Sitzung vom 26. Januar 2017

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung über die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben von Krankenhäusern

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses über die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben von Krankenhäusern.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen der 6. Staatsreform hat die Deutschsprachige Gemeinschaft zum 1. Januar 2016 die Zuständigkeit für die gesamte Krankenhausbaufinanzierung übernommen. Konkret handelt es sich um die Übertragung der Zuständigkeit zur  Finanzierung der Krankenhausinfrastrukturen (A1) und der medizinisch-technischen Dienste (A3).

Seit 2016 ist die DG somit für alle Infrastrukturarbeiten (Neubauten, Ausbauten, Umbauten, Renovierungsarbeiten), die Finanzierung der Ausstattung sowie die Finanzierung von schwerem medizinischem Gerät zuständig. Im Rahmen des Programmdekretes 2016 ist das Dekret zur Infrastruktur vom 18. März 2002 abgeändert worden. Es wurde ein neuer Abschnitt „Krankenhäuser“ in das Kapitel II, besondere Bestimmungen eingefügt, in dem die allgemeinen Zuschussbestimmungen für Krankenhäuser definiert werden.

Mit vorliegendem Erlass werden die Ausführungsbestimmungen in Bezug auf die Bezuschussung von Infrastrukturvorhaben sowie von Ausstattung der  Krankenhäuser in der DG festgelegt.

Infrastrukturvorhaben von Krankenhäusern sind nur bezuschussbar nach Vorlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen den Krankenhäusern der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit einem strategischen Partner. Zusätzlich  muss ein oder mehrere Abkommen zwischen den Krankenhäusern in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu geteilten Dienste abgeschlossen werden. Geteilte Dienste sind die langfristige Bündelung der Ressourcen (die einer Funktion zugeteilt wurden) zwischen zwei (oder mehr) Institutionen, mit dem Ziel wirtschaftliche und pflegerische Vorteile zu schaffen.

Spezifisch für Instandsetzungsarbeiten gewährt die Deutschsprachige Gemeinschaft jährlich eine Pauschalsubvention, um Instandsetzungsarbeiten an bestehenden Gebäuden zu ermöglichen. Dieser Gesamtbetrag wird unter den Krankenhäusern in der DG  prozentual zu den anerkannten Betten aufgeteilt.

Die Bezuschussung der Ausstattung der Krankenhäusern erfolgt nach Vorlage eines gemeinsamen jährlichen Investitionsplans. Die Krankenhäuser reichen den gemeinsamen Ausstattungsplan jährlich vor dem 28. Februar ein.

Das juristische Gutachten wurde zur Kenntnis genommen und das Datum des Inkrafttretens auf den 01. Februar 2017 verlegt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushalt 2017 wurden unter OB 70.22/53.25 Ausstattungssubventionen für Krankenhäuser in Höhe von 1.530.000 EUR festgelegt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Pauschale in Höhe von 873.222,15 EUR, die vom Föderalstaat abgehalten wird und einem Betrag von 656.777,85 EUR, der den Krankenhäusern im Rahmen der Bestimmungen vorliegenden Erlasses zur Verfügung steht.

Für Instandsetzungsarbeiten ist im Haushalt 2017 OB 70.22/53.28 eine Pauschalsubvention in Höhe von 470.000,00 EUR vorgesehen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 20. Januar 2017 liegt vor.

Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 23. Januar 2017 liegt vor.

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 10. Januar 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret zur Infrastruktur vom 18. März 2002, so wie es abgeändert wurde