Sitzung vom 21. Februar 2017

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Festlegung der Ernennungsbedingungen für das Amt eines Generaldirektors und eines Finanzdirektors in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Festlegung der Ernennungsbedingungen für das Amt eines Generaldirektors und eines Finanzdirektors in den Gemeinden des deutschen Sprachgebiets.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der momentan gültige Erlass der Wallonischen Region vom 11. Juli 2013 über die Ernennungsbedingungen für die Stellen der General- und Finanzdirektoren ist nicht optimal auf die Bedürfnisse der Gemeinden des deutschen Sprachgebiets zugeschnitten und sollte durch eine eigene Reglung ersetzt werden.

Die wesentliche Änderung besteht darin, dass vom Erlangen des Zeugnisses für „Public Management“ als Bedingung für die Ernennung abgesehen wird, weil es nicht möglich ist, dieses in deutscher Sprache zu erwerben. In Anbetracht der geringen Zahl der potentiellen Kursteilnehmer ist es auch nicht angebracht, einen solchen Lehrgang eigens für jeden Einzelfall zu organisieren. Es ist jedoch durchaus in Erwägung zu ziehen, einen solchen Lehrgang für alle amtierenden Direktoren anzubieten.

Eine weitere größere Abweichung vom im Erlass der wallonischen Regierung vorgesehenen System liegt in den Diplomanforderungen für die Anwärter auf eine Direktorenstelle. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es sehr schwierig ist, überhaupt einen geschweige denn mehrere Kandidaten mit einem Masterabschluss zu finden. Deshalb schreibt die neue Reglung als Mindestanforderung ein Diplom des Hochschulwesens kurzer Studiendauer vor, wobei die Gemeinden in ihrem Statut selbstverständlich einen höheren Abschluss fordern können.

3. Finanzielle Auswirkungen:

keine

4. Gutachten:

Protokoll der Sitzung des Sektorenausschusses vom 6. Februar 2017

Juristisches Gutachten

5. Rechtsgrundlage:

Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, Artikel L1124-2, §1, Absatz 1, und §2, Absatz 1, L11224-16 und L1124-22, §1, Absatz 1, und §2, Absatz 2