Sitzung vom 21. Februar 2017

ÖSHZ Kelmis – Umbau der Immobilie Maxstraße 9-11 in Neu-Moresnet zum neuen Verwaltungssitz : Genehmigung der Abweichungen zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12.07.2007

1. Beschlussfassung :

Die Regierung genehmigt für das Projekt „4017 – ÖSHZ Kelmis – Umbau der Immobilie Maxstraße 9-11 in Neu-Moresnet zum neuen Verwaltungssitz“

  • die nicht barrierefreie Zugänglichkeit der Archivräume, des Materiallagers und des Heizungsraums im Erdgeschoss;

  • die nicht barrierefreie Zugänglichkeit des Dachgeschosses;

als Abweichungen zu den Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Antragsteller des Projektes „Umbau der Immobilie Maxstraße 9-11 in Neu-Moresnet zum neuen Verwaltungssitz“ ist das ÖSHZ Kelmis.

Prinzipiell muss ein bezuschusstes Infrastrukturvorhaben den Bestimmungen des Erlasses zur behindertengerechten Gestaltung vom 12.07.2007 vollständig entsprechen.

Dennoch beantragt das ÖSHZ Kelmis zwei Abweichungen und die Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ empfiehlt in ihrer Sitzung vom 13.02.2017 wie folgt:

Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der Archivräume, des Materiallagers und des Heizungsraums im Erdgeschoss:

Die o. e. Räume im Bestandsgebäude sind u. a. aufgrund zu geringer Türbreiten nicht barrierefrei zugänglich.

Hier wird eine allgemeine Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit von Gebäudetechnik-, Lager- und Archivräumen beantragt.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der Gebäudetechnik-, Lager-  und Archivräume im Erdgeschoss stattzugeben.

Räume für die Gebäudetechnik, Lager- und Archivräume müssen ihrer Nutzung wegen nicht zugänglich gestaltet sein.

Antrag auf Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit des Dachgeschosses:
Aufgrund der geringen Deckenhöhe ergibt sich für das Dachgeschoss im Bestandgebäude eine begrenzte Nutzfläche, die ausschließlich als Speicher(Lagerfläche) genutzt werden kann.

Hier wird eine allgemeine Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit von Lagerräumen im Dachgeschoss (Speicher) beantragt.

Die Kommission empfiehlt, der Abweichung zur barrierefreien Zugänglichkeit der Lagerräume im Dachgeschoss stattzugeben.

Lagerräume müssen ihrer Nutzung wegen nicht zugänglich gestaltet sein.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Keine.

Das Infrastrukturvorhaben Nr. 4017 steht im IP2016 unter der Zuweisung OB 70 – PR 03 – ZW 63.21. Der voraussichtliche Zuschuss liegt laut aktueller Kostenschätzung bei 707.280,00€.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich;

Die Empfehlung 2017/01 der Kommission „Zugängliche Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen“ vom 13.02.2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Infrastrukturdekret vom 18.03.2002 in seiner aktuellen Fassung;

Erlass der Regierung vom 12.07.2007 zur Festlegung der Bestimmungen zur behindertengerechten Gestaltung von bezuschussten Infrastrukturen.