Sitzung vom 19. Januar 2017

Erlass der Regierung zur Indexierung des in Artikel 10 Absatz 1 des Dekretes vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung vorgesehenen Höchstbetrages

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Indexierung des in Artikel 10 Absatz 1 des Dekretes vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung vorgesehenen Höchstbetrages.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Dekretes vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung kann die Regierung jährlich den in Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 genannten Höchstbetrag an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes anpassen.

Im Jahr 2013 wurde der ursprünglich genannte Höchstbetrag von 65.000,00 EUR an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes 2012 angepasst. Dieser indexierte Höchstbetrag belief sich auf 70.923,40 EUR.

Am 19. Juli 2016 beschloss die Regierung die Funktionssubventionen der Erwachsenenbildungseinrichtungen im Jahr 2017 um ein Prozent (d.h. 9.130 €) zu erhöhen. Die entsprechenden Haushaltsmittel 2017 im OB 30 PR 14 ZW 33.21 wurden demnach um 10.000 EUR erhöht.

Bei der - nach Auswertung der Ergebnisrechnungen 2015 - zusammenhängenden Berechnung der Erwachsenenbildungszuschüsse kommen jährliche Pauschalzuschüsse heraus, die sich über den in 2013 indexierten Höchstbetrag befinden. Demnach Bedarf die Umsetzung des Regierungsbeschlusses vom 19. Juli 2016 einer erneuten Anpassung des Höchstbetrages.

Der indexierte Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung:

            65.000 EUR x 103,41 (Index November 2016/Basis 2013)                    = 73.793,47 €

111,49 (Index November 2008/Basis 2004) x 0,8170 (Wechsel zur Basis 2013)

3. Finanzielle Auswirkungen:

Artikel 12 Absatz 2 des Dekretes vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung sieht die mögliche Anwendung eines Koeffizienten zur Anpassung an die verfügbaren Haushaltsmittel vor.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
13. Januar 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung