Sitzung vom 12. Januar 2017

Erlass der Regierung zur Gewährung von Subventionen an Vereinigungen und privatrechtliche Einrichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet den Erlass der Regierung zur Gewährung von Subventionen in Höhe von 3.040.000,- € an Vereinigungen und privatrechtliche Einrichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Im Dekret vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung des allgemeinen Ausgaben-haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2017 wurde im Organisationsbereich 30, Programm 23, Zuweisung 33.02 ein Betrag in Höhe von 3.040.000 € vorgesehen.

Dieses Geld wird zur Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern (BVA) im sozio-kulturellen Sektor vorgesehen. In dieser Arbeitsbeschaffungsmaßnahme waren im dritten Quartal 2016 427 Personen bei 88 Arbeitgebern beschäftigt, deren Beschäftigung durch diese Maßnahme gefördert wurde.

Ferner wird das Geld für die Maßnahme „Beschäftigungsprämie für ältere Arbeitnehmer“ genutzt. Im Rahmen dieser Maßnahme waren im zweiten Quartal 2016 13 Personen über 50 Jahre bei sechs Arbeitgebern beschäftigt.

Das Programm zur Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor und die Konvention zum ersten Arbeitsplatz wird seit 2016 ebenfalls über vorliegende Zuweisung bezuschusst.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft stellt zur Gewährung von Subventionen an Vereinigungen und privatrechtliche Einrichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für das Haushaltsjahr 2017 insgesamt 3.040.000,- € zur Verfügung.

Diese Mittel werden aus den im Organisationsbereich 30, Programm 23, Zuweisung 33.02, des Haushaltes 2017 der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegten Mitteln aufgebracht.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 21. Dezember 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Programmgesetz vom 30. Dezember 1988, Titel III, Kapitel II – Schaffung eines Systems von bezuschussten Vertragspersonalmitgliedern bei bestimmten öffentlichen Behörden und Kapitel IIter – Regeln bezüglich der Bezuschussung Vertragsarbeitnehmer in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Gesetz vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, Titel II, Kapitel VIII, insbesondere Artikel 23 und folgende;

Gesetz vom 23. Dezember  2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen;

Dekret vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Krisendekret vom 19. April 2010, Artikel 9 und 10;

Dekret vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2017;

Dekret vom 17. Dezember 2015 zur Abänderung verschiedener Dekrete im Hinblick auf die Ausübung gewisser Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Denkmalschutz durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;

Königlicher Erlass vom 30. März 2000 zur Ausführung der Artikel 26, 27, Absatz 1, 2°, 30, 39, §1, et §4, Absatz 2, 40, Absatz 2, 40bis, Absatz 2, 41, 43, Absatz 2, et 47, §1, Absatz 5, des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, Titel II, Kapitel VIII,; (insbesondere Art. 5, Absatz1 , Punkt 21) ;

Erlass der Wallonischen Regierung über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern vom 11. Mai 1995, so wie abgeändert;

Erlass der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Einführung eines Programms zur Beschäftigung von älteren Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor vom 29. April 2010.