Sitzung vom 2. März 2017

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Mai 2012 zur Bezeichnung der Personen, die mit der Betreuung des Medienrats der Deutschsprachigen Gemeinschaft beauftragt sind

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Mai 2012 zur Bezeichnung der Personen, die mit der Betreuung des Medienrats der Deutschsprachigen Gemeinschaft beauftragt sind.

Der Ministerpräsident und die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus, sind, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Erlass der Regierung vom 21. Mai 2012 zur Bezeichnung der Personen, die mit der Betreuung des Medienrats der Deutschsprachigen Gemeinschaft beauftragt sind, legt fest, welche Personalmitglieder des Ministeriums dem Medienrat zur Verfügung gestellt werden, damit dieser seine Aufgaben wahrnehmen kann.

Artikel 86 §3 des Dekrets vom 27. Juni 2005 über die audiovisuellen Mediendienste und die Kinovorstellungen besagt: „Die Regierung stellt dem Medienrat angemessene finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung, damit er die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann.“

Bisher wurde die Betreuung des Medienrats durch Herrn Olivier Hermanns aus dem Fachbereich Lokale Behörden und Kanzlei und Herrn André Sommerlatte aus dem Fachbereich Sport, Medien und Tourismus gewährleistet. Erstgenannter wurde zu 25% und letztgenannter zu 50% einer Vollzeitbeschäftigung für diese Aufgabe freigestellt.

Im Rahmen die Neubesetzung der Beschlusskammer des Medienrats wurde auch eine Überlegung angestrengt, wie die Betreuung des Medienrats optimiert werden könne.

Aus diesen Überlegungen erging die Schlussfolgerung, dass:

die Freistellung von Herrn Olivier Hermanns von 25% auf 75% einer Vollzeitbeschäftigung erhöht werden soll;

Herr André Sommerlatte fortan nicht mehr als Betreuer des Medienrats fungieren soll;

die konkreten Modalitäten der Freistellung von Herrn Olivier Hermanns im Rahmen eines Zusammenarbeitsprotokolls

Der vorliegende Erlass dient der Umsetzung dieses Vorschlags.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 29. November 2016 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 30. Mai 2016

Dekret vom 27. Juni 2005 über die audiovisuellen Mediendienste und die Kinovorstellungen, Artikel 86 §3