Sitzung vom 31. März 2017

Gewährung eines zinslosen Darlehens an die KAP VoG

1. Beschlussfassung :

Die Regierung gewährt der KAP VoG, mit Sitz Gülcherstraße 6 in 4700 Eupen, (nachstehend „die Vereinigung“ genannt) bis zum 30. September 2018, zur ausschließlichen Finanzierung ihres Umlaufkapitals ein zinsloses Darlehen in Höhe von 175.000,- € und verabschiedet den entsprechenden Erlass.

Der Ministerpräsident wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen :

2.1. Allgemeine Beschreibung des Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrumentes

Die Regierung eröffnet verschiedenen Einrichtungen, die im Rahmen von Geschäftsführungsverträgen oder anderen Abkommen mit der Deutschsprachigen Gemeinschaft wichtige Dienstleistungen erbringen, die Möglichkeit über das Vor- und Zwischenfinanzierungsinstrument ein befristetes und zinsloses Darlehen zwecks Finanzierung ihres Umlaufkapitals zu beantragen. 

Während der Inanspruchnahme des Instrumentes verpflichten sich die Nutznießer, die Begleitung eines Finanzexperten zu akzeptieren.

Auftrag des Experten ist:

  1. die Ermittlung des Bedarfs an Umlaufkapital in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtung;

  2. die Erstellung, nach Möglichkeit, eines geeigneten Finanzierungsmodells zur definitiven Eigenfinanzierung des Umlaufkapitals;

  3. die Erstellung eines Plans zur Tilgung des Darlehens;

  4. die finanzielle Begleitung der Einrichtung während der Dauer der Inanspruchnahme der Gelder.

2.2 Erörterung des Bedarfs an Umlaufkapital

Die Regierung der DG gewährte der Vereinigung im Jahre 2010 ein Darlehen zur ausschließlichen Finanzierung ihres Umlaufkapitals in Höhe von 50.000,- €. Gemäß dem vorgesehenen Tilgungsplan wurde diese Summe 2012 von der Vereinigung fristgerecht getilgt.

Die Regierung der DG gewährte der Vereinigung im Jahre 2014 ein Darlehen zur ausschließlichen Finanzierung ihres Umlaufkapitals in Höhe von 120.000,- €. Gemäß dem vorgesehenen Tilgungsplan wurde diese Summe 2015 von der Vereinigung fristgerecht getilgt.

Auszahlung der ESF-Fördergelder:

Die Vereinigung ist erneut Träger eines ESF-Projektes. Mit der Abrechnung und Überweisung der ESF-Fördermittel aus dem Jahr 2016 ist frühestens ab dem Beginn der zweiten Jahreshälfte 2017 zu rechnen. Aus diesem Grund entstehen der Vereinigung im Laufe des Jahres 2017 erneut zeitweise Liquiditätsprobleme, die nur durch die Gewährung eines Überbrückungskredites zu bewältigen sind.

Nach Überprüfung der Finanzsituation für das laufende und das kommende Jahr durch den ihr zugestellten Finanzexperten, Adoretho KG, vertreten durch Herrn Walter Miessen, wurde ein mittelfristiger Umlaufkapitalbedarf in Höhe von 175.000,- € ermittelt (s. Anhang).  

2.3. Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in drei Tranchen wie folgt:

1.         50.000 € im Lauf des Monats April 2017

2.         50.000 € im Lauf des Monats Mai 2017

3.         75.000 € im Lauf des Monats Juni 2017 

auf das Konto der Vereinigung  Nr. BE78 8777 9984 0286.

2.4.  Tilgungsplan

Die Rückerstattung der zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt in folgenden zwei Teilzahlungen:

  • 125.000,-€ nach Erhalt der Zahlung der Subsidien im Rahmen der ESF-Förderprogramme (Programm 2015-17),  spätestens am 31. Oktober 2017;
  • 50.000,- € nach Abwicklung und Auszahlung der letzten ESF-Subsidien (Programm 2015-17), spätestens am 30. September 2018.

Während der Rückgriffszeit wird Adoretho KG, vertreten durch Herrn Walter Miessen, die finanzielle Entwicklung der Vereinigung mitverfolgen.

3. Finanzielle Auswirkungen :

Das rückzahlbare Darlehen geht zu Lasten des Finanzierungs –und Beteiligungsfonds.

Die Zusage betrifft variable Kredite, die im OB 70 – PR 25 – ZW 81.00 des Haushaltes des Jahres 2017 eingetragen sind.

Der Tilgungsplan sieht die Rückerstattung des Gesamt-Darlehensvertrages von 175.000,- Euro bis spätestens zum 30. September 2018 auf das Konto des Finanzierungs- und Beteiligungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BE78 0912 4000 3186) vor, sodass die vollständige Tilgung des zugesagten zinslosen Darlehens zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein wird.

4. Gutachten :

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 24. März 2017 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage :

Dekret vom 17. Januar 1994 zur Einrichtung von zusätzlichen Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Dekret vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung des allgemeinen Haushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2017;

Erlass der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der deutschsprachigen Gemeinschaft;