Sitzung vom 16. März 2017

Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der Mitglieder der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen.

Der Minister für Bildung und wissenschaftliche Forschung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht sieht vor, dass mittelständische Lehrprogramme im Sinne der Anforderungen der Teilzeitschulpflicht von der Regierung anerkannt werden müssen.

Dabei interveniert eine Kommission, die gemäß Erlass der Regierung vom 16. März 1992 zur Einsetzung einer Kommission in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht eingesetzt wird.

Aufgrund des Artikels 1 §2 desselben Erlasses der Regierung vom 16. März 1992 überprüft diese Kommission insbesondere die Dauer, die pädagogische und berufliche Zielsetzung und das Programm der Ausbildung, die Qualifikation der Ausbilder, die Ausbildungsstätten und deren Ausrüstung, sowie die Vergabe von Ausbildungszertifikaten.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 desselben Erlasses der Regierung vom 16. März 1992 hat das Mandat der Mitglieder eine Dauer von zwei Jahren und kann erneuert werden.

Durch den Weggang von Herrn Michael Cohnen ist ein Ersatz für ihn zu bestellen.

Die Bestellung der Mitglieder der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen mittels  Erlass der Regierung vom 28. Mai 2015 endet am 27. Mai 2017, sodass zeitgleich dieser Erlass aufgehoben und eine neue Kommission eingesetzt wird.

Die neue Kommission wird mit den ehemaligen Mitgliedern bis auf Frau Angélique Emonts als Ersatz von Michael Cohnen eingesetzt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereiches Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlagen:

Gesetz vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht

Erlass der Regierung vom 16. März 1992 zur Einsetzung einer Kommission in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht