998, Nummer 1435/6, 9-10), unterliegt, in diesem Rahmen, das Verhältnis zwischen diesen Diensten und der AG ASTRID, nicht der Gesetzgebung öffentlicher Aufträge.

Den drei Gemeinschaften erscheint es wünschenswert, einen einzigen Vertrag  für die Dauer des öffentlichen Auftrags,  referenziert WVG/DEP/JH/VCET/2016/2, mit der AG ASTRID zu schließen.

Artikel 2 des Vereinbarungsprotokolls präzisiert, dass die Französische Gemeinschaft die Deutschsprachige Gemeinschaft und die Flämische Gemeinschaft im Vertrag mit der AG ASTRID vertritt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

In den Verhandlungen hat sich herausgestellt, dass das Modell ‚Capex‘ finanziell am interessantesten ist, da es als einziges Modell einen Festpreis gewährleisten kann, ohne bereits jetzt die genaue Anzahl der SIM-Karten festlegen zu müssen. Im Gegensatz zum Modell ‚Opex‘, werden die Investitionskosten sofort im ersten Jahr bezahlt.

Allerdings besteht das Problem, dass die Verbindung von 10 Mbps (Datacenter Astrid nach AGSE=Verwaltungssystem der elektronischen Überwachung) oder 30 Kanälen (Wireless Office Extented Proximus nach dem Zentrum für elektronische Überwachung) eventuell nicht ausreicht. In diesem Fall müsste auf eine Verbindung von 20 Mbps oder 60 Kanälen erhöht werden. Dies zieht eine preisliche Erhöhung mit sich. Diese Erhöhung betrüge im Falle der Deutschsprachigen Gemeinschaft ungefähr 333,61 Euro inkl. MwSt.

Die Gesamtsumme für das erste Jahr mit dem Modell ‚Capex‘ (Option ‚SIM-Karte M2M‘) beläuft sich auf rund 546.206,11 Euro inkl. MwSt. Die Kosten des Auftrages werden nach dem Verteilerschlüssel (Deutschsprachige Gemeinschaft 0,58%, Flämische Gemeinschaft 49,71% + Französische Gemeinschaft 49,71%) des Zusammenarbeitsabkommens vom 10. Dezember 2014 über die Verwaltung der elektronischen Überwachung berechnet.

Für die Deutschsprachige Gemeinschaft belaufen sich die Kosten für das erste Jahr somit auf ungefähr 2.346,05 Euro inkl. MwSt, verfügbar im Haushalt 2017 im OB 50 Pr. 18 ZW 12.11. Gewisse Kosten sind im Pauschalbetrag in Höhe von 16 Euro/Person/Tag für die Beanspruchung der Dienste der Französischen Gemeinschaft für die Durchführung und die Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung eingerechnet  (Vereinbarungsprotokoll vom 16. Dezember 2015 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Justizhäuser und das Zentrum für elektronische Überwachung).

Für die weiteren Jahre belaufen sich die Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft auf ungefähr 264,52 Euro inkl. MwSt.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 15. Dezember 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 8. Juni 1998

Zusammenarbeitsabkommen vom 10. Dezember 2014 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Verwaltung der elektronischen Überwachung.

Vereinbarungsprotokoll vom 16. Dezember 2015 zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Justizhäuser und das Zentrum für elektronische Überwachung