Sitzung vom 2. März 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Mit dem vorliegenden Erlass sollen die Beträge angepasst werden, ab denen bei Entscheidungen das vorherige Gutachten des Finanzinspektors notwendig ist. In der Tat empfiehlt es sich aus Gründen der Verwaltungseffizienz und der Minimierung von Fehlerquellen, eine Vereinfachung und Rationalisierung der verschiedenen Schwellenbeträge zu erreichen. So sollen die in Artikel 29 Absatz 1 des Erlasses der der Regierung vom 15. Juni 2011 erwähnten Beträge von 20.000 bzw. 5.500 Euro auf 30.000 bzw. 10.000 Euro angehoben werden. Diese betreffen einerseits die öffentlichen Aufträge für Arbeiten und andererseits die anderen Zuschüsse und Ausgaben; der Betrag für öffentliche Aufträge für Lieferungen und Dienstleistungen soll unverändert bei 10.000 Euro bleiben. Diese Maßnahme ist parallel zu der Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu lesen.

Der Erlass sieht ebenfalls Änderungen an den Anlagen 6 und 7 des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor.

Der Kontenplan in der Anlage 6 wird um neun Rubriken erweitert:

424    Kapitaltilgung auf alternative Finanzierungen < 1 Jahr

443    Kundenverbindlichkeiten

448    Sonstige Lieferantenverbindlichkeiten

633    Abschreibung – Gebäude

636    Abschreibung Leasings und Rückstellungen

648    Studienbeihilfen

680    Ergebnisverwendung

753    Kapitalsubsidien

780    Ergebnisverwendung

Diese neuen Rubriken sind teilweise aufgrund von Bemerkungen des Rechnungshofes genutzt worden, ohne dass diese formal in den Kontenplan integriert wurden. Die neue Anlage 6 stellt nun den effektiv genutzten Kontenplan dar.

Im Kontenplan in der Anlage 6 werden zwei Rubriken umbenannt

403    Lieferantenforderungen

440    Lieferantenverbindlichkeiten

Mit dieser Umbenennung soll präziser der Inhalt der Rubriken ausgedrückt werden.

Die Bewertungsregeln in der Anlage 7 werden in 2 Punkten angepasst:

Die Bewertung von Gemälden und Kunstgegenständen erfolgte bislang bereits gemäß den Vorgaben der nationalen Buchhaltungskommission. Demnach sind keine Abschreibungen auf diese Anlagegüter vorgesehen. Diese Regelung soll nun formal in die Bewertungsregeln aufgenommen werden.

Derzeit findet ebenfalls eine Inventur aller Kunstgegenstände und der entsprechende Abgleich mit der Buchhaltung statt. Um den möglichen Fall einer Bewertung eines Kunstwerkes vorzusehen, dessen Wert nicht bekannt ist und auch nicht eingeschätzt werden kann, soll ebenfalls eine Bestimmung vorgesehen werden, wonach diese Gegenstände zumindest Übergangsweise zu einem symbolischen Betrag von 1 Euro ausgewiesen werden dürfen.

Rechnungsabgrenzungen: Um eine einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf das Abgrenzen von Rechnungen im gesamten Konsolidierungskreis zu gewährleisten wird folgender Absatz eingefügt: „Rechnungsabgrenzungen sind ausschließlich dann vorzunehmen, wenn diese als Einzelbetrag den Wert von 500 EUR und in Summe die Schwelle von 1% im Verhältnis zur Bilanzsumme überschreiten und somit einen wesentlichen Einfluss auf das getreue Bilanzbild darstellen.“ 

Der Staatstrat hatte hierzu keine Bemerkungen.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten :

Das Gutachten des Staatsrates Nr. 60.613/1 vom 20. Dezember 2016 liegt vor.

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 20. Februar 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft