Sitzung vom 19. Januar 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung und des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung und des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Regierung verabschiedete am 22. Mai 2014 zwei Erlasse im Bereich Kinderbetreuung:

Erlass über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung;

Erlass über die selbstständigen Tagesmütter/-väter.

In beiden Erlassen sind Übergangsbestimmungen vorgesehen, damit die Dienste und Tagesmütter/-väter die erforderliche Anpassungen vornehmen können, um die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen. Laut o.g. Erlasse endet die Übergangsfrist zum 1. Januar 2017.

Aufgrund einer umfangreichen Bestandsaufnahme bei allen Tagesmüttern sind insbesondere in Bezug auf die sichere Gestaltung der Räumlichkeiten in der Kinderbetreuung verschiedene Anpassungen bei den Tagesmüttern/-vätern erforderlich, die nicht bis zum 31. Dezember 2016 vorgenommen werden konnten. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann die Zulassung der Tagesmütter/-väter nicht verlängert werden bzw. muss entzogen werden. Darüber hinaus konnten die ministeriellen Richtlinien zu gewissen Sicherheitsbestimmungen aufgrund eines breiten und partizipativen Prozesses erst kürzlich fertiggestellt werden.

Um Rechtssicherheit in Bezug auf die Zulassung zu geben, wird eine Verlängerung der Übergangsbestimmungen der beiden Erlasse für die Dauer von 12 Monaten vorgesehen. Somit erhalten die Tagesmütter/-väter und die Dienste eine angemessene Frist, um die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

Mit vorliegendem Erlassentwurf wird die Übergangsfrist um ein Jahr verlängert und endet somit zum 31. Dezember 2017.

Zudem sieht der Erlass über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung bisher in den Anerkennungsbedingungen keine Verpflichtung vor, die Räumlichkeiten einer Kinderkrippe oder einer Mini-Krippe behindertengerecht zu gestalten. Diese Verpflichtung besteht nur im Rahmen eines Infrastrukturzuschusses.

Mit vorliegendem Erlassentwurf wird daher, zur Förderung der Inklusion, für alle künftigen Kinderkrippengebäude die Verpflichtung der behindertengerechten Gestaltung der Räumlichkeiten als Anerkennungsbedingung eingeführt.

In diesem Zusammenhang weist der Staatsrat in Bemerkung 6 seines Gutachtens darauf hin, dass die Bestimmungen des Artikels 37§ 2.1 auf das Gleichheitsprinzip und Nicht-Diskriminierung zu überprüfen sind. Dazu kann wie folgt Stellung bezogen werden:

Die Bestimmung zur behindertengerechten Gestaltung betrifft Infrastrukturen, die ausschließlich und spezifisch für die Kinderbetreuung errichtet werden und für die die DG im Rahmen des Infrastrukturdekretes Zuschüsse gewähren kann.

Tagesmütter/-väter, die in der Regel in ihrer privaten Wohnung betreuen, sind von dieser Auflage nicht betroffen. Auch Kinderhorte, die kleine Strukturen sind, die mit Ehrenamtlichen funktionieren, sind aufgrund der aufwändigen Umsetzbarkeit der Normen zur behindertengerechten Gestaltung ausgeschlossen.

Für die Standorte der außerschulischen Betreuung besteht die Verpflichtung zur behindertengerechten Gestaltung bisher noch nicht. Da die Räumlichkeiten fast ausschließlich von den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden, bzw. die Betreuung vielerorts in Schulen stattfindet, ist eine generelle Verpflichtung schwierig. Einige Standorte sind jedoch mittlerweile behindertengerecht gestaltet. Dieses Thema wird weiterhin, unter anderem durch das Projekt „Inklusion in der AUBE“, bearbeitet werden, mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Zugänglichkeit für Personen mit Beeinträchtigung. 

In Bemerkung 7 seines Gutachtens weist der Staatsrat darauf hin, dass die Verpflichtung zur behindertengerechten Gestaltung nicht für bereits bestehende Kinderkrippen gilt und somit eine unbefristete Freistellung vorliegt.

In der Praxis sind davon zwei Kinderkrippen betroffen:

  • die Kinderkrippe in St. Vith, die bereits den Vorgaben des Erlasses zur behindertengerechten Gestaltung entspricht;

  • die Kinderkrippe Eupen, die seit 2001 besteht, ist in ihrer jetzigen Form von der Verpflichtung zur behindertengerechten Gestaltung ausgenommen. Sollte jedoch die Betreuungskapazität der Kinderkrippe Eupen erweitert werden und dadurch Umbau- oder Anbaumaßnahmen erforderlich sein, sieht vorliegender Erlassentwurf vor, dass diese zwecks Anerkennung behindertengerecht gestaltet werden muss.

Aufgrund oben erwähnter Begründung ist daher das Gleichheitsprinzip unter Berücksichtigung der Proportionalität der Maßnahme und des öffentlichen Interesses gewährt.

Der Bemerkung 8 des Staatsrates wurde Rechnung getragen. Der vorliegende Erlass tritt für die Artikel 1, 2 und 4, welche eine Verpflichtung auferlegen, 10 Tage nach seiner Veröffentlichung  in Kraft. Lediglich die Artikel 3 und 5, die keine Auflagen beinhalten, treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Somit wird ein Vakuum in der Rechtsgrundlage zwischen dem

1. Januar 2017 und dem Inkrafttreten des Erlasses vermieden, was zum Vorteil der Betroffenen ist.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors liegt vor.

Das Einverständnis des für den Haushalt zuständigen Ministers liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom

23. September 2016 liegt vor.

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 60.585/3 vom 30. Dezember 2016 liegt vor. Den Bemerkungen des Staatsrates wurde in Rücksprache mit dem Mitarbeiter des Kabinetts und mit dem Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei teilweise Rechnung getragen und die vom Staatsrat in seinem Gutachten vorgeschlagenen Ergänzungen im Erlassentwurf wurden teilweise vorgenommen.

 

5. Rechtsgrundlage:

 

  • Dekret vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 9 Absatz 2;

  • Erlass der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung;

  • Erlass der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter.