Sitzung vom 2. März 2017

Beschluss der Regierung zur Genehmigung der am 27. Januar 2017 verabschiedeten Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben.

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales ist mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates regelt gemäß Artikel 25 des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben die Funktionsweise dieses Gremiums und der übrigen Gremien der DSL.

Zur Funktionswiese des Verwaltungsrates und der anderen Gremien werden in der Geschäftsordnung u.a. folgende Punkte festgelegt und geregelt:

Einberufung der Sitzungen durch den geschäftsführenden Direktor;

Vorbereitung und Tagesordnung der Sitzungen;

Dauer, Vorsitz und ordnungsgemäßer Ablauf der Sitzungen;

Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Vertretungen der Mitglieder;

Protokollführung durch den geschäftsführenden Direktor;

Vertraulichkeit der Sitzungen und Unterlagen durch die Mitglieder der Gremien;

Interaktion der Gremien, der Zivilgesellschaft und der Dienstleisterkonferenzen;

Aufgabenteilung des Verwaltungsrates;

Tägliche Geschäftsführung durch den geschäftsführenden Direktor;

Finanzakteure und ihre Bezeichnungen.

In seiner Sitzung vom 27. Januar 2017 hat der Verwaltungsrat der DSL den Vorschlag einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrates sowie den dazu gehörenden Anhang (Bezeichnung der Finanzakteure) verabschiedet, um diese an die Regierung zwecks Genehmigung weiterzuleiten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Für die durch die Genehmigung der Geschäftsordnung entstehenden Kosten sind keine zusätzlichen finanziellen Mittel erforderlich.

4. Gutachten:

Der Vorschlag des  Verwaltungsrates der DSL vom 27. Januar 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben; Artikel 25.