Sitzung vom 2. Februar 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 - Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer - des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 - Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer - des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Im Rahmen des bezahlten Bildungsurlaubs, für den seit dem 1. Januar 2016 auch die Deutschsprachige Gemeinschaft zuständig ist, muss ab dem Schuljahr 2014-2015 eine Pauschale festgelegt werden, die pro genehmigte Stunde ausgezahlt wird.

Auf föderaler Ebene wurde diese Pauschale jährlich  je nach Weiterbildungsart auf Basis von Statistiken der letzten vier Jahre angepasst.

Für die Deutschsprachige Gemeinschaft sind diese Statistiken nicht verfügbar.

Die Flämische Region hat am 4. Dezember 2015 eine Anpassung des oben genannten Erlasses verabschiedet und legt für alle Weiterbildungsarten eine einheitliche Pauschale von 21,30 € fest. Die Region Brüssel Hauptstadt ist dem Beispiel am 12. Mai 2016 gefolgt. Die Wallonische Region hat ebenfalls eine solche Anpassung am 29. September 2016 verabschiedet.

Der Erlass legt für die Rückerstattungen an die Arbeitgeber mit Niederlassungseinheit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft die gleiche einheitliche Pauschale von 21,30€ pro genehmigte und gewährte bezahlter Bildungsurlaubsstunde fest.

Das aufgrund der Regierungssitzung vom 10. November 2016 angefragte Staatsratsgutachten ging am 28. Dezember 2016 unter der Nummer 60.584/2 ein.

Der beiliegende Erlass berücksichtigt die Anmerkungen des Staatsrats:

  1. Im Vorspann des Erlasses wird der Verweis auf Artikel 120 Absatz 3 in Artikel 120, Absatz 2 abgeändert.
  2. Das Datum des Inkrafttretens wird auf den 1. September 2014 abgeändert, da wir für die Auszahlungen ab dem Schuljahr 2014-2015 zuständig sind.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Pro genehmigte Stunde, die Anrecht auf bezahlten Bildungsurlaub gibt, sind 21,30 € vorgesehen.

Nach der erfolgten zweiten Kontrolle ergeben sich für das Schuljahr 2014-2015 32.003,48 genehmigte und gewährte bezahlter Bildungsurlaubsstunden. Dies ergibt eine Gesamtrückerstattungsbetrag von 681.674,12 € (=32.003,48 Stunden x 21,30 €)

Die Mittel gehen zu Lasten des OB 30 PR 14 ZW 32.11.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrats Nr. 60.584/2 vom 28. Dezember 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen