Sitzung vom 22. Dezember 2016

Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit einem Architekturbüro zwecks Planung des Kaleido-Knotenpunktes Eupen. Kadastriert Stadt Eupen - Division 1 – Sektion B, Nr. 147 B, gelegen Ecke Aachener Straße / Nörether Straße

1. Beschlussfassung :

Die Regierung beschließt, das Architekturbüro Fonder-Gauthoye, Avenue Bois le Comte, 35 in 4140 GOMZE-ANDOUMONT nach einem Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung in Anwendung von Artikel 26, §1, Ziffer 1, Buchstabe f), des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit der Planung des Kaleido-Knotenpunktes Eupen auf der Immobilie Stadt Eupen - Division 1 - Sektion B, Nr. 147 B, Ecke Aachener Straße/Nörether Straße, zu beauftragen.

Die Regierung beschließt, das Projekt in den Infrastrukturplan aufzunehmen

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

2.1.    Hintergrund:

Mit dem Sonderdekret vom 20. Januar 2014, das am 01. Mai 2014 in Kraft trat, wurde das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Kaleido-DG) errichtet.

Für die 4 Knotenpunkte des Zentrums, darunter der Knotenpunkt Eupen, müssen die verschiedenen Dienste, die bis dato noch in verschiedenen Mietobjekten untergebracht sind, baldmöglichst an einem zentralen Standort vereint werden.

Im Hinblick auf die Einrichtung des Knotenpunktes Eupen hat die Regierung beschlossen, die der AG „SLHIMO“ mit Gesellschaftssitz in 4960 Malmedy, Avenue du Pont de Warche, 26, gehörende Immobilie Stadt Eupen - Division 1 – Sektion B, Nr. 147 B und Nr.149 K, gelegen Ecke Aachener Straße und Nörether Straße zu kaufen,(Beschluss der Regierung vom 28.10.2016 TOP29).

Am 17. April 2015 hatte die Regierung den Abschluss einer Vereinbarung mit der AG „SLHIMO“ genehmigt (EXVIII/2015/17.04/0397), wonach diese sich verpflichtete, ein Architekturbüro damit zu beauftragen, die Pläne für die Einrichtung des Kaleido-Knotenpunktes auf diesem Areal in enger Abstimmung mit den Infrastrukturdienst des Ministeriums zu erstellen und der Regierung bis zum 31. Dezember 2015 eine Städtebaugenehmigung vorzulegen um dann den Bau auf Kosten der Gesellschaft auszuführen und die für den Kaleido-Knotenpunkt erforderlichen Räume nach Fertigstellung an die Deutschsprachige Gemeinschaft zu vermieten.

Nachdem Erstellen eines Vorprojektes und einer Machbarkeitsstudie durch den Infrastrukturdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft, beauftragte gemäß dieser Vereinbarung die AG SLHIMO das Architekturbüro Fonder-Gauthoye, Avenue Bois le Comte, 35 in 4140 GOMZE-ANDOUMONT mit der Planung. Die Bauplanung erfolgte – wie in der Vereinbarung festgelegt – in enger Abstimmung mit dem Infrastrukturdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft bis hin zum Einrichtungsplan für alle Möbel. Ein erster Bauantrag – der aus städtebaulichen  Gründen in Abweichung des für dieses Viertel  bestehenden Bebauungsplans der Stadt Eupen erfolgen musste -  wurde aber von der DG04 der Wallonischen Region am 18.12.2015 abgelehnt (Refus n° UCP3/15570), so dass die AG SLHIMO die in der Vereinbarung festgelegte Frist vom 31. Dezember 2015 für die Vorlage einer städtebaulichen Genehmigung nicht mehr einhalten konnte. 

Nachdem die mit der S.A. SLHIMO im März 2016 wieder aufgenommenen Verhandlungen zum Abschluss eines Kaufvertrages zum Beschluss der Regierung führte, das Gelände zu kaufen, steht die Regierung nun vor der Entscheidung, selbst ein Architekturbüro mit der Planung zu beauftragen.

2.2.    Ausgewähltes Verfahren - Auftragserteilung:

Es wird vorgeschlagen, den Auftrag auf der Grundlage von Artikel 26, §1, Ziffer 1, Buchstabe f) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung an das Architekturbüro FONDER-GAUTHOYE, Avenue Bois le Comte, 35 in 4140 Gomze-Andoumont zu vergeben.

 Art.26 - §1, Ziffer 1) Buchstabe f) des Gesetzes vom 15. Juni 2006 sieht vor, dass ein Dienstleistungsauftrag nach Verhandlung mit einem potenziellen Dienstleister ebenfalls ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden kann, wenn der zu vergebende Dienstleistungsauftrag aus technischen, künstlerischen oder aus Gründen des Schutzes von Exklusivrechten nicht an einen anderen Dienstleister vergeben werden kann.

Das Urheberrecht an einem Planentwurf für ein Bauprojekt verleiht dem Architekten ein Exklusivrecht an der Verwertung seines Entwurfes. Das Architekturbüro Fonder-Gauthoye besitzt ein Urheberrecht an den von ihm erstellten Umbauplänen der Halle (Gestaltung der Außenfassaden, Dachgestaltung,…) und der Außenanlagen auf dem Grundstück an der Aachenerstraße 46 im Hinblick auf die Einrichtung des Kaleido-Knotenpunktes: die Pläne wurden zwar im Auftrag und zu Lasten des privaten Auftraggebers SA SLHIMO erstellt, aber gemäß Vereinbarung vom 14./22. April 2016 in enger Absprache mit dem Infrastrukturdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Diese Pläne sind – da es sich um eine Abweichung vom bestehenden Bebauungsplan der Stadt Eupen für diesen Stadtteil handelt – vom Städtebaudienst geprüft und nach dessen Auflagen erstellt worden. Diese Pläne müssen demnach rigoros eingehalten werden, so dass ein anderes Architekturbüro praktisch zwangsweise die Pläne des Architekturbüros Fonder-Gauthoye in wesentlichen Elementen übernehmen und damit das Urheberrecht verletzen müsste. Würde der Auftrag nach Verhandlung dazu führen, dass einem anderen Architektenbüro der Auftrag erteilt würde, könnte das Büro FONDER-GAUTHOYE diese Auftragserteilung auf Grundlage von Art.26, §1, Abs. f) ggf. anfechten.

3. Finanzielle Auswirkungen :

OB 70 Programm 07 Zuweisung 72.10

162.000€ - 41.238€ = 120.762€ + 25.360,02€ MwSt.= 146.122,02€ zur Begleichung des Architektenhonorars

4. Gutachten :

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 21. Dezember 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Infrastrukturdekret 18.03.2002

Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Das  Sonderdekret vom 20. Januar 2014 zur Gründung eines Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen

Das Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen

Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und Kaleido vom 11.03.2015