Sitzung vom 22. Dezember 2016

Projekt Nr. 3425 – Gemeinde Raeren - Gemeindeschule Eynatten – Ausbau von 2 Klassen im Dachgeschoss : Regierungsbeschluss zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12. Juli 2007

1. Beschlussfassung :

Die Regierung genehmigt für das Projekt „Nr. 3425 - Gemeinde Raeren – Gemeindeschule Eynatten – Ausbau von 2 Klassen im Dachgeschoss“ die folgende Abweichung zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12. Juli 2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen:

die nicht barrierefreie Zugänglichkeit der 3 bestehenden Klassen 9,10 und 11.

Die Regierung lehnt für das Projekt „Nr. 3425 - Gemeinde Raeren – Gemeindeschule Eynatten – Ausbau von 2 Klassen im Dachgeschoss“ die folgende Abweichung zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12. Juli 2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen ab:

die nicht barrierefreie Zugänglichkeit des Untergeschosses über den Innenbereich EG und DG.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Die Gemeinde Raeren beantragt zwei Abweichungen zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12. Juli 2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen zu dem oben genannten Projekt:

Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der bestehenden Klassen 9, 10 und 11 im Dachgeschoss vom 14.06.2016:

Die Gemeinde Raeren plant im Dachgeschoss des bestehenden 3-geschossigen Primarschulgebäudes (Untergeschoss auf Straßenniveau, Erdgeschoss auf Schulhofniveau, Dachgeschoss) den Ausbau des Speichers zur Schaffung von 2 weiteren Klassenräumen (13 und 14).

Diese Räume werden über einen Anbau erreichbar sein. Dieser Anbau umfasst einen Durchladeaufzug, der ab Außenbereich Untergeschoss das Erdgeschoss und Dachgeschoss anfahren wird, ein 2. Treppenhaus, das Erd- und Dachgeschoss miteinander verbindet, sowie jeweils ein behindertengerechtes WC im Erdgeschoss und Dachgeschoss.

Auf der anderen Seite verfügt das Bestandsgebäude bereits über ein Treppenhaus, das alle 3 Geschosse miteinander verbindet.

Durch den Anbau des neuen Aufzugs wird die Zugänglichkeit der neuen Klassenräume im Dachgeschoss gewährleistet und die der bestehenden Klassenräume verbessert.

Die bestehenden Klassen Nr. 9, 10, 11 und 12 im Dachgeschoss bleiben unverändert, die barrierefreie Zugänglichkeit ist eingeschränkt gegeben, da diese Räumlichkeiten nur über die Klasse 12 erreichbar sind.

Hier wird durch den vorliegenden Antrag vom 14.06.2016 eine Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit dieser 3 bestehenden Klassen beantragt.

Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit des Untergeschosses über den Innenbereich EG und DG vom 3.10.2016:

Wie oben beschrieben, bedient der Durchladeaufzug das Erdgeschoss und Dachgeschoss, ist jedoch im Untergeschoss nur über den Außenbereich zugänglich. Ein Schüler oder eine Lehrperson, die sich in den oberen Geschossen befindet und auf die Benutzung des Aufzuges angewiesen ist, muss das Gebäude im Untergeschoss über den Durchladeaufzug verlassen, um dieses über den bestehenden Haupteingang erreichen zu können. Diese Problematik stellt sich somit ebenfalls für die Zugänglichkeit des Esssaals, der sich im Untergeschoss befindet.

Das bestehende Treppenhaus zwischen Unter- und Erdgeschoss beinhaltet einen Treppenlauf mit einer Breite von 170 cm. Der Treppenlauf geht in eine Rampe über, welche eine Neigung von 7% aufweist. Die Gemeinde schlägt den Einbau eines Plattformtreppenliftes vor. Da jedoch die Mindestbreite von 180 cm nicht eingehalten werden kann, und die Neigung der Rampe die zugelassene Neigung von 5% überschreitet, beantragt die Gemeinde diesbezüglich eine Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit des Untergeschosses über den Innenbereich EG und DG.

Diese Abweichung beinhaltet zusammengefasst:

Den Einbau eines Plattformtreppenliftes im Bestandstreppenhaus bei einer Laufbreite der Treppe von 170cm;

die Nutzung der vorhandenen Rampe mit einer Neigung von 7%;

die Erreichbarkeit des vorhandenen Esssaals über besagte Rampe und Plattformtreppenlift;

die Erreichbarkeit der neuen konformen behindertengerecht gestalteten Toilette ab Untergeschoss über besagte Rampe und Plattformtreppenlift.

Die Gemeinde Raeren begründet die Erweiterung ihres Antrages in ihrem Schreiben vom 3.10.2016 wie folgt:

Das bestehende Primarschulgebäude wurde 1998 geplant, genehmigt und gebaut nach den damals geltenden Bestimmungen des CWATUPE.

Der Erlass der Regierung zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen stammt hingegen aus dem Jahre 2007.

Die Anbindung des Untergeschosses (Essraumebene) an den geplanten Aufzugbau ist aufgrund der bestehenden Schulküche mit direkt angrenzenden Lagerräumen aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht umsetzbar, da:

die Küche erst vor wenigen Jahren komplett erneuert wurde; die Küche aus Hygienegründen direkt an die Lager- und Kühlräume angrenzen muss; der Aufzug nicht an der anderen Giebelseite angebaut werden kann aufgrund der Feuerwehrzufahrt zum Kindergarten und zur Sporthalle; bei Anbau des Aufzuges auf die vordere bzw. hintere Fassade der Schule (was die Städtebauverwaltung nicht unterstützt) durch Stichflure auf allen Ebenen Nutzflächen verloren gehen würden, die eine Erweiterung von Klassen ad absurdum führt.

Der geplante Anbau mit Aufzug zur Verbindung des Vorplatzes mit dem Erd- und Dachgeschoss mit jeweils einer behindertengerechten WC-Einrichtung stellt eine Bereicherung dar hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung des Gebäudes und ermöglicht die behindertengerechte Nutzung des Großteils der Bestandsimmobilie.

Das Untergeschoss ist darüber hinaus über den Außenbereich barrierefrei erreichbar.

Eine durch das Ministerium vorgeschlagene Alternativlösung eines Innenaufzuges im Bereich des Haupteingangs wurde durch den Projektautor geprüft und ausgearbeitet. Dieser Lösungsvorschlag, der u.a. eine Kosteneinsparung zur Folge hätte, erweist sich bzgl. der baulichen Maßnahmen als realisierbar.
Durch ihr Schreiben vom 8. Dezember 2016 bittet die Gemeinde jedoch um erneute Überprüfung ihres Antrages auf Abweichung, da die Alternativlösung des Innenaufzuges bei den Nutzern aufgrund gravierender Nachteile in der Endnutzung keine Akzeptanz findet. Die Umänderung würde die Nutzung des Direktionsbüros und die Nutzung einer Dachgeschossklasse nachteilig und dauerhaft beeinträchtigen.

Des Weiteren wird noch vermerkt, dass der Einbau eines Plattformtreppenliftes, im Bestandstreppenhaus im unteren Treppenlauf der vorhandenen Treppe zwischen Unter-und Erdgeschoss, trotz einer reellen Laufbreite von 170 cm keinen Einfluss auf die Fluchtwegsituation nimmt, da der untere Lauf bei der Räumung praktisch nicht genutzt wird aufgrund des vorhandenen Ausgangs zur Schulhofebene.

Die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ empfiehlt in ihrer Sitzung vom 13. Dezember 2016 wie folgt:

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der 3 bestehenden Klassen 9, 10 und 11 stattzugeben.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit des Untergeschosses über den Innenbereich EG und DG nicht stattzugeben.

Die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ begründet ihre Empfehlung in ihrer Sitzung vom 13. Dezember 2016 wie folgt:

Die Kommission begründet ihre Empfehlung mit der Tatsache, dass es sich nur um eine Einschränkung der barrierefreien Zugänglichkeit der Klassen 9,10 und 11 handelt. Die Klassenräume sind über die Durchgangsklasse 12 erreichbar, zudem wird die Erreichbarkeit der genannten Klassenräume in Bezug auf die Bestandssituation deutlich verbessert. Im Falle einer gehbehinderten Person unter den Schulkindern oder dem Lehrpersonal, ist die Flexilibität gegeben dieser Klasse Räumlichkeiten zuzuweisen, die eine direkte barrierefreie Zugänglichkeit gewährleisten.

Die Kommission begründet ihre Empfehlung mit der Tatsache, dass die vorgeschlagene Ausweichmöglichkeit keine annehmbare Lösung darstellt.
Der besagte Treppenlauf stellt laut den aktuellen Fluchtplänen der Gemeindeschule Eynatten einen Rettungsweg für die Räumung des Untergeschosses dar. Der Einbau eines Plattformtreppenliftes ist in einem Treppenlauf mit einer Breite von 170 cm nicht möglich. Die Bestimmungen des Erlasses vom 12.07.2007 werden nicht eingehalten, und die Fluchtwegsituation wird zu stark eingeschränkt.
Ohne eine anwendbare Ausweichmöglichkeit ist der Esssaal ab Erd- und Dachgeschoss über den geplanten Aufzug nur über den Außenbereich erreichbar. Die Tatsache, dass nur eine Person mit eingeschränkter Mobilität das Gebäude verlassen muss um den Esssaal erreichen zu können, ist diskriminierend und nicht vertretbar. Des Weiteren verweisen wir auf die mögliche Integrierung des Aufzuges im Innenbereich des Bestandsgebäudes. Diese Variante wurde durch den Antragsteller bereits geprüft und für realisierbar befunden.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Die Genehmigung/Ablehnung der Abweichungen hat keine finanziellen Auswirkungen zur Folge.

Das oben genannte Infrastrukturvorhaben ist im Infrastrukturplan 2016 unter der Zuweisung OB 70 – PR 07 – ZW 63.23 mit einer voraussichtlichen Zuschusssumme von 270.314,00 € eingetragen.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich;

Die Empfehlung 2016/12 der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 13.12.2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Infrastrukturdekret vom 18.03.2002 in seiner aktuellen Fassung;

Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.