Sitzung vom 16. März 2017

Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem in Genf am 11. Juni 2014 von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer hundertdritten Sitzung angenommenen Protokoll zum Übereinkommen über Zwangsarbeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Dekretentwurf zur Zustimmung zu dem in Genf am 11. Juni 2014 von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer hundertdritten Sitzung angenommenen Protokoll zum Übereinkommen über Zwangsarbeit.

Die Vize-Ministerpräsidentin, Ministerin für Kultur, Beschäftigung und Tourismus wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

2.1. Kontext

Die Verabschiedung des vorliegenden Dekretes ist Teil des Prozesses der Ratifizierung durch Belgien des in Genf am 11. Juni 2014 von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer hundertdritten Sitzung angenommenen Protokolls zum Übereinkommen über Zwangsarbeit (Protokoll von 2014), welches im November 2016 in Kraft getreten ist.

Da die Internationale Arbeitsorganisation ausschließlich den Föderalstaat Belgien als Rechtsubjekt anerkennt, erfolgt die definitive Ratifizierung des Protokolls von 2014 durch ein föderales Gesetz.

Bei diesem völkerrechtlichen Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag im Sinne von Art. 167 §4 der Verfassung, wie die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge am 23. September 2014 feststellte. Zuständig sind die Föderalbehörde, die Gemeinschaften und die Regionen. Das Abkommen bedarf daher der Zustimmung des Parlamentes der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Das Protokoll von 2014 kann nur dann durch den belgischen Föderalstaat ratifiziert werden, wenn alle zuständigen föderierten Körperschaften auf ihrer Ebene dem Übereinkommen per Dekret zugestimmt haben.

2.2. Inhalt des Protokolls von 2014

Die IAO geht davon aus, dass weltweit mehr als 21 Millionen Menschen Opfer von Zwangs- und Pflichtarbeit sind.

Die Länder, die das IAO-Protokoll ratifizieren, verpflichten sich,

•          Zwangsarbeit – vor allem in Verbindung mit Menschenhandel – zu verhindern;

•          die Opfer besser zu schützen;

•          für ihre Entschädigung zu sorgen.

Durch die Ratifizierung verpflichtet sich Belgien, innenpolitisch zu handeln und mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden Maßnahmen zur Bekämpfung und Beseitigung von Zwangsarbeit zu erarbeiten. Gefährdete Menschen müssen über ihre Rechte und Pflichten informiert werden und vor möglichen betrügerischen Anwerbungsverfahren geschützt werden.

Daneben sollen nicht nur präventive Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sondern auch den Opfern von Zwangsarbeit geholfen werden. Es müssen Maßnahmen zur Ermittlung, Freilassung, Schutz, Wiederherstellung und Rehabilitation der Opfer vorgesehen werden.

Ferner müssen die Ratifizierungsparteien allen Opfern Zugang zu Rechtsbehelfen verschaffen und von einer strafrechtlichen Verfolgung der Opfer wegen Beteiligung an unrechtmäßigen Tätigkeiten absehen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Aus dem vorliegenden Dekretentwurf ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten:

Das Gutachten des Staatsrats Nr. 59.255/VR vom 10. Mai 2016 liegt vor.

In seinem Gutachten Nr. 59.255/VR vom 10. Mai 2016 weist der Staatsrat darauf hin, dass die Begründung mit den Dekrets- und Verordnungsbestimmungen, die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft bereits für die Beachtung der ihr als Vertragspartei gemäß dem Protokoll obliegenden, völkerrechtlichen Verpflichtungen sorgen, zu ergänzen ist.

Außerdem weist der Staatsrat auf eine Anpassung des Titels sowie des einzigen Artikels hin.

Abschließend bemerkt der Staatsrat, dass dem Parlament eine authentische Fassung des Übereinkommens zusätzlich zu der deutschen Übersetzung zu unterbreiten ist.

Allen Anmerkungen wurde Rechnung getragen, indem sowohl die Begründung, als auch der Titel und der einzige Artikel angepasst wurden. Außerdem wird dem Parlament eine authentische Fassung des Übereinkommens zusätzlich zu der deutschen Übersetzung übermittelt.

5. Rechtsgrundlage:

Art. 5 §1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft i.V.m. Art. 16 §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen.