Sitzung vom 12. Januar 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 12. Dezember 1997 über die Organisation und den Zuschuss für Tagesstätten für Personen mit Behinderung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 12. Dezember 1997 über die Organisation und den Zuschuss für Tagesstätten für Personen mit Behinderung.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die erforderlichen Sparmaßnahmen zur Finanzierung des Haushalts der Wohnheime und Tagesstätten werden auch in 2017 fortgeführt.

Im vorliegenden Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses vom 12. Dezember 1997 über die Organisation und den Zuschuss für Tagesstätten für Personen mit Behinderung werden die Artikel 10, §1, 2 und 3 sowie Artikel 13, §1, 2 und 3 zur Erhöhung der Pauschalbeträge um 2 % für Betriebs- und Funktionskosten angepasst.

Der per Genehmigungsschreiben festgelegte Personalstand (Arbeiter, Betreuungspersonal und Verwaltungspersonal) bleibt Bezugsgröße zur Bezuschussung der Personalkosten im Jahr 2017. Auf dieser Basis werden die für die Bezuschussung berücksichtigten Personal-stunden und die ihnen entsprechenden Personalkosten im Artikel 12, §1 um 1,5 % gekürzt.

Die Indexierung der pauschalen Zuschussbeträge im Artikel 16  bleibt auch im Jahr 2017 ausgesetzt.

In Artikel 14 wird ein Paragraph 5 hinzugefügt, der es ermöglicht, dass den Tagesstätten eine Vorschusszahlung gezahlt wird, die der effektiven Kostenentwicklung und der Entwicklung der Anwesenheit der Nutznießer Rechnung trägt. Da die Tagesstätten bisher im laufenden Geschäftsjahr einen Vorschuss auf Grundlage des Tagessatzes des vergangenen Jahres und auf Grundlage der effektiven Anwesenheit der Nutznießer in der Einrichtung erhalten haben, und da die Jahresabrechnung zur Ermittlung des Tagessatzes eines Geschäftsjahres erst im darauffolgenden Jahr erstellt wird, kann diese Vorgehensweise bei einem niedrigen Tagessatz dazu führen, dass der Träger mit Liquiditätsengpässen konfrontiert wird.

Zur Schaffung der gesetzlichen Grundlage dieser Maßnahmen müssen die Erlasstexte abgeändert werden und sind ab dem 1. Januar 2017 anwendbar.

Die betroffenen Träger wurden in der Informationsversammlung vom 26. August 2016 zur Besprechung des Haushaltes 2017 über diese Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Der Staatsrat hat am 20. Dezember 2016 in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 ein Gutachten abgegeben. Das Gutachten Nr. 60.582/1 des Staatsrates besagt, dass der Entwurf keinen Anlass zu Bemerkungen gibt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die mit vorliegender Erlassabänderung durchgeführte Sparmaßnahme führt zu geschätzten Einsparungen von 38.964,39 EUR im Haushalt 2017 der Dienststelle für Personen mit Behinderung. Die Anhebung der pauschalen Sätze im Tagessatz der Tagesstätten wird Kosten in Höhe von 10.213,11 EUR verursachen. Diese sind im Haushalt 2017 budgetiert.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrates vom 20. Dezember 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 32 §1 des Dekretes vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung.