Sitzung vom 27. April 2017

Dekretvorentwurf zur Regelung des elektronischen Schriftverkehrs der Behörden des deutschen Sprachgebiets

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Regelung des elektronischen Schriftverkehrs der Behörden des deutschen Sprachgebiets.

Die Regierung beschließt, das Gutachten folgender Einrichtungen und Behörden einzuholen:

  • das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft

  • die Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben

  • das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

  • das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft

  • die Autonome Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

  • das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen

  • die Kollegien der Gemeinden des deutschen Sprachgebiets

Der Ministerpräsident wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Regierung hat in ihrem laufenden Arbeitsprogramm 2014-2019 im Rahmen der Maßnahme „MDG e-government 02“ Folgendes festgehalten:

„Das Ministerium ist Empfänger und Sender eines umfangreichen elektronischen Schriftverkehrs, der zusehends die Papierform im Kontakt mit dem Bürger verdrängt. Einzelne Dienstleistungen des Ministeriums wurden zudem mittels elektronischer Formulare standardisiert. Die Rechtsgültigkeit des elektronischen Schriftverkehrs ist aber im Konfliktfall derzeit eine Einzelfallentscheidung, da die Regeltexte der Deutschsprachigen Gemeinschaft elektronische Zustellungsformen und deren Zulässigkeitsbedingungen nicht präzisieren.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft wird ein Dekret über die Zulässigkeit elektronischer Dokumente analog zu den anderen Gemeinschaften und Regionen aus Gründen der Rechtssicherheit anstreben. […]“

Es gilt in der Tat festzustellen, dass die anderen Gebietskörperschaften in diesem Bereich eine Vorreiterrolle wahrgenommen haben. Erwähnenswert sind hierbei das flämische Dekret vom 18. Juli 2008 „betreffende het elektronische bestuurlijke gegevensverkeer“, die Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 13. Februar 2014 „relative à la communication par voie électronique dans le cadre des relations avec les autorités publiques de la Région de Bruxelles-Capitale“ sowie das Dekret der Wallonischen Region vom 27. März 2014 „über die Mitteilungen auf elektronischem Weg zwischen den Benutzern und den wallonischen öffentlichen Behörden“.

Darüber hinaus ist insbesondere seit dem 1. Juli 2016 die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG anwendbar. Diese legt u. a. einen europäischen Rechtsrahmen für elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel, elektronische Dokumente, Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben und Zertifizierungsdienste für die Website-Authentifizierung fest, der hier zu berücksichtigen ist.

Während der vorliegende Dekretentwurf einen allgemeinen Rahmen für den elektronischen Schriftverkehr der Behörden festlegt, gilt es parallel festzustellen, dass in einer Reihe von Dekreten und Verordnungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Formvorgaben vorhanden sind, die als „nicht technologisch neutral“ zu betrachten sind, indem sie beispielsweise die Verwendung von Papierdokumenten, Mehrfachexemplare, handschriftliche Unterschriften oder dergleichen vorsehen. Die Grundlagen für die Gleichstellung mit dazu zweckentsprechenden elektronischen Lösungen werden durch den vorliegenden Rechtstext festgehalten; die juristische Absicherung ist somit gegeben. Mittelfristig werden die bestehenden Formvorgaben in den zahlreichen Grundlagentexten jedoch ebenfalls angepasst werden müssen, um die erwähnte technologische Neutralität in ihren Bestimmungen widerspiegeln zu lassen. Dies wird aufgrund der Vielzahl der Regulierungen und deren inhaltlicher Bandbreite nicht mit einem einzelnen Referenztext der Fall sein können, sondern allmählich durch verschiedene Einzeländerungen der bestehenden Formvorgaben eingeführt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft