Sitzung vom 2. März 2017

Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder des Beirates für Gesundheitsförderung

1. Beschlussfassung :

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der Mitglieder des Beirates für Gesundheitsförderung.

Der Beschluss EXVII/B/IV/3326 vom 11. Februar 2013 ist aufgehoben.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

Mit dem Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention wurde der Beirat für Gesundheitsförderung geschaffen. Das Mandat der aktuellen Mitglieder endet am 7. März 2017.

Auf Vorschlag der Verwaltungsräte der Organisationen und Einrichtungen werden durch vorliegenden Erlass die Mitglieder des Beirates bestellt.

In Anwendung von Artikel 3, §1 Absatz 2 des Dekretes zur Förderung der ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen in beratenden Gremien vom 3. Mai 2004 erachtet die Regierung die Begründung der Unmöglichkeit für ausreichend an. Die durch das Dekret festgelegte Ausgewogenheit für den Beirat für Gesundheitsförderung kann nicht eingehalten werden. Es wird durch die Tatsache begründet, dass in den Organisationen und Einrichtungen fast ausschließlich weibliche Mitarbeiter tätig sind und somit kein männlicher Mitarbeiter für das effektive Mandat oder Ersatzmitglied kandidieren kann.

Gemäß Artikel 8 §3 des Dekretes zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention vom 1. Juni 2004 wird der Beirat in seiner ersten Sitzung des Jahres 2017, die am 6. März stattfinden wird, den Vorschlag für den Vorsitzenden erarbeiten. Dieser Vorschlag wird der Regierung unterbreitet, die mittels eines weiteren Erlasses die Bestellung vornimmt.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Die Mitglieder des Beirates haben Anrecht auf Anwesenheitsgelder und

Fahrtentschädigungen gemäß dem Erlass vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Der Beirat tagt mindestens 4-mal jährlich. Die damit einhergehenden Kosten bezüglich des Anwesenheitsgeldes und der Fahrtentschädigung der Mitglieder sind im Organisationsbereich 50, Programm 16, Zuweisung 12.11 vorgesehen. Im Jahr 2016 entstanden Kosten in Höhe von 150,00 EUR.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage :

Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, Artikel 8 §3, sowie es abgeändert wurde.

Dekret vom 3. Mai 2004 zur Förderung der ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen in beratenden Gremien, abgeändert durch das Dekret vom 14. Februar 2011.